Die Abrechnung der Betriebskosten für Wasser ist häufig Streitthema zwischen Vermietern und Mietern. Dabei regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) eindeutig die Abrechnung des Wasserverbrauchs. Was Du zur Wasserabrechnung wissen musst und wie Du die Kosten verteilst, erfährst Du hier.
Welche Posten zählen zu den Betriebskosten für Wasser?
Die folgende Grafik soll Dir einen ersten Überblick, über die Betriebskosten des Wasserverbrauchs verschaffen.
Die Betriebskosten für Wasser sind innerhalb der allgemeinen Betriebskosten noch einmal unterteilt und in § 2 Nr. 2, 3 BetrKV definiert. Zu den umlagefähigen Wasserkosten gehören zum einen die Kosten für die Wasserversorgung und zum anderen die Kosten der Entwässerung.
Kosten für die Wasserversorgung
Zu den Kosten für die Wasserversorgung zählen die folgenden:
- Kosten des Wasserverbrauchs
- Grundgebühren (Vorhaltekosten des Wasserwerks; Kosten des Rohrnetzes; Entgelte des Wasserzählers, wenn nicht gesondert ausgewiesen oder erhoben)
- Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern (hierzu gehört nicht der Kauf der Zähler – Anschaffungskosten können im Rahmen einer Modernisierungsumlage nach § 559 BGB geltend gemacht werden)
- Kosten der Eichung für Wasserzähler (ausgeschlossen ist der Ersatz defekter Zähler)
- Kosten der Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs durch ein Abrechnungsunternehmen
- Kosten der Wartung von Wassermengenreglern
- Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage (wie Brunnen, Pumpanlagen, kleine Wasserwerke)
- Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage, einschließlich der Aufbereitungsstoffe
Kosten der Entwässerung
Zu den Kosten für die Entwässerung zählen wiederum die folgenden:
- Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung (Abwasser)
- Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage
- Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe
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Korrekte Umlage der Betriebskosten für Wasser
Üblicherweise werden bereits im Mietvertrag die Betriebskosten, welche auf die Mieter umgelegt werden, aufgezählt. Dies muss auch so sein, dass Du als Vermieter diese sonst nicht innerhalb der Betriebskostenabrechnung aufführen darfst. Dann würdest Du auf den Kosten sitzen bleiben. Innerhalb des Vertrags wird zudem der Verteilerschlüssel definiert. Beispielsweise kann dort festgelegt sein, dass die Betriebskosten für Wasser nach der Personenzahl berechnet werden. Wenn im Mietvertrag keine Angabe zum Verteilerschlüssel geregelt werden, müssen die Betriebskosten für Wasser nach Quadratmeter (qm) abgerechnet werden.
Achtung: Stehen Wohnungen im Haus leer, können Vermieter die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten für Wasser nicht, wie beispielsweise städtische Gebühren, auf andere Mietparteien umlegen.
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Den einmal vereinbarten und gewählten Verteilerschlüssel der Betriebskosten für Wasser als Umlage auf die Wohnfläche oder auf die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen kannst Du nicht einfach abändern. Hierzu müsste zunächst eine Vereinbarung mit allen Mietparteien getroffen werden, was im Endeffekt einen enormen Aufwand bedeutet. Es ist allerdings möglich, verschiedene Verteilerschlüssel miteinander zu kombinieren. Beispielsweise lassen sich die verbrauchsabhängigen Betriebskosten für Wasser mittels Wasserzählern berechnen, sofern alle Wohneinheiten einen Zähler besitzen. Die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten für Wasser hingegen können gleichzeitig nach Anteil der Wohnfläche in Quadratmetern berechnet werden.
Wasserzähler als verbrauchsgenaue Abrechnung der Betriebskosten für Wasser
Wasserzähler ermöglichen es, die Betriebskosten für Wasser nach Verbrauch abzurechnen. Vermieter sind aber nicht verpflichtet, einen Wasserzähler zu installieren. Auch wenn Teile der Mieteinheiten bereits mit Wasserzählern ausgestattet sind, besteht für Vermieter keine Pflicht zur Nachrüstung. Anders verhält es sich, wenn alle Wohnungen einen Wasserzähler besitzen. Dann muss der Vermieter die Betriebskosten für Wasser verbrauchsabhängig berechnen.
Hinweis: Ein häufiger Irrglaube ist es, dass in den Betriebskosten für Wasser ebenfalls Strom abgerechnet wird. Dieser ist im Gegenteil zum Wasser in der Regel vom Mieter direkt beim Stromanbieter zu zahlen, was in den meisten Mietverträgen entsprechend geregelt ist.