Ohne die Möglichkeit, Belege zur Betriebskostenabrechnung zu prüfen, dürfen Mietende die geforderte Nachzahlung zurückbehalten. So entschied das Amtsgericht Rheine zu Lasten des Vermieters.
Ein Mieter aus Westfalen sollte aus den Betriebskostenabrechnungen für 2020 und 2021 eine Nachzahlung entrichten. Dagegen hatte er nichts einzuwenden, wollte aber zuvor die Kostenpositionen prüfen. Daher bat er seinen Vermieter, ihm die Rechnungskopien und die Kopie eines Wartungsvertrags zuzusenden.
Der Vermieter wohnt in Berlin, also rund 500 km entfernt. Er fühlte sich dennoch nicht veranlasst, die Belege seinem Mieter auf dem Postweg zukommen zu lassen. Im Gegenteil, er klagte auf Zahlung der ausstehenden Beträge.
Nachzahlung erst nach Belegeingang
Die Amtsrichter:innen aus dem Gerichtsbezirk Rheine hatte er dabei nicht auf seiner Seite. Sie entschieden, dass er keinen Anspruch auf Nachzahlung habe, da sein Mieter rechtmäßig von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Bevor er zahlt, habe er Anspruch auf Belegeinsicht. Wegen der weiten Entfernung zwischen Vermieter und Mieter stehe ihm die Übersendung der Kopien auf dem Postweg zu.
Mit anderen Worten: Der Mieter darf die Zahlung so lange zurückbehalten, bis er die Belege zum Nachweis der entsprechenden Kosten seinem Briefkasten entnehmen kann.
(Amtsgericht Rheine, Urteil vom 13.12.2022 – 10 C 156/22)
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