Muss der Vermieter der Aufnahme von Flüchtlingen zustimmen?

Die Solidarität mit den Menschen in der Ukraine ist groß. Bereits jetzt sind Zehntausende Flüchtlinge in Deutschland angekommen. Viele kommen bei Freunden und Verwandten unter, aber auch Fremde sind bereit ungenutzte oder freie Zimmer, Menschen in Not anzubieten. Doch darf ein Mieter einfach so, weitere Bewohner in der Wohnung aufnehmen oder musst Du als Vermieter dem zustimmen?

 

Mieter dürfen ohne Erlaubnis Besucher beherbergen

Sofern sich der Besuch nur vorübergehend in der Wohnung aufhält, ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Verwandte, Freunde oder Flüchtlinge handelt.

Als Besuch wird ein Zeitraum von maximal 4-8 Wochen definiert. Deine Mieter müssen Dich also spätestens dann informieren, wenn die Gäste länger als acht Wochen bleiben.

 

Info: Nimmt Dein Mieter dauerhaft weitere Personen in seine Wohnung auf, muss er Dich um Erlaubnis bitten. Er hat jedoch in der Regel ein Recht auf Zustimmung (BGH AZ: VIII ZR 371/02). Ausgenommen sind Verheiratete, Kinder und Eltern des Mieters. Für sie bedarf es keiner Genehmigung.

Vermieter dürfen Aufnahme von Flüchtlingen nicht grundsätzlich verweigern

Bittet Dich Dein Mieter um Erlaubnis, Dritte in seine Wohnung aufzunehmen, sollte die Anfrage möglichst schriftlich erfolgen. Du hast das Recht auf folgende Informationen:

  • Name(n) der Person(en)
  • Bisherige Anschrift der Person(en)
  • Berufliche Tätigkeit
  • Grund der Aufnahme

 

Als Begründung können sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Gründe angegeben werden: zum Beispiel, dass die Wohnkosten gesenkt werden sollen oder ein Mieter nicht mehr allein leben möchte. Laut Mieterbund sind auch humanitäre Gründe ausreichend, um den Anspruch des Mieters auf Genehmigung durchzusetzen.

Gemäß § 553 BGB darfst Du als Vermieter, dem Antrag des Mieters nicht ohne weiteres widersprechen. Das geht nur, wenn:

  • eine Überbelegung der Wohnung droht. Pro Erwachsenem werden zwölf Quadratmeter und pro Kind unter 13 Jahren sechs Quadratmeter Wohnfläche gerechnet.
  • der Einzug der Person(en) dem Vermieter nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich bei der Person nachweislich um einen Schwerverbrecher handelt. Anhand der Herkunft der Person darf der Vermieter die Person explizit nicht ablehnen!

 

Hinweis: Werden humanitäre Gründe für die Aufnahme in die Wohnung angegeben, sieht der Mieterschutzbund eine kurzfristige Überbelegung nicht als Ablehnungsgrund. Hier fehlt bislang jedoch ein richterliches Urteil.

Kein Recht auf Kündigung, wenn nicht um Erlaubnis gebeten wurde

Hat Dein Mieter vergessen, Deine Genehmigung für die Aufnahme von Flüchtlingen einzuholen, stellt dies eine Vertragsverletzung dar. Da Dein Mieter allerdings per Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Deine Zustimmung hat, ist eine (fristlose) Kündigung unberechtigt.

Anders sieht es aus, wenn ein Untermietverhältnis geschlossen wurde oder Dein Mieter seine Wohnung jemand anderem überlassen hat, ohne selbst weiter darin zu wohnen. Hier greifen die Regeln zur Untermiete und Du bist zur Abmahnung berechtigt, wenn Deine Zustimmung nicht eingeholt wurde. Mehr dazu findest Du in diesem Artikel.

 

Mieter haften für Schäden

Wichtig zu wissen: Unabhängig davon wie lange der Besuch bleibt, muss der Mieter für eventuelle Schäden an der Mietsache die Verantwortung tragen. Ob diese sich dann das Geld von den Gästen zurückholen, ihre Versicherung einschalten oder selbst für die Kosten aufkommen, ist für Dich als Vermieter irrelevant.

Außerdem bist Du berechtigt, die Nebenkostenvorauszahlung zu erhöhen, da mehr Bewohner auch mehr Wasser und Strom verbrauchen und mehr Müll entsteht. Auch hierfür ist der Mieter verantwortlich.

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