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Moderne Badezimmer: Vermieter müssen Mieterwünsche nicht erfüllen 

Das Badezimmer ist einer der Dreh- und Angelpunkte einer Wohnung. Verständlich, dass sich viele Mieter eine Badmodernisierung wünschen. Besonders dann, wenn sie schon länger in der Wohnung leben. Welche Rechte und Pflichten Mieter haben und was Du als Vermieter darüber wissen musst, erfährst Du hier.

 

Mieter haben keinen Anspruch auf eine Badsanierung 

Vermieter sind zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet – so viel ist klar. Das bedeutet aber nicht, dass die Badausstattung immer dem neuesten Standard entsprechen muss. Die Verpflichtung geht nur so weit, dass Vermieter den ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt des Einzugs erhalten müssen. Eine vollständige Sanierung beziehungsweise Modernisierung ist keine Pflicht. Auch nicht, wenn Mieter sich das ausdrücklich wünschen. 

In der Regel ist es für Vermieter eher schwierig, eine Modernisierung des Badezimmers während eines laufenden Mietverhältnisses umzusetzen. Tust Du es dennoch, musst Du Mietminderungen während der Bauphase in Kauf nehmen und im schlimmsten Fall sogar für eine Alternativunterkunft sorgen, wenn die Wohnung durch die Maßnahmen für einige Zeit nicht bewohnbar ist. Darüber hinaus kannst Du die Kosten der Modernisierung lediglich mit bis zu acht Prozent als Mieterhöhung geltend machen.  

 

Mieter dürfen Bäder in Eigenregie umgestalten 

Wenn sich ein Mieter ein neues Badezimmer wünscht, muss er einige Dinge beachten. Ein neuer Anstrich, ein neuer Duschvorhang oder der Einbau eigener Spiegel- und Waschbeckenunterschränke sind beispielsweise problemlos möglich. 

Sofern sich die Einbauten rückstandslos wieder entfernen lassen, darf sich Dein Mieter nach Herzenslust austoben, ohne Dich um Erlaubnis zu bitten. Muss er dazu Löcher bohren, darf er das tun, solange er die Fliesen nicht beschädigt. 

Sobald Dein Mieter bauliche Veränderungen vornehmen möchte, sieht das aber schon anders aus. Muss für den Einbau in die Bausubstanz eingegriffen werden, musst Du das Vorhaben zwingend schriftlich erlauben. 

Tauschen Mieter Waschbecken oder Toilettenschüsseln aus, haben Gerichte dies als zulässig erklärt. Du als Vermieter darfst aber beim Auszug den Rückbau verlangen. Ist das nicht möglich, zum Beispiel weil das alte Waschbecken beim Austausch kaputt gegangen ist oder der Mieter es nicht aufbewahrt hat, darfst Du Schadensersatz verlangen. 

 

Badsanierung durch Mieter 

Nicht selten kommt es vor, dass Mieter eine Badsanierung auf eigene Kosten vornehmen. Das ist besonders bei langjährigen Mietverhältnissen der Fall, wenn das alte Bad schon sehr abgewohnt ist und der Vermieter keine Anstalten macht, selbst eine Sanierung vorzunehmen. 

Bittet Dich Dein Mieter um Erlaubnis, bist Du nicht verpflichtet, zuzustimmen. Es kann aber auch für Dich von Vorteil sein. Immerhin steigert ein modernes Bad den Wert der Wohnung. Spätestens bei einem Mieterwechsel kannst Du die Miete entsprechend höher ansetzen. 

Du solltest jedoch mit Deinem Mieter die Details genau klären und schriftlich festhalten. 

Wichtig sind insbesondere diese Punkte: 

  • Wer übernimmt die Kosten? 
  • Was genau soll geändert werden? 
  • Wird der Umbau fachmännisch durchgeführt? 
  • Was passiert beim Auszug mit den Einbauten? 

 

Es ist möglich, dass Dein Mieter sowohl Kosten also auch Verantwortung komplett übernimmt. Ihr könnt Euch die Kosten aber auch teilen und eine (geringfügige) Mieterhöhung vereinbaren. Oder Du übernimmst die Kosten komplett und legst auch die Kosten in voller Höhe auf den Mieter um. 

 

Barrierefreier Umbau eines Badezimmers 

Dein Mieter kann das Badezimmer aufgrund einer Einschränkung nicht mehr nutzen? Dann ist ein barrierefreier Umbau des Bades nötig. Du bist dann verpflichtet, dem Umbau zuzustimmen. Allerdings gibt es keine Verpflichtung zur Kostenübernahme. 

Der Mieter muss die Kosten selbst tragen oder in eine bereits fertige barrierefreie Wohnung umziehen. Entscheidet er sich für den Umbau auf eigene Kosten, kann er diese von der Steuer absetzen. 

Wegnahmerecht des Mieters 

Baut Dein Mieter auf seine Kosten ein neues Waschbecken, eine Badewanne, eine Toilette, eine Duschwand oder andere Installationen ein, sind diese sein Eigentum. Er ist demnach berechtigt, die Einrichtung nach dem Mietende wieder auszubauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (§ 539 Abs. 2 BGB). 

Das ist aufwendig und führt häufig zu einer Abwertung der Wohnung. Um dem zu entgehen, hast Du die Möglichkeit durch eine Geldzahlung die Wegnahme abzuwenden. 

Achtung: Der Mieter hat nur dann ein Wegnahmerecht, wenn er die Installation lediglich aus Gründen des Geschmacks ausgetauscht hat. Musste die Einrichtung aufgrund eines Defekts ausgetauscht werden, ist der Mieter verpflichtet, die Einrichtung in der Wohnung zu belassen, da es sich lediglich um einen Ersatz handelt, der Dein Eigentum darstellt.