Zwei­te Sei­te – er­hal­ten oder nicht?

Wird ein Schreiben mit zwei Seiten versendet, muss im Streitfall der Versendende nachweisen, dass der Empfangende beide Seiten erhalten hat. So entschied das Landgericht Berlin.

Vor dem Landgericht Berlin stritten die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit dem Beklagten, dem Mieter einer rund 90 Quadratmeter großen Gewerbefläche, um die Zahlung von rückständiger Miete sowie eine Nutzungsentschädigung. Gleich vorweg: Die GbR hatte nur einen Teilerfolg; eine Nutzungsentschädigung konnte die Vermieterseite nicht geltend machen.

Schlicht und ergreifend fehlte ihr dazu der Nachweis, dass der Mieter ein Schreiben mit zwei Seiten erhalten hatte. Bei dem Schreiben handelte es sich um die schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die Erklärung der ordentlichen Kündigung hat das Mietverhältnis nicht beendet, da die Parteien auch nach Ablauf des dort genannten Kündigungstermins das Mietverhältnis weiter fortgesetzt haben. Wie konnte das geschehen?

Die GbR hatte es versäumt, dem Mieter ihren “entgegenstehenden Willen gemäß § 545 Absatz 1 BGB“ innerhalb von zwei Wochen nach Fortsetzung des Mietgebrauchs über den Kündigungszeitpunkt hinaus mitzuteilen. Eine solche Mitteilung, die auch vor dem Beginn der Frist nach § 545 Absatz 2 Nr. 2 BGB erklärt werden kann, war – laut Aussage des Mieters – nicht im Kündigungsschreiben enthalten. Genau das war der Streitpunkt.

Das Landgericht Berlin entschied, dass nicht vermutet werden kann, dass das zugestellte Schreiben überhaupt zwei Seiten hatte und falls ja, dass der Mieter auch beide Seiten erhalten hat. Die Richter:innen sahen die Vermieterpartei in der Pflicht nachzuweisen, dass ihr Mieter beide Seiten erhalten habe.

Grundsätzlich ist es so, wenn Mietende nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache weiterhin nutzen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es sei denn, eine Vertragspartei hat innerhalb von zwei Wochen der anderen Partei erklärt, damit nicht einverstanden zu sein. (Für den Mietenden beginnt diese Frist mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermietenden mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.) Damit soll verhindert werden, dass ein vertragsloser Zustand eintritt.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2022 – 83 O 27/22)