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Wohnung zu heiß? Dürfen Mieter die Miete kürzen?

Die erste Hitzewelle des Jahres ebbt gerade ab. Doch sie lässt schon erahnen, was in diesem Sommer auf uns zukommen wird. Viele stellen sich da die Frage: Was passiert eigentlich, wenn eine Wohnung im Sommer zu heiß wird, weil es keinen ausreichenden Sonnen- oder Hitzeschutz gibt? Darf der Mieter dann die Miete mindern? Wir klären dich auf. 

Die Sommer werden immer heißer. Mittlerweile rüsten sogar viele mit Klimaanlagen auf. Temperaturen über 30 Grad sind zwar irgendwie ganz schön, aber auch nur, wenn man nichts machen muss und einfach faul rumliegen darf. Gerade bei längeren Hitzeperioden in unseren Breitengraden wird jede Tätigkeit qualvoll. Besonders Gebäude – und hier vor allem die innerhalb von Städten – heizen sich sehr auf. Abhilfe schaffen Sonnenschutz wie Jalousien oder Klimaanlagen. Aber was passiert, wenn dies in einem Gebäude nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht? Was dürfen Mieter, wenn es in ihrem gemieteten Objekt unerträglich heiß wird?

Minus 20 Prozent

In einem Urteil vom 10. Mai 2006 hat das Amtsgericht Hamburg (Az. 46 C 108/04) entschieden, dass Mieter einen Minderungsanspruch von 20 Prozent haben, wenn ihre gemieteten Räumlichkeiten zu heiß werden. Die Begründung lautet wie folgt:

  1. Der Wärmeschutz in einer Wohnung muss dem technischen Stand entsprechen, welcher zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung bestand. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Mangel vor.
  2. Es gibt eine medizinische Wohlbefindlichkeitsschwelle, welche bei einer Raumtemperatur zwischen 25 und 26 Grad Celsius liegt. Wenn diese Schwelle überschritten wird, liegt ebenfalls ein Mangel vor.

Eine zu heiße Wohnung weist also einen Mangel auf und kann eine Mietminderung bis zu 20 Prozent rechtfertigen. Dies gilt übrigens nicht nur bei Wohngebäuden, sondern auch bei gewerblich genutzten Objekten.

Daraus ergibt sich, dass bei einer Außentemperatur von 32 Grad Celsius die Raumtemperatur die 26 Grad-Marke nicht überschreiten darf. Beträgt die Außentemperatur mehr als 32 Grad, muss in den Innenbereichen gewährleistet werden, dass der Temperaturunterschied nicht mehr als sechs Grad Celsius beträgt. Die Urteile zu dieser Entscheidung sind die folgenden:

  • Temperaturen von 35 Grad Celsius in südseitig gelegenen Büroräumen mit Verglasung (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28. Oktober 1991, Az. 2 U 185/90);
  • Fünf bis sechs Grad Celsius über der jeweiligen Außentemperatur liegende Temperatur in den Räumen eines Reisebüros (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. Oktober 1994, Az. 7 U 132/93);
  • Innenraumtemperaturen von mitunter über 40 Grad Celsius in einem Ladenlokal (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04. Juni 1998, Az. 24 U 194/96).

Kritik

Innerhalb der Rechtsprechung gibt es hier allerdings auch kritische Stimmen, weswegen die eben aufgeführten Urteile nicht als allgemein gültig betrachtet werden können.

Das Amtsgericht Leipzig hat beispielsweise entschieden, dass dem Mieter einer Maisonette-Wohnung kein Recht zur Minderung der Miete zusteht. Die Begründung: Wer eine Dachgeschosswohnung mietet, welche in der Regel über große Außenflächen verfügt, muss mit dem Auftreten von hohen Temperaturen im Sommer rechnen (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 06. September 2004, Az. 164 C 6049/04).

Eine ähnliche Argumentation führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Hier sagt man, dass eine sommerliche Hitze durchaus üblich ist und zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Ebenso führt es an, dass bei gewerblich genutzten Räumen nicht der Vermieter die arbeitsrechtlichen Auflagen und Vorschriften bestimmt, sondern der Arbeitgeber – also der Mieter (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2007, Az. 2 U 106/06, ebenfalls: Kammergericht Berlin, Urteil vom 05. März 2012, Az. 8 U 48/11).