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Richtiger Umgang mit Handwerkern

Die Beauftragung von Handwerkern und die Abnahme von deren Leistung gehören zum Vermieter Alltag dazu. Was Du dabei alles beachten musst, haben wir für Dich zusammengefasst.

  • Wie muss ein Kostenvoranschlag aussehen?
  • Wie bist Du bei der Auftragsvergabe auf der sicheren Seite?
  • In welchem Zustand muss der Handwerker die Wohnung verlassen?
  • Wie sieht eine korrekte Rechnungsstellung aus?
  • Welche Gewährleistungsfristen gibt es bei der Auftragsvergabe durch den privaten Eigentümer?

Im Angebot sollte der Handwerker detailliert den Aufwand und die Kosten auflisten

Auf einen Kostenvorschlag kannst Du in den meisten Fällen nicht verzichten. Selbst Reparaturen können hohe Kosten verursachen. Deshalb solltest Du immer bei dem Handwerker Deines Vertrauens ein Angebot einholen, damit Du vor bösen Überraschungen in Form von ausufernden Kosten geschützt bist. Seriöse Handwerksfirmen werden Dir von sich aus bei allen größeren Arbeiten ab 500 Euro ein Angebot zukommen lassen.

Beim Kostenvoranschlag handelt sich immer nur um eine grobe kaufmännische Kalkulation. Dort sollte Dir der Handwerker detailliert den Aufwand und die anstehenden Kosten auflisten. Es reicht nicht, nur eine Summe und den Stundensatz mitzuteilen. Im Angebot sollte der Handwerker Materialien, Stückzahlen, Maße, die kalkulierten Stunden aufführen, ebenso Extrakosten wie die Anfahrt oder Gebühren, wie sie zum Beispiel bei der Entsorgung von Bauabfällen anfallen. Lange Zeit kalkulierten Handwerker mit Stundensätzen von 40 bis 60 Euro. Heute sind aufgrund der großen Nachfrage Stundensätze von 90 Euro und mehr keine Seltenheit.

Mit dem Angebot kannst Du Deine Kosten einschätzen und die Angemessenheit des Preises prüfen. Dazu gehört ein wenig Erfahrung, die automatisch kommt, wenn Du die ersten Aufträge abgewickelt hast. Vergleiche verschiedene Anbieter. Dann siehst Du, was für Preise am Markt verlangt werden.

Tipp: Handwerker haben viele Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren, ohne dass Du das auf den ersten Blick siehst. Sie sparen an der Qualität der Materialien oder setzen billige, nicht ausgebildete Hilfskräfte ein. Zeitverzögerung, mangelnde Materialqualität oder eine unprofessionelle Ausführung kosten Dich am Ende mehr. Deshalb solltest Du Dich von allzu preisgünstigen Angeboten nicht verführen lassen und diese genauesten auf Herz und Nieren prüfen.

Weicht der Endpreis 10 – 15 Prozent vom Angebot ab, dann ist das im Rahmen. Preissteigerung, die deutlich darüber hinaus gehen, muss der Handwerker Dir vorher mitteilen. Du kannst dann unter Umständen die Mehrkosten nicht akzeptieren und deshalb den Auftrag kündigen. Die bereits geleistete Arbeit musst Du selbstverständlich bezahlen.

Die Auftragsvergabe an den Handwerker sollte immer schriftlich erfolgen

Die Auftragsvergabe braucht grundsätzlich nicht unbedingt eine Schriftform. Der Auftraggeber kann den Auftrag auch mündlich erteilen. Ratsam ist das aber nicht. Grundsätzlich sollten die Bauleistung und die zu erwarteten Kosten schriftlich fixiert sein. Du kannst dafür das Angebot verwenden und dieses in eine Auftragsbestätigung umwandeln. Du formulierst dann: „Auftrag erteilt nach Angebot“. Vergiss nicht die Nummer des Angebots und dessen Datum. Dabei reicht eine E-Mail an den Handwerker.

Vorsicht bei Vorschüssen ohne erbrachte Leistung

Sehr beliebt bei Handwerkern sind Abschlagszahlungen. Nach § 632a BGB können Handwerker für schon erbrachte Leistung diese einfordern. Der Abschlag wird oft auch dafür aufgewendet, um Material einzukaufen oder Lohnkosten zu zahlen.

Verlangt der Handwerker Abschlagszahlungen, dann ist es nicht unüblich, eine Sicherungsleistung zu erbringen. In der Regel beläuft die sich auf fünf Prozent der Gesamtauftragssumme. Damit soll garantiert werden, dass der Auftrag auch vollständig ausgeführt wird. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden. Auch kannst Du einen Teil der Summe bei der Abschlagszahlung zurückhalten.

Die Überweisung der Abschlagssumme gilt nicht als Anerkennung der vertragsmäßig erbrachten Leistung. Abschläge sind vorläufige Zahlungen. Erst wenn alle Arbeiten erbracht sind, erfolgt die endgültige Prüfung der Rechnung auf Richtigkeit. Bereits geleistete Abschläge sind dabei herauszurechnen.

Vom Abschlag zu unterscheiden sind Vorschüsse. Auf eine Vorauszahlung ohne erbrachte Leistung hat ein Handwerker gesetzlich keinerlei Anspruch. Verlangt der Handwerker einen Vorschuss, solltest Du vorsichtig sein. Solche Zahlungen sind unüblich und musst Du nicht leisten.

Handwerker verlassen die Baustelle besenrein

Bei Handwerksarbeiten fällt zwangsläufig Schmutz an in Form von Staub, Farbspritzern oder Schutt. Üblich ist es, dass die Handwerker nach getaner Arbeit die Wohnung besenrein verlassen. Dazu gehören die Entsorgung von Verpackungsmaterial, Müll jeder Art, Materialendstücken, Schutzfolien, Bauschutt oder Mörtel oder Zementresten.

Diese grobe Form der Reinigung erledigen die meisten Handwerker von sich aus. Daneben gibt es noch die Bauabschlussreinigung. Dabei wird sehr gründlich gearbeitet. Es werden Farbreste auf dem Boden, den Fenstern oder auf Lichtschaltern entfernt, ebenso Reste von Bauschaum, überschüssige Spachtelmasse, unsaubere Silikonfugen, Klebereste auf Fenstern oder Fliesen. Die Bauendreinigung ist oft eine Extraleistung, die bezahlt werden muss. Die Kosten belaufen sich durchschnittlich auf vier bis acht Euro pro Quadratmeter. Hinzu kommt noch die Anfahrt. Reinigungsmittel und Werkzeug sind dabei inklusive.

Ohne Abnahme keine Rechnungsstellung möglich

Ist alle Arbeit getan und die Wohnung gereinigt, erfolgt die Abnahme. Nicht nur für den Auftraggeber, auch für den Handwerker ist die Abnahme der Dreh- und Angelpunkt des Auftrags. Denn ohne diese kann die Handwerksfirma keine Rechnung stellen und Zahlungen einfordern.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in §640 deshalb, dass der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist. Akzeptiert der Auftraggeber die Arbeit, wie sie ausgeführt sind, dann erteilt er die Abnahme. Aus Beweisgründen kann der Auftragnehmer verlangen, dass dies schriftlich erfolgt. Diese Art der Abnahme wird als „ausdrückliche Abnahme“ bezeichnet.

Gleich berechtigt dazu steht die „stillschweigende Abnahme“. Wird das neue Badezimmer benutzt und sind alle Rechnungen bezahlt, dann kann der Handwerker davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist. Andernfalls hätte der Auftraggeber Mängel anzeigen müssen.

Ebenfalls kann der Handwerker dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme setzen. Meldet sich der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, dann gilt die Abnahme als erfolgt.

Barzahlung an den Handwerker erkennt das Finanzamt nicht an

Nach der Abnahme steht die Zahlung der Rechnung an. Grundsätzlich ist der Rechnungsbetrag ohne Abzüge zu zahlen. Zu beachten sind bereits geleistete Abschlagszahlungen. Skontoabzüge bedürfen der vorherigen Vereinbarung.

Die Rechnung muss die einzelnen Posten aufführen, so dass sie für den Empfänger nachvollziehbar sind. Dazu gehören die geleisteten Arbeitsstunden, ebenso das Material- und die Kosten für Ersatzteile oder Installationen.

Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden. Barzahlung kennt das Finanzamt nicht an, so dass ein Steuervorteil keine Anrechnung findet.

Die Rechnung musst Du zwei Jahre aufbewahren. Der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht gehört auf jede Rechnung. Ebenso muss die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lässt Du Arbeiten ohne Rechnung und Mehrwertsteuer ausführen, lohnt sich das meistens nicht. Du verlierst die Möglichkeit, damit Deine Steuerlast zu senken.

In der Regel legen die Handwerker der Rechnung den Stundenzettel bei, um den Arbeitszeit zu belegen. Ist der bereits unterschrieben, ist damit der Stundenaufwand akzeptiert.

Hinweis: Oft lassen Handwerker die Mieter den Stundenzettel unterschreiben. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Stundenzettel oder die Arbeit abzunehmen. Auftraggeber bleibt der Eigentümer der Wohnung. Dieser ist für die Abnahme selbst verantwortlich.

Nach BGB beträgt die Gewährleistung für Handwerkerleistungen fünf Jahre

Häufig zeigen sich Mängel erst nach Abschluss der Arbeiten und bereits getätigter Abnahme. Ob zum Beispiel die Heizung die Wohnung auf die richtige Temperatur bringt, zeigt sich im regelmäßigen Betrieb.

Sind die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, dann kann der Auftraggeber einen Mangel anzeigen. Diesen solltest Du dokumentieren durch Foto oder durch eine Person bezeugen lassen. Unter Umständen kann es sein, den Mangel bei einem gemeinsamen Ortstermin zu begutachten. Sollte sich die Angelegenheit als nichtig herausstellen, kann der Handwerker die Fahrtkosten sowie den Stundenaufwand in Rechnung stellen. Bei allen Streitigkeiten besteht immer die Möglichkeit, die Handwerkskammer als Schlichtungsstelle einzuschalten.

Als privater Eigentümer sind für Dich bei der Gewährleistung die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verbindlich. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) kann vertraglich vereinbart werden, kommt aber in der Regel nur bei öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben zum Tragen. Dort gibt es strenge Vorschriften und ein kompliziertes, für den Laien nicht einfach zu verstehendes Regelwerk. Beim BGB gilt die Gewährleistung fünf Jahre, bei der VOB erlischt sie bereits nach vier Jahren.

Bei der Gewährleistung ist zu unterscheiden: Wird ein Bauwerk neu errichtet und kommt es bei den Arbeiten zu Mängeln, müssen die Handwerker laut BGB fünf Jahre Gewährleistung übernehmen. Bei kleinen Reparaturen oder Umbauarbeiten kannst Du Mängel in einem Zeitraum von zwei Jahren reklamieren.

Zu unterscheiden ist die Gewährleistung bei den Bauarbeiten von der Herstellergarantie. Händler sind gesetzlich verpflichtet für ihre Produkte bei neuen Artikeln 24 Monate und bei gebrauchten 12 Monate Garantie einzuräumen. Stellst Du einen Mangel fest, kannst Du vom Händler verlangen, dass er das Produkt repariert oder nachbessert. Unter Umständen kannst du auch das Geld zurückverlangen.