Statt einer Betriebskostenvorauszahlung hast du als Vermieter die Möglichkeit, eine Betriebskostenpauschale mit deinem Mieter zu vereinbaren. Welche Vor- und Nachteile diese mit sich bringt und wie du die Betriebskostenpauschale berechnest, erfährst du in diesem Artikel.
Die Betriebskostenpauschale als die zeitsparendere Variante
Die Wahl zwischen Betriebskostenpauschale und Betriebskostenvorauszahlung liegt nach §556 Absatz 2 Satz 1 BGB bei dir als Vermieter. Du musst für dich entscheiden, welche Option sich für dich lohnt. Bei der Betriebskostenpauschale legst du vertraglich mit deinem Mieter einen monatlichen Betrag fest. In diesem Betrag sind alle vom Mieter zu tragenden Betriebskosten enthalten. Mit der Zahlung der Pauschale sind die Nebenkosten komplett abgegolten. Dies erspart dir die Abrechnung der Betriebskosten, was wohl der Hauptgrund ist, warum Vermieter diese Variante wählen.
Zu beachten gilt, dass du als Vermieter bei der Betriebskostenpauschale keine etwaigen Nachzahlungen verlangen kannst. Sollten beispielsweise die Nebenkosten höher ausfallen, kannst du diese Differenz nicht einfordern. Umgekehrt kann der Mieter keine Forderung stellen, sollten die Nebenkosten niedriger ausgefallen sein, als in der Betriebskostenpauschale festgelegt.
So legst du die Betriebskostenpauschale vertraglich fest
Solltest du dich für eine Betriebskostenpauschale entscheiden, muss diese eindeutig im Mietvertrag vereinbart sein. Es kommt häufig vor, dass falsche Formulierungen oder Ungenauigkeiten verwendet werden. Die eindeutige Auflistung ist allerdings nötig, damit deine Betriebskostenpauschale zulässig ist.
Achtung
Solltest du eine Pauschale im Vertrag aufführen, die Nebenkosten aber dennoch jährlich per Saldo abrechnen, kann dieser Widerspruch dazu führen, dass die Betriebskostenpauschale als Vorauszahlung ausgelegt wird.Per Gesetz handelt es sich hier um eine abrechnungspflichtige Abschlagszahlung. Dies gilt auch für die Formulierung „Vorauspauschale” (Urteil Bundesgerichtshof – BGH, Az.: VIII ZR 27/07). Achte also darauf, dass die Begriffe Betriebskostenvorauszahlung und Betriebskostenpauschale Verwendung finden.
So berechnest du deine Betriebskostenpauschale
Du kannst als Betriebskostenpauschale natürlich nicht irgendeinen Betrag von deinem Mieter verlangen. Ob du beispielsweise die Betriebskosten für eine Wohnung oder ein Haus inklusive der Betriebskosten der Gartenpflege verlangst – alle Nebenkostenarten müssen mit Betrag eindeutig aufgeführt werden, die durch die Pauschale abgedeckt werden sollen. Dabei solltest du gut überlegen, welche du gesondert abrechnen willst. Denn im Streitfall geht ein Gericht davon aus, dass alle zulässigen Nebenkosten mit der Pauschale abgegolten sind.
Als Orientierung ermittelt der Deutsche Mieterbund jährlich den Betriebskostenspiegel. Dieser zeigt dir, wie hoch die Betriebskosten in deiner Region im Schnitt sind. Eine weitere und präzisere Möglichkeit ist es, auf die Daten in deinem Vermietet.de Acount zurückzugreifen. Hier findest du eine exakte Datenhistorie deiner Objekte. Somit kannst du deine Betriebskostenpauschale genauer festlegen. Selbstverständlich kannst du deine Betriebskostenpauschale auch anpassen (§560 I 3 BGB), da bei einer Pauschale immer ein gewisses Kalkulationsrisiko besteht.
In der Praxis sind die Pauschalen wegen des Kalkulationsrisikos eher die Ausnahme. Viele greifen lediglich bei kurzen oder befristeten Mietverhältnissen auf die Betriebskostenpauschale zurück, um sich den Aufwand der Betriebskostenabrechnung zu ersparen.
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