Wie Du bei einem Altbau die AfA richtig nutzt

Für einen vermieteten Altbau ist die AfA – Absetzung für Abnutzung – nutzbar, um Deine Steuerlast zu mindern. Unter Umständen kannst Du sogar von der erhöhten Abschreibung profitieren. Wann und wie dies möglich ist, erfährst Du in dieser kurzen Übersicht zur AfA bei einem Altbau.

Für einen vermieteten Altbau ist die AfA – Absetzung für Abnutzung – nutzbar, um Deine Steuerlast zu mindern. Unter Umständen kannst Du sogar von der erhöhten Abschreibung profitieren. Wann und wie dies möglich ist, erfährst Du in dieser kurzen Übersicht zur AfA bei einem Altbau.

Altbau-AfA – wann ist die Absetzung für Abnutzung möglich?

Grundsätzlich können Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Reparatur und Sanierung von Immobilien bei Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Und dann auch nur, wenn die Mieteinnahmen abzüglich der Abschreibungen und Werbungskosten über der Freigrenze von

  • 410 Euro bei dauerhafter und
  • 520 Euro bei teilweiser Vermietung liegen.

Ferner muss die Summe aller Einkünfte – nicht nur die aus Vermietung und Verpachtung – über dem Grundfreibetrag liegen, der für das Jahr 2018 bei 9.000 Euro liegt. Zusammen veranlagte Ehepaare und Lebenspartner wenden den doppelten Betrag an (18.000 Euro).

Hinweis: Wenn Du den Altbau vermietest, ist die AfA möglich – sofern Du Einkommen und Einkünfte in der Steuererklärung versteuerst.

Altbau-AfA – wie schreibst Du die Kosten richtig ab?

Abschreibungen für Immobilien werden für die Nutzungsdauer jährlich mit einem bestimmten Prozentsatz abgesetzt. Anders sieht das zum Beispiel aus, wenn Du Werbungskosten für eine Eigentumswohnung steuerlich absetzt. Diese sind nämlich in voller Höhe im Jahr der Entstehung von der Steuer abzuziehen. Mit welchem Prozentsatz und über welche Dauer hinweg Du die Altbau-AfA anwenden darfst, hängt vom Baujahr der Immobilie und vom Kaufdatum ab.

  • Wurden Kaufverträge und Bauanträge nach dem 31.12.2005 vereinbart, wird die lineare Abschreibung angewendet. Für alle vorher erworbenen Immobilien und Bauanträge gilt die degressive Abschreibung.
  • Wenn das Gebäude bis zum Jahr 1924 erbaut worden ist, gilt bezüglich der AfA bei Immobilien im Altbau, dass jährlich 2,5 Prozent der Anschaffungskosten über insgesamt 40 Jahre abgeschrieben werden dürfen.
  • Für alle Gebäude, die nach dem Jahr 1924 erbaut worden sind und zur Vermietung genutzt werden, gilt ein AfA-Satz von zwei Prozent pro Jahr für insgesamt 50 Jahre.

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Wann gelten für Altbau erhöhte AfA-Sätze?

Befindet sich der vermietete Altbau in einem Sanierungsgebiet, städtebaulichen Entwicklungsbereich oder ist als Denkmalschutz eingestuft, kannst Du gemäß § 7 h und i EStG erhöhte Absetzungen bei der Steuer angeben. Bei Modernisierungsarbeiten für einen Altbau im Sanierungsgebiet sowie für den Erhaltungsaufwand bei Denkmalschutzhäusern kannst Du

  • im Jahr der Herstellung (der Sanierungsarbeiten, nicht des Gebäudes) und in den folgenden sieben Jahren neun Prozent und
  • in den folgenden vier Jahren sieben Prozent abschreiben.

Damit Du bei Deinem Altbau die erhöhte AfA nutzen kannst, verlangen die Finanzbehörden einen Nachweis. Beantrage idealerweise bei der Landesbaubehörde oder Gemeinde eine Bescheinigung darüber, dass Dein Altbau im Sanierungsgebiet beziehungsweise Entwicklungsgebiet liegt. Lasse Dir unbedingt eine Bescheinigung für Dein Mietobjekt ausstellen. Das ist wichtig, wenn Du zum Beispiel eine Eigentumswohnung vermietest, alle übrigen Wohnungen in dem Gebäude aber bereits saniert worden sind (BFH-Urteil vom 6.5.2014, IX R 15/13).

Achtung Die Bescheinigung solltest Du rechtzeitig beantragen. Liegt sie bei Abgabe der Steuererklärung nicht vor, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob es für den Altbau die erhöhte AfA gelten lässt oder zunächst ablehnt.

Beachte diese Punkte bei der Berechnung

Unter Umständen solltest Du bei der AfA für den Altbau einen Rechner zur Hand nehmen, denn Du solltest möglichst korrekt die Bemessungsgrundlage berechnen. Diese ergibt sich aus den gesamten Herstellungs- und Anschaffungskosten (Kaufpreis, Maklerprovision, Baukosten, Baunebenkosten, Notargebühren etc.) abzüglich des Bodenwertes.
Warum? Ob bei Neubau oder Altbau: AfA sind nur für abnutzbare Objekte möglich. Ein Grundstück kann sich nicht abnutzen. Wird ein darauf stehendes Gebäude abgerissen, kann das Grundstück wieder neu bebaut werden. Außerdem gilt: Machst Du Fehler bei der Berechnung der Abschreibung für die Immobilie mit dem Rechner, setzt Du unter Umständen zu weniger Kosten ab.

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