Für Eigentumswohnungen die Nebenkosten abrechnen

In der Regel müssen Sie als Besitzer einer vermieteten Eigentumswohnung mehr Nebenkosten tragen als Ihre Mieter. Die Abrechnung der Betriebskosten kann damit recht kompliziert und unübersichtlich werden. Wir von Vermietet.de bieten Ihnen eine einfache, transparente und clevere Software, die Ihnen die tägliche Verwaltung Ihres Immobilienbesitzes erleichtert.

In der Regel müssen Sie als Besitzer einer vermieteten Eigentumswohnung mehr Nebenkosten tragen als Ihre Mieter. Die Abrechnung der Betriebskosten kann damit recht kompliziert und unübersichtlich werden. Wir von Vermietet.de bieten Ihnen eine einfache, transparente und clevere Software, die Ihnen die tägliche Verwaltung Ihres Immobilienbesitzes erleichtert.

Unkomplizierte Abrechnung einer Eigentumswohnung und derer Nebenkosten

Ihr Leben als Vermieter könnte so einfach sein. Sie erhalten am Ende einer Abrechnungsperiode eine Hausgeldabrechnung Ihres WEG-Verwalters und leiten diese als Nebenkostenabrechnung an Ihre Mieter weiter. Leider ist es nicht ganz so leicht, denn nicht alle anfallenden Kosten sind auch tatsächlich umlagefähig, wodurch sich bei einer Eigentumswohnung und deren Verwaltung einige Hürden ergeben. Gut, dass es uns von Vermietet.de gibt. Mithilfe unserer praktischen Software können Sie selbst komplizierte Abrechnungen bezüglich Ihrer vermieteten Eigentumswohnung und derer Nebenkosten in unter zehn Minuten erledigen.

 

In 4 Schritten zur Nebenkostenabrechnung:

1. Einfach anmelden auf Vermietet.de

2. Mietverhältnis & Objektdaten anlegen

3. Nebenkosten  & Umlageschlüssel eintragen

4. Fertige Nebenkostenabrechnung herunterladen

 

Eigentumswohnung und Nebenkosten – Trennung umlagefähiger Kosten

Wenn Sie eine Eigentumswohnung weitervermieten und eine Nebenkostenabrechnung erstellen wollen, besteht die erste Hürde bereits darin, eine klare Trennung zwischen den umlagefähigen Nebenkosten und den nicht umlagefähigen Kosten vorzunehmen. Letztlich dürfen Sie nur jene Kosten auf Ihre Mieter umlegen, welche auch im Mietvertrag vereinbart sind. Zudem sind in § 1 Abs. 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) die Nebenkosten aufgeführt, die auf gar keinen Fall umgelegt werden dürfen. Hierzu zählen zum Beispiel Nebenkosten, die bei der Anschaffung der Eigentumswohnung für den Notar oder Makler anfallen.

Sie können jedoch bei der Steuererklärung die Anlage für Vermietung und Verpachtung ausfüllen. Auf diese Weise können Sie die Werbungskosten oder die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) von der Steuer absetzen.

Unsere Software bietet Ihnen die zeitsparende Möglichkeit, sämtliche umlagefähigen Nebenkosten übersichtlich auf einem Blick aufgelistet zu bekommen. Diese übernehmen Sie dann lediglich aus Ihrer vorhandenen WEG-Abrechnung. Sollte Ihnen diese nicht vorliegen, können Sie die Kosten auch selbst eintragen. Wenn Sie diese bereits für die jeweilige Wohnung in Ihrem Portal auf Vermietet.de eingetragen haben, übernimmt die Software diese automatisch. Eine Änderung der bestehenden Einträge sowie das zusätzliche Einfügen von Nebenkosten ist ebenfalls kein Problem. Je Eigentumswohnung lassen sich die Nebenkosten für Ihre Mieter individuell anpassen. Sie geben lediglich die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel und die Mieteinheit an und das System berechnet alle Anteile und erstellt eine rechtssichere Abrechnung.

Eigentumswohnung und Nebenkosten – Verteilerschlüssel und Abrechnungszeiträume

Insbesondere bei den Verteilerschlüsseln und den Abrechnungszeiträumen müssen Sie auf einen Gleichklang achten. Wenn zwischen Ihnen und Ihren Mieter andere Umlagemaßstäbe vereinbart sind als der eigentlichen Wohngeldabrechnung vom WEG-Verwalter zugrunde liegen, kann dies zu massiven Problemen führen. Beispielsweise gestaltet sich eine Kostenumlegung schwierig, wenn der Hausverwalter nach den Anteilen des Miteigentums abrechnet, Sie aber einen Verteilerschlüssel nach Wohnfläche und Personenanzahl mit dem Mieter vereinbart haben.

Ebenso verhält es sich mit den Abrechnungszeiträumen. Auch hier sollten Sie darauf achten, dass eine Einheitlichkeit vorherrscht. § 28 III WEG regelt, dass das Kalenderjahr auch als Wirtschaftsjahr anzusehen ist. Innerhalb des Mietrechts fehlt eine solche Bestimmung. Hier erfolgt lediglich der Hinweis, dass der Abrechnungszeitraum maximal zwölf Monate betragen darf. Wir empfehlen Ihnen, die Regelungen des Wohneigentumsrechts zu übernehmen, damit Sie von vornherein keine Abweichungen und sich dadurch ergebende Probleme hinsichtlich Ihrer Eigentumswohnung und derer Nebenkosten haben.

 

Hinweis: Um die für eine Eigentumswohnung anfallenden Nebenkosten korrekt abrechnen zu können, achten Sie bereits bei Vertragsabschluss auf einen Gleichklang der Verteilerschlüssel und Abrechnungszeiträume und nutzen Sie unser Portal, mit welchem Sie eine einfache Auswahl der jeweiligen Schlüssel vornehmen können.

Schon gewusst?

Viele Immobilienbesitzer, die Ihre Objekte vermieten, sind sich nicht so ganz sicher, was mit einem Guthaben aus einer Abrechnung der Eigentumswohnung betreffenden Nebenkosten bei einem Mietrückstand passieren darf. Laut § 387 BGB steht Ihnen dann ein Aufrechnungsrecht zu. Demnach sind Sie berechtigt, Guthaben aus der Abrechnung für die Tilgung der Mietschulden zu verwenden.

 

Achtung: Wenn der Mieter ALG II oder Sozialhilfe erhält, ist eine solche Aufrechnung nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Juni 2013 (Az. IX ZR 310/12) beschlossen, dass in einem solchen Fall das Guthaben unpfändbar ist.

Innerhalb Ihres persönlichen Bereiches auf Vermietet.de sehen Sie übrigens sofort, ob und wie hoch die Mietrückstände Ihrer Immobilien sind. Verknüpfen Sie Ihr Bankkonto einfach mit Ihrem Account, wodurch sämtliche Ihrer Immobilien betreffenden Geldflüsse automatisch zugeordnet werden können. Dadurch haben Sie bei der Anfertigung einer Nebenkostenabrechnung alle eventuellen Außenstände sofort im Blick. So einfach funktioniert heutzutage die Verwaltung Ihrer Immobilien. Um es auszuprobieren, melden Sie sich auf Vermietet.de an.

Redaktionsrichtlinien von Vermietet.de

Die Vermietet.de Redaktion verfasst jeden Beitrag mit größter Sorgfalt und bezieht dabei ausschließlich seriöse Quellen und Gesetzestexte ein. Unsere Redakteur:innen sind selbst erfahrene Vermieter:innen oder haben sich in vielen Jahren ein hohes Niveau an Immobilienwissen angeeignet. Unsere Inhalte werden kontinuierlich überarbeitet und so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für dich aufbereitet. Unser Ziel ist es, dich mit vertrauenswürdigen Inhalten zu informieren und dir eine erste Orientierung zu vielen Fragestellungen rund um die Themen Immobilien und Verwaltung zu bieten. Für persönliche Anfragen deiner rechtlichen oder finanziellen Anliegen, ziehe bitte eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzu.