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Urteil zur Umlage von Rauchwarnmeldern

Die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern ist ein Kostenpunkt, der zwar unumgänglich ist, aber mit einigen Kosten zu Buche schlägt. Das Amtsgericht Landshut urteilte nun über den Umgang mit diesen Kosten in einem Mietverhältnis.

Bringt der Vermieter in seiner vermieteten Wohnung gemietete Rauchwarnmelder an, kann er die dafür fällige Miete nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

So entschied das Amtsgericht Landshut mit seinem Urteil vom 05.12.2019 zum Aktenzeichen 3 C 1511/19. 

Der beklagte Vermieter hatte die von ihm verauslagte Miete für die Rauchwarnmelder mit der Nebenkostenabrechnung auf seinen Mieter umgelegt. 

Dieser wehrte sich gegen seine Pflicht zur Kostentragung und erhob Klage vor dem zuständigen Amtsgericht mit dem Argument für eine Umlage der Mietkosten für die Rauchwarnmelder fehle es dem Vermieter an einer anwendbaren Rechtsgrundlage. Das Amtsgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Kosten der Miete von Rauchwarnmeldern keine umlagefähigen Kosten seien. 

Anschaffungs- und Mietkosten sind grundsätzlich keine Betriebskosten.

Lediglich in bestimmten, in der Betriebskostenverordnung konkret geregelten Ausnahmen sei eine Umlage zulässig. Da es sich dabei aber um konkrete Ausnahmen handele, könne die Betriebskostenverordnung nicht um weitere Ausnahmen vom Vermieter ergänzt werden durch analoge Anwendung der Betriebskostenverordnung. Die Miete von Rauchwarnmeldern ist von keiner Ausnahme der Betriebskostenverordnung erfasst, daher gibt es für die Umlage der Mietkosten keine Rechtsgrundlage. 

Diese Kostenposition musste also aus der Nebenkostenabrechnung gestrichen werden.

Das Gericht gab dem Vermieter mit auf den Weg, dass wegen der Montage der Rauchwarnmelder allerdings eine Erhöhung der Miete gemäß § 559 BGB in Betracht kommen könne, da sich durch die Rauchwarnmelder eine nachhaltige Verbesserung der Wohnung im Sinne des § 555b Nrn. 4 und 5 ergebe.

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