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Geldbeschaffungskosten in Anlage V richtig angeben & Fehler vermeiden

Als Vermieter kannst Du einige Aufwendungen, die Du aufgrund der Vermietung hast, steuerlich absetzen. Erfahre in diesem Artikel, wie Du die Geldbeschaffungskosten in der Anlage V korrekt angibst, damit Du von dem Steuervorteil auch profitierst.

Als Vermieter kannst Du einige Aufwendungen, die Du aufgrund der Vermietung hast, steuerlich absetzen. Erfahre in diesem Artikel, wie Du die Geldbeschaffungskosten in der Anlage V korrekt angibst, damit Du von dem Steuervorteil auch profitierst.

Was kannst Du als Geldbeschaffungskosten absetzen?

Als Vermieter profitierst Du davon, dass Du Deine Mieteinnahmen zwar versteuern musst, aber für diese ebenfalls steuerliche Vergünstigungen erhältst. Zu den Steuervorteilen bei Vermietung zählt unter anderem die Absetzung von Geldbeschaffungskosten in der Anlage V („Vermietung und Verpachtung“). Konkret handelt es sich hier um Bankgebühren für den Kreditabschluss, Fahrtkosten und Porto im Zusammenhang mit der Finanzierung sowie Notar- und Grundbuchgebühren, die im Zusammenhang mit der Bestellung und Eintragung von Hypotheken und Grundschulden anfallen.

Die Geldbeschaffungskosten wirken sich auf die Einkommenssteuer steuermindernd aus, aber nur dann, wenn Du mit der Vermietung grundsätzlich Mieteinnahmen und daraus Gewinne erzielst. Generierst Du keine Einnahmen, kannst Du auch keine Kosten absetzen.

Wo werden die Geldbeschaffungskosten in der Anlage V angegeben?

Jene Kosten, die Dir im Zuge der Geldbeschaffung entstanden sind, kannst Du in der Anlage V vermerken. Dabei musst Du angeben, um welche Art von Geldbeschaffungskosten es sich handelt – beispielsweise Abschlussgebühren oder Notarkosten für die Grundschuldeintragung – sowie deren Summe. Da in der Regel mehrere unterschiedliche Kostenarten bei der Geldbeschaffung durch Banken anfallen, akzeptiert das Finanzamt meist eine Gesamtsumme.

geldbeschaffungskosten-absetzen

Rechne alle Kosten zusammen und trag die Summe in Zeile 37 „Geldbeschaffungskosten“ in Anlage V ein. Eine Einzelauflistung kann darüber hinaus als Nachweis der Steuererklärung beigefügt werden.

Wann können die Geldbeschaffungskosten in der Anlage V abgesetzt werden?

Absetzen kannst Du die Geldbeschaffungskosten direkt im Jahr der Belastung (Werbungskosten). Die Absetzbarkeit ist zunächst unabhängig davon, ob die Immobilie bereits vermietet ist (Gebäude wird noch renoviert, kein Mieter gefunden, etc.). Prinzipiell kannst Du auch bei Leerstand Werbungskosten wie Geldbeschaffungskosten in Anlage V angeben. Grundsätzlich ist dies jedoch nur möglich, wenn auch ein Vermietungsinteresse besteht.

Unter Umständen kann das Finanzamt gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Nachweis über die ernsthaften Vermietungsabsichten einfordern, sollte die Immobilie längere Zeit leer stehen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit entschieden, dass je nach Dauer des Leerstands das wiederholte Einstellen von Vermietungsanzeigen nicht ausreicht, um die Vermietungsabsichten nachzuweisen. Grundsätzlich gilt: Je länger die Wohnung leer steht, umso größer sollten Deine Bemühungen sein, einen Mieter zu finden. Dann kannst Du auch Werbungskosten wie Geldbeschaffungskosten in der Anlage V problemlos absetzen.

Achtung: Wenn Du für eine vermietete Immobilie die Anlage V ausfüllst, achte genau darauf, welche Kosten als Werbungskosten direkt und welche als Abschreibungen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Das betrifft unter anderem die Grunderwerbsteuer, die als Teil der Kaufnebenkosten als Abschreibung für Abnutzung (AfA) in der Steuererklärung angegeben werden kann.