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Abschlussbericht der Gaskommission: Was Vermieter jetzt wissen müssen

Das von der Bundesregierung geplante Soforthilfeprogramm bei den Gaspreisen bedeutet einen deutlichen Mehraufwand für vermietende Haus- und Wohnungseigentümer. Die Gaspreisbremse soll eventuell schon im Februar kommen.

 

In Kürze

  • Entlastung im Dezember 2022
  • Gaspreisbremse ab März 2023
  • ab 72.000 Euro Jahreseinkommen ist die Entlastung steuerpflichtig
  • zinslose Liquiditätshilfe für Vermieter und Mieter
  • sechs Monate Kündigungsstop
  • neuer Rechtsrahmen für die Temperatur-Absenkung bei Wärme und Warmwasser
  • Anreize zur energetischen Sanierung

Die von der Bundesregierung eingesetzte „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ hat am 31. Oktober 2022 ihren Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vorgestellt. Komplett abgesegnet sind die Vorschläge noch nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Maßnahmen wie im Papier formuliert umgesetzt werden.

Bundeskanzler Olaf Scholz hat sich mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländerländer am 2. November 2022 bereits besprochen. Die Länder haben der Umsetzung der von der Kommission erarbeiteten Maßnahmen weitgehend zugestimmt. Aus Gründen der Dringlichkeit soll am 18. November 2022 das Entlastungspaket im Parlament endgültig verabschiedet werden. Wir geben einen Ausblick, auf was sich Vermieter jetzt einstellen müssen.

 

Kein Abschlag im Dezember

Der Staat zahlt im Dezember 2022 die Abschlagszahlung an die Versorger für Gas und Fernwärme. Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt und direkt mit einem Versorger einen Vertrag hat, darf sich über ein Aussetzen seiner monatlichen Abschlagszahlungen freuen. Das gilt auch für Mieter, die mit einer Gasetagenheizung heizen und dabei in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Versorger stehen.

Bei einem Gebäude mit einer Zentralheizung und in den meisten Fällen auch bei Häusern mit Fernwärmeanschluss ist alleine der Vermieter Vertragspartner des Wärmelieferanten. Das Aussetzen der monatlichen Abschlagszahlung kommt deshalb im Dezember zunächst nur diesem zugute. Der Vermieter muss aber die Dezember-Entlastung dem Betriebskostenkonto des Mieters gutschreiben. Dieses Guthaben gibt er mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 an den Mieter weiter. Vermieter sollen dazu verpflichtet werden, die Mieter schriftlich oder elektronisch dazu zu informieren.

Tipp

Wer als Vermieter seinem Versorger eine Einzugs-Ermächtigung erteilt hat, muss im Dezember 2022 nichts weiter tun. Hat er einen Dauerauftrag erteilt, dann muss dieser für den Dezember geändert werden. Ansonsten wird die Entlastung bei der Jahresabrechnung 2022 gutgeschrieben.

Der bisherige Vorschlag für die Entlastung im Dezember sieht noch eine Besonderheit vor: Haben Mieter in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Abschlagszahlungen erhalten, dann sollen diese den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen müssen. Wer in diesen neun Monaten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat, der wird die bereits erhöhten Kosten bei der Wärmeversorgung im Mietvertrag vereinbart haben. Im Dezember sollen diese Mieter ein Viertel der Betriebskostenvorauszahlung nicht zahlen müssen (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz).

 

Gaspreisdeckel eventuell schon im Februar

Die Kommission hatte vorgeschlagen, die Gaspreisbremse solle am 1. März 2022 in Kraft treten. Die Bundesregierung strebt nun aber an, dass die Bremse schon im Februar kommt. In dem nach dem Treffen von Olaf Scholz mit den Ländern veröffentlichtem Papier ist das so formuliert.

Gaskunden sollen ab dann 80 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs zu einem staatlich subventionierten Festpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Die restlichen 20 Prozent müssen die Gasverbraucher auch in Zukunft mit dem teuren Preis bezahlen. Damit sind Verbraucher angehalten, auch weiterhin Gas zu sparen. Es ist anzunehmen, dass die Energielieferanten dann ihre jetzt erhöhten Abschlagszahlungen wieder zurücknehmen. Wie bereits bei der Abschlagserhöhung im Jahr 2022 werden die Versorger ihre Kunden voraussichtlich rechtzeitig informieren. Zahlen Vermieter dann wieder niedrige Abschläge, können sie die Vorauszahlungen der Mieter erneut anpassen.

 

Entlastung ist steuerpflichtig

Die Entlastungen sowohl im Dezember als auch ab März 2023 müssen als geldwerten Vorteil versteuert werden. Die Steuer fällt ab einem Jahreseinkommen von 72.000 Euro an. Damit möchte die Bundesregierung Besserverdiener von Vergünstigungen ausschließen und zielgenau bedürftige Haushalte entlasten.

Tipp

Sinnvoll wird es sein, im nächsten Jahr möglichst frühzeitig die Betriebskosten abzurechnen. Das schafft Klarheit für beide Parteien: Mieter und Vermieter. Die Versorger senden ihre Verbrauchsdaten zu Anfang des Jahres. Diese können Vermieter umgehend bei ihrem Messdienstleister einreichen, damit dieser aufgrund der ermittelten Messdaten die Heizkostenabrechnung erstellen kann.

 

Hilfsfonds für Mieter und Vermieter

Für Mieter und Vermieter, die ihre Abschlagszahlungen wegen der exorbitanten Preissteigerungen beim Gas und Fernwärme nicht zahlen können, soll ein Hilfsfond einrichtet werden. Dort erhalten die Betroffenen eine zinslose Liquiditätshilfe. Die Hilfe sollen auch Eigennutzer von Wohnungen und Häusern in Anspruch nehmen können.

Empfohlen hat die Kommission auch ein sechsmonatiges Kündigungsmoratorium. Können Mieter ihre Abschlagszahlungen für die Betriebskosten nicht mehr zahlen, sollen sie vor Kündigung des Mietvertrages geschützt werden. Die Mieter haben ein halbes Jahr Zeit, die Zahlungen zu leisten. Geraten dabei Vermieter in finanzielle Not, erhalten sie zinslose Kredite aus dem Liquiditätsfond.

 

Rechtsrahmen für Temperaturabsenkungen

Bislang gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesttemperatur für Mietwohnungen. Allerdings haben die Gerichte eindeutig geurteilt. Deshalb gelten Mindesttemperaturen von 20 – 22 Grad. Nun will der Gesetzgeber eine Grundlage schaffen, die es Vermietern ermöglicht, die Vorlauftemperatur der Heizung herabzusetzen. Für Wohnräume soll die Mindesttemperatur bei Wohnräumen 20 Grad betragen, für Nebenräume 18 und nachts soll sich die Mindesttemperatur auf 18 Grad belaufen. Ebenso soll es möglich sein, die Warmwassertemperatur abzusenken und nachts das Warmwasser ganz abzuschalten.

 

Anreize und Förderung für die energetische Sanierung

Die Bundesregierung möchte Eigentümer unterstützen, die an Wohngeldempfänger vermieten. Diese erhalten eine Förderung, wenn sie Maßnahmen zum Energie sparen umsetzen. Dazu gehört zum Beispiel die Installation von Smarthome Technik für eine effizientere Heizungssteuerung oder ein automatisiertes Heizungsmonitoring. Die energetische Sanierung von Bestandsbauten, in denen einkommensschwache Bevölkerungsgruppen leben, soll über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) ausgeweitet werden. Zusätzlich sollen mithilfe von Fördergeldern Anreize geschaffen werden zum seriellen Sanieren, der Wärmedämmung der Gebäudehülle oder der Installation von Lüftungs- und Wärmerückgewinnungssystemen.

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