Ist die Hausverwaltung steuerlich absetzbar? Tipps für Vermieter

Was können Hausbesitzer von der Steuer absetzen? Wenn Du Dir diese Frage stellst, haben wir hier die Antwort für Dich. Viele Kosten können Vermieter von der Steuer absetzen. Das betrifft auch jene Ausgaben für die Hausverwaltung. Wir verraten Dir, wie die Hausverwaltung steuerlich absetzbar ist.

Was können Hausbesitzer von der Steuer absetzen? Wenn Du Dir diese Frage stellst, haben wir hier die Antwort für Dich. Viele Kosten können Vermieter von der Steuer absetzen. Das betrifft auch jene Ausgaben für die Hausverwaltung. Wir verraten Dir, wie die Hausverwaltung steuerlich absetzbar ist.

Hausverwaltung steuerlich absetzbar als Werbungskosten

Anders als beispielsweise die Kosten für die Müllabfuhr und die Grundsteuer kannst Du die Kosten für einen Hausverwalter nicht auf die Mieter umlegen. Die Kosten für die Hausverwaltung sind aber steuerlich absetzbar – und zwar als Werbungskosten in der Anlage V. In Bezug auf die Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten zum Beispiel Kosten für Instandhaltungen, den Makler bei Neuvermietung, die Immobilienanzeigen oder Nebenkosten.

Hinweis: In jedem Fall akzeptiert das Finanzamt nur Werbungskosten, die mit Zahlungsbelegen nachgewiesen werden können. Zahle daher alle Leistungen an die Hausverwaltung nur unbar – per Überweisung oder mit Bankkarte – und bewahre sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege gut auf.

Wo ist die Hausverwaltung in der Anlage V steuerlich absetzbar?

In der Anlage V sind unter dem Abschnitt „weitere Werbungskosten“ in Zeile 47 die Kosten für die Hausverwaltung steuerlich absetzbar. Sofern die Immobilie nicht anteilig von Dir privat genutzt wird oder anderweitig nicht in Deinem Mietportfolio ist, können die Verwaltungskosten in voller Höhe abgezogen werden. Die Kosten sind im Jahr der Entstehung direkt abzuziehen.

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Wann sind die Kosten für die Hausverwaltung nicht steuerlich absetzbar?

Im Grunde sind die Kosten für die Hausverwaltung nur steuerlich absetzbar, wenn Du

1. eine Immobilie vermietest und
2. damit die Absicht verfolgst, Einkünfte zu erzielen.

Das bedeutet, dass Du die Werbungskosten in der Steuer in Anlage V auch dann absetzen kannst, wenn die Immobilie aktuell nicht vermietet ist. Die Gerichte erkennen an, dass auch bei Leerstand laufende Kosten anfallen. Dauert der Leerstand längere Zeit an, musst Du Deine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen, um verschiedene Ausgaben und Betriebskosten absetzen zu können.

Kannst Du dem Finanzamt nicht deutlich machen, dass Du trotz Leerstand mit der Immobilie Einkünfte erzielen möchtest, sind die Kosten für die Hausverwaltung vermutlich nicht steuerlich absetzbar bzw. werden die Werbungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt. Ob eine ernsthafte Mietersuche vorliegt, entscheiden die Gerichte im Falle eines Verfahrens fallbezogen.

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