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Heizungscheck: ab 1. Oktober 2022 Pflicht 

Nun ist es Gewissheit: Ab Oktober werden der Heizungscheck und der hydraulische Abgleich für Vermieter von Wohnungen mit Gasheizungen zur Pflicht. Doch es gibt Kritik. 

Energie sparen, wo immer es geht. So lautet in diesem Herbst und Winter die Devise. Um Engpässe bei der Gasversorgung zu vermeiden, wurden bereits einige Maßnahmen beschlossen. So wird die Höchsttemperatur in öffentlichen Gebäuden auf 19 Grad Celsius gedrosselt, Flure und Lagerräume werden sogar gar nicht mehr geheizt. 

Auch in privaten Haushalten darf ab sofort weniger geheizt werden. Mieter müssen also keine Mindesttemperaturen mehr einhalten. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen werden vorrübergehend unwirksam. 

Jetzt folgt der zweite Schritt der Maßnahmen. Der Bundesrat hat am 16. September der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSimiMaV) zugestimmt. Es geht darum, Eigentümer dazu zu verpflichten, die Heizungsanlagen so zu prüfen und zu optimieren, dass sie möglichst wenig Energie verbrauchen. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2024. Die Verordnung unterscheidet bei den Fristen nach Gebäudetypen:

  • Bis zum 30. September 2023: in Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche
  • Bis zum 30. September 2023: in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten
  • Bis zum 15. September 2024: in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten

Worum geht es genau?

Konkret geht es um folgende Punkte: 

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung (§ 2 EnSimiMaV) 
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3 EnSimiMaV) 
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (§ 4 EnSimiMaV) 

 

Auf Eigentümer und Vermieter kommt jede Menge Arbeit zu. Die Verordnung gibt nicht nur vor, was gemacht werden soll, sondern auch bis wann die Umsetzung erfolgen muss. Zunächst muss die Prüfung der Anlage von Fachpersonal durchgeführt werden. Wurde Optimierungspotenzial entdeckt, müssen die Maßnahmen spätestens bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden. 

Der hydraulische Abgleich bei Gaszentralheizungen muss bis zum 30. September 2023 gemacht werden. Zumindest bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche und Wohnhäusern mit mindestens zehn Einheiten. Kleinere Gebäude haben knapp ein Jahr länger Zeit bis zum 15. September 2024. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Abgleich bereits durchgeführt wurde oder entweder ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung bevorsteht. 

 

Kritik an der EnSimiMaV 

Die Immobilienwirtschaft übt heftige Kritik an der Verordnung. Nicht nur die extrem engen Fristen machen Sorgen. Lediglich 18 Monate bleibt Eigentümern und Vermietern Zeit, die Maßnahmen umzusetzen. Auch das geforderte Fachpersonal ist nicht so kurzfristig verfügbar und fehlt dann da, wo Wärmepumpen installiert werden sollen. Zudem dürfte das Einsparungspotenzial nicht allzu hoch ausfallen. Immerhin werden Heizungsanlagen sowieso regelmäßig überprüft und gewartet. 

Es entsteht nicht nur erheblicher Aufwand für Eigentümer und Vermieter, sondern auch Mieter müssen mit erheblichen Kosten rechnen, und das zunächst ohne überhaupt Energie einzusparen. Besser wäre, die Höchsttemperatur für alle Gebäude zu senken, statt Mietern lediglich anzuraten, weniger zu heizen. Auch die Möglichkeit der unterjährigen Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung würde Vermietern helfen, nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.