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Kündigungsrecht aufgrund heimlicher Videoaufzeichnungen

Wer seine Untermieter nicht anmeldet, der begibt sich auf rechtliches Glatteis. Doch steht es dem Vermieter zu, über die illegale Untervermietung den Videobeweis anzutreten?  

Eine Vermieterin hatte den Verdacht entwickelt, dass ihre Mieter die gemietete Wohnung unerlaubt untervermieten. Sie kündigte die Mietverträge insgesamt dreimal außerordentlich und ordentlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Mieter wiesen den Vorwurf der unerlaubten Untervermietung als unbegründet zurück und räumten die Wohnung nicht. 

Nach Ablauf der Räumungsfrist erhob die Vermieterin Klage vor dem zuständigen Amtsgericht Berlin-Mitte. Zum Beweis der unerlaubten Untervermietung legte die Vermieterin Videoaufzeichnungen vor, die sie über Wochen heimlich erstellt hatte. Die Videoaufzeichnungen bestätigten den Verdacht der Vermieterin und erbrachten den Beweis der unerlaubten Untervermietung.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage der Vermieterin statt.

Berufung zu Gunsten der Mieter

Die von den Mietern angestrengte Berufung beim Landgericht Berlin hatte Erfolg. Der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde abgewiesen. So entschied das Landgericht Berlin mit seinem Urteil vom 13.02.2020 zum Aktenzeichen 67 S 369/18.

Der Anspruch auf Räumung besteht nicht, da die Vermieterin die unerlaubte Untervermietung nicht beweisen könne. Die vorgelegten Videoaufzeichnungen seien unbeachtlich, da diese nur grundrechtswidrig erlangt werden konnten. Die Videoaufzeichnungen stellten einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter da. Der Grundrechtsverstoß führte zu einem Verwertungsverbot der vorgelegten Videoaufzeichnungen.

Ohne Video kein Beweis. Ohne Beweis kein Kündigungsgrund und daher auch keine erfolgreiche Räumungsklage.

Die unerlaubte Untervermietung der Mieter stellte zwar eine schwerwiegende Vertragsverletzung da, trotzdem waren die wochenlagen, heimlichen Videoaufzeichnungen unverhältnismäßig.

Die Vermieterin hätte mildere Mittel anwenden sollen, um die Vertragsverletzung ihrer Mieter ohne Grundrechtsverstoß zu beweisen. Sie hätte versuchen können die Wohnung zum Schein selber anzumieten, oder andere Bewohner des Hauses befragen können.