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Warum Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken

Es ist gesetzliche Pflicht, dass Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Genau dies sorgt jedoch häufig für Verwirrung seitens der Kaufinteressenten. Wir klären, was Du über die Widerrufsbelehrung beim Immobilie-Exposé wissen musst.

Es ist gesetzliche Pflicht, dass Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Genau dies sorgt jedoch häufig für Verwirrung seitens der Kaufinteressenten. Wir klären, was Du über die Widerrufsbelehrung beim Immobilie-Exposé wissen musst.

Exposé nur mit Widerrufsbelehrung

Es gibt genaue Vorgaben, die Makler in Bezug auf Immobilienanzeigen und Exposés einhalten müssen. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.

Häufig kommt es jedoch zu Verwirrungen, wenn Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Denn viele Immobilieninteressenten fürchten, eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande gekommen ist. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt: Die erste ist jene vom Kaufinteressent, der das Exposé über ein Onlineportal anfordert. Die zweite stellt die Übersendung des Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung dar. Da an dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht, muss die gesetzliche Belehrungspflicht eingehalten werden. Daher übersendet der Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung.
Mieter, die eine Anzeige zu einer Wohnung sehen und ein Exposé anfordern, erhalten keine Widerrufsbelehrung, da diese Regelung für gewöhnlich nur für Immobilienkäufer gilt. Seit einigen Jahren gilt das Bestellerprinzip und sofern Mieter keinen Makler damit beauftragt haben, eine Wohnung zu finden, müssen sie diesen auch nicht bezahlen.

Achtung: Speziell das Exposé für eine Gewerbeimmobilie erfordert viel Sorgfalt und Professionalität, da die Vermarktung dieser oftmals schwieriger ist als bei Wohnimmobilien.

Makler erstellt vor Exposé eine Widerrufsbelehrung – wann wird die Provision fällig?

Der Makler hat vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschickt – wann musst Du die Provision zahlen? Mit der Widerrufsbelehrung und dem Exposé ist noch keine Dienstleistung erfüllt, die der Makler erbringen muss, um eine Provision zu erhalten. Denn seine Maklercourtage ist erfolgsabhängig – also erst bei Vermittlung einer Immobilie fällig. Daher bedeutet der Erhalt einer Widerrufsbelehrung noch lange nicht, dass Du bereits Geld bezahlen musst. Lass Dich also nicht verunsichern, wenn Du von Deinem Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung erhältst und dies bestätigen musst. Eine solche Belehrung musst Du wirklich erst unterschreiben, wenn Du tatsächlich auch Interesse an dem Zustandekommen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Makler und Dir hast. Die Provision zahlst Du, wenn der Vertrag unterschrieben ist.

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Makler erstellt vor Exposé eine Widerrufsbelehrung – Sonderfall: Vertragserfüllung innerhalb der Widerspruchsfrist

Hat der Makler das Exposé mit der Widerrufsbelehrung übersandt, beginnt die Widerrufsfrist. Vermittelt der Makler innerhalb dieser Zeit erfolgreich eine Immobilie, erfüllt er also die Vertragsbedingungen und der Interessent verliert sein Widerrufsrecht. Theoretisch müsste bei Widerspruch der Vertrag rückabgewickelt werden – zum Beispiel Zahlungen zurückgezahlt werden – bei einem Immobilienvertrag ist das jedoch nicht so einfach.

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Absatz 4 BGB, wenn der Makler den Interessenten ordnungsgemäß – und damit schriftlich – über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat und der Kunde ausdrücklich darum gebeten hat, dass der Makler schon vor Ablauf der Frist tätig wird.

Glühbirne

Hinweis: Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten, wenn der Interessent schriftlich mitteilt, dass der Makler schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist tätig werden soll.