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Hausreinigung: Was Du als Vermieter wissen musst 

Wenn es um die Treppenhausreinigung geht, hängt der Haussegen manches Mal ordentlich schief. Nicht selten kommt es zu Unstimmigkeiten, wer fürs Putzen zuständig ist. Und was ist, wenn ein Putzdienst die Arbeit übernimmt? Wie viel darf der Kosten, was macht er genau und dürfen Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen? 

 

Hausreinigung ist Vermietersache 

Gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört die Treppenhausreinigung zu den Pflichten des Vermieters. Doch auch wenn gesetzlich der Vermieter für die Sauberkeit im Haus Sorge zu tragen hat, muss er das nicht zwingend selbst erledigen. Er kann entweder einen Putzdienst oder Hausmeister beauftragen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mieter zur “Kehrwoche” verdonnern. 

In einer WEG gehört die Hausreinigung zu den Verpflichtungen des WEG-Hausverwalters. Aber auch er kann die Arbeit an andere abgeben. Dazu bedarf es einer Vereinbarung in den Mietverträgen oder der Hausordnung. Diese ist auch zwingend notwendig, wenn die Kosten auf die Mieter umgelegt werden sollen. 

 

Mieter zur Treppenreinigung verpflichten 

Du kannst Die Verantwortung für die Reinigung des Hausflures an Deine Mieter übertragen. Dazu musst Du im Mietvertrag mit einer eindeutigen Formulierung festhalten, dass für den Mieter die Pflicht zum Treppenputzen besteht. 

Über die Hausordnung oder einen Putzplan, wird schließlich festgelegt, wie oft die Reinigung durchzuführen ist, welcher der Mieter wann an der Reihe ist und was genau geputzt werden soll. In der Regel gilt: Jeder Mieter kümmert sich um die eigene Etage plus eventuell den Hauseingang. 

Normalerweise wechseln sich die Mietparteien wöchentlich mit der Hausreinigung ab – daher stammt auch der Begriff “Kehrwoche”. Du darfst aber auch längere Zeitabstände bestimmen. Die Hausordnung darf allerdings nur vorgeben, was wie oft geputzt werden muss, nicht aber wie geputzt werden soll. 

Dein Mieter kann also rein theoretisch eine Putzkraft mit der Reinigung beauftragen. Auch wenn Dein Mieter längere Zeit verhindert ist, den Putzdienst zu übernehmen, muss er für Ersatz sorgen. Meist können sich aber auch die Mietparteien untereinander einigen und ihre Woche tauschen. 

 

Achtung: Eine nachträgliche Aufnahme der Verpflichtung des Mieters zur Treppenhausreinigung ist nicht zulässig. Du musst also schon bei Vertragsabschluss die Pflicht festlegen. Ohne den Passus im Mietvertrag besteht auch keine Pflicht für den Mieter.  

 

Kommt Dein Mieter seiner Pflicht nicht oder nicht sachgemäß nach, darfst Du ihn abmahnen und schlussendlich auch kündigen. Das geht aber nur bei entsprechendem Mietvertrag. Ein Hinweis in der Hausordnung oder ein Putzplan allein reicht nicht aus. 

 

Hausreinigung durch Hausmeister oder Putzdienste 

Einfacher als die Kehrwoche ist es, die Treppenhausreinigung einem Dienstleister zu übertragen. Das kann entweder der Hausmeister sein oder eine Putzfirma. Hierbei kannst Du individuell verhandeln, welche Tätigkeiten abgedeckt werden sollen. 

In der Regel werden folgende Arbeiten übernommen: 

  • Kehren und Wischen von Hausflur und Hauseingang 
  • Reinigung von Keller und Gemeinschaftsräumen 
  • Abwischen von Handläufen und Geländer 
  • Abledern der Wohnungstüren von außen 
  • Reinigung der Fenster, Fensterbretter, Lichtschaltern, Briefkästen und Heizkörpern 
  • Reinigung des Fahrstuhls 

 

Wie oft erfolgt die Hausreinigung? 

Nicht jede Reinigung muss bei jedem Einsatz erledigt werden. Meist wird eine Reinigung der Treppen und Geländer einmal pro Woche vereinbart. Bei kleineren Wohnhäusern mit nur wenigen Bewohnern, kann auch alle zwei Woche ausreichend sein. Die Fenster werden zwei bis dreimal pro Jahr geputzt. 

Übernehmen Mieter die Reinigung dürfen sie in der Regel selbst entscheiden, an welchem Tag in der Woche und zu welcher Uhrzeit, sie die Arbeit erledigen. Wichtig ist nur, dass Ruhezeiten eingehalten werden. Diese gelten meist zwischen 22 und 7 Uhr sowie 13 und 15 Uhr. In manchen Bundesländern gehören auch Sonn- und Feiertage zu den Ruhezeiten. Halte daher in der Hausordnung fest, wann die Reinigung nicht erfolgen darf. 

 

Wie viel kostet die Hausreinigung? 

Hausmeister oder Putzdienste rufen teilweise sehr unterschiedliche Preise auf. Je nach Leistungsumfang solltest Du mit etwa fünf bis 20 Euro pro Mietpartei und Monat rechnen. Manche rechnen aber auch pro Stunde ab oder bieten Pauschalpreise an. Bis zu 30 Euro pro Stunde sind durchaus üblich. 

 

Der Vorteil: Professionelle Reinigungsfirmen arbeiten oftmals gründlicher und übernehmen auch Tätigkeiten wie Fensterputzen oder das Abledern der Wohnungstüren.  

 

Reinigungsmittel und Zubehör wie Eimer und Wischlappen sind im Preis inbegriffen, ebenso die Anfahrtskosten. Sind Deine Mieter zur Hausreinigung verpflichtet, müssen sie sich um die Beschaffung der Materialien selbst kümmern. Da kein spezielles Werkzeug benötigt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Mieter alles Nötige sowieso im Haus haben. 

 

Hinweis: Hole Dir mehrere Angebote verschiedener Putzdienste ein und vergleiche die Preise genau. Manchmal sind Stundenpreise besser als Pauschalen und andersherum. Wenn Du die Kosten auf Deine Mieter umlegen möchtest, bist Du zudem verpflichtet, Dich für einen möglichst günstigen Anbieter zu entscheiden. 

 

Kosten für die Hausreinigung in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen 

Die Kosten für die Treppenhausreinigung sind Teil der Kosten der Gebäudereinigung und somit in voller Höhe auf Deine Mieter umlegbar (§ 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV)). Dazu muss es im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung geben. Der Hinweis, dass Kosten gemäß Betriebskostenverordnung umgelegt werden, reicht aus. So stellst Du auch sicher, dass Du keine Kosten bei der Auflistung vergisst. 

Achte darauf, dass Du nur die regelmäßig anfallenden Kosten abrechnest. Muss beispielsweise ein Graffiti entfernt werden, handelt es sich nicht um wiederkehrende Kosten und gehören somit nicht zu den Betriebskosten. 

 

Achtung: Sollen die Mieter die Reinigungsarbeiten durchführen, muss dies ebenfalls im Mietvertrag stehen. In diesem Fall darfst Du keine weiteren Kosten für die Hausreinigung geltend machen. 

 

Fiktive Kosten abrechnen 

Als Vermieter steht es Dir frei, die Hausreinigung selbst durchzuführen. Ist das der Fall, darfst Du sogenannte “fiktive Kosten” auf Deine Mieter umlegen. Das bedeutet, dass Du eine Summe festlegst, die Deine Arbeit wert ist. Das entspricht natürlich rund den Kosten, die Du für eine professionelle Firma aufbringen müsstest.