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Hausordnung & Winterdienst: Tipps für Vermieter

Der Winter zaubert mit seiner weißen Pracht nicht nur ein Lächeln in die Gesichter. In Mietshäusern entstehen bei diesem Thema häufig Streitigkeiten. Wir geben Dir Tipps, wie Du den Winterdienst in der Hausordnung auf Deine Mieter überträgst.

Im Hinblick auf den Winterdienst in Mehrfamilienhäusern gibt es des Öfteren Streitigkeiten zwischen den Bewohnern. Damit Du als Eigentümer in diese Streitereien nicht hineingezogen wirst, solltest Du eine aussagekräftige Hausordnung erstellen, die auch in Bezug auf den Winterdienst klare Regeln aufweist. Erfahre bei uns, worauf Du bei der Erstellung der Hausordnung für den Winterdienst achten musst und welche Alternativen Du hast.

Was ist eine Hausordnung?

Zunächst einmal sollten wir festlegen, was genau eine Hausordnung ist und was diese beinhaltet. Eine Hausordnung soll, wie der Name schon vermuten lässt, für Ordnung im Haus sorgen. Entsprechend werden hier Verhaltensregeln und Gebote festgelegt, an die sich die Bewohner des gesamten Hauses zu halten haben. Sollte sich einer Deiner Mieter nicht an die Hausordnung halten, so hast Du die Möglichkeit, ihn diesbezüglich abzumahnen. Entsprechend sorgsam sollten die Mieter mit der Hausordnung umgehen.

Die Hausordnung kann dabei unter anderem Ruhezeiten sowie die Treppenhausreinigung beinhalten. Doch auch der Winterdienst spielt in der Hausordnung eine wichtige Rolle. Diesen solltest Du integrieren, wenn Deine Mieter jene Pflicht übernehmen sollen.

Kann der Winterdienst durch die Hausordnung an die Mieter übertragen werden?

Üblicherweise ist der Eigentümer einer Wohnung in der Pflicht, den Winterdienst ordnungsgemäß durchzuführen. Doch Eigentümer einer vermieteten Wohnung haben die Option, den Winterdienst auf den Mieter zu übertragen. Dies kann mit einer entsprechenden Formulierung im Mietvertrag hinsichtlich des Winterdienstes erfolgen. Alternativ kann auch in der Hausordnung festgehalten werden, dass die Bewohner des Hauses für den Winterdienst zuständig sind.

Sollten sich Deine Mieter gegen den eigenhändigen Winterdienst wehren, kannst Du als Eigentümer auch einen externen Dienstleister damit beauftragen, das Grundstück beziehungsweise die Verkehrsflächen frei von Schnee und Eis zu halten. Die Kosten, die dabei anfallen, spielen für Dich in diesem Fall keine Rolle, da der Winterdienst umlagefähig ist, sofern dies explizit im Mietvertrag erwähnt wird. Solltest Du einen Mietvertrag benutzen, der auf die Betriebskostenverordnung verweist, so bist Du auch auf der sicheren Seite, denn der Winterdienst ist hier inkludiert.

Tipp

Tipp

Dem Winterdienst wird oftmals zu wenig Bedeutung zugewiesen. Gerade in der kalten Jahreszeit kommt es vermehrt zu Stürzen und daraus resultierenden Verletzungen, weil die Verkehrsflächen nicht ordnungsgemäß geräumt sind. Schadensersatzansprüche der Geschädigten richten sich in erster Linie gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Unfall passiert ist. Entsprechend solltest Du dafür sorgen, dass zwischen 6 und 22 Uhr die Verkehrsflächen frei von Schnee und Eis sind, um etwaigen Schadenersatzansprüchen vorzubeugen.

Gibt es ein Muster für die Hausordnung?

Empfehlenswert ist, dass die Aufteilung des Winterdienstes sowohl in der Hausordnung als auch in den jeweiligen Mietverträgen geregelt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mieter den Winterdienst selbst übernehmen oder ein externer Dienstleister dafür eingestellt wird. Wichtig ist nur, dass Du als Vermieter aus der Haftung herauskommst – dementsprechend ist eine doppelte Absicherung ideal. Für die Hausordnung kannst Du ein einfaches Muster hinsichtlich des Winterdienstes nutzen.

Welche alternativen Optionen gibt es?

Du kannst den Winterdienst auch an eine externe Person abgeben – beispielsweise einen Fachbetrieb oder den Hausmeister. Die anfallenden Kosten darfst Du unter dem Punkt Winterdienst in den Nebenkosten Deiner Mieter abrechnen. Der Dienstleister tritt in diesem Fall in die Haftung ein und muss für ordnungsgemäße Nutzung der Verkehrsflächen sorgen. Deine Mieter und Du müssen sich also um nichts mehr kümmern – außer die Rechnung an den Dienstleister zu bezahlen.

Natürlich kannst Du auch selbst zur Schaufel greifen. Allerdings ist das nur dann durchführbar, wenn Du nicht weit von der vermieteten Immobilie weg wohnst. Schließlich musst Du gemäß der allgemeinen Regelung regelmäßig kontrollieren, ob die Wege begehbar sind.