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Muss ein Mieter eine Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung abgeben?

Eine Mieterhöhung im Rahmen einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete setzt das Einverständnis des Mieters für die Erhöhung voraus. Ohne diese kann der Vermieter die Mieterhöhung nicht realisieren. Die Zustimmungserklärung für die Mieterhöhung ist durch den Gesetzgeber im § 558b BGB festgelegt.

Eine Mieterhöhung im Rahmen einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete setzt das Einverständnis des Mieters für die Erhöhung voraus. Ohne diese kann der Vermieter die Mieterhöhung nicht realisieren. Die Zustimmungserklärung für die Mieterhöhung ist durch den Gesetzgeber im § 558b BGB festgelegt.

Wie kann der Mieter sein Einverständnis zur Mieterhöhung signalisieren?

Liegt eine begründete und wirksame Erhöhung vor, muss der Mieter seine Zustimmung innerhalb von zwei Monaten abgeben. Während der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen stets schriftlich formulieren muss, gibt es für den Mieter keine festen Regeln dem neuen Vertrag mit der Mieterhöhung zuzustimmen. Ein Mieter kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, Fax oder ganz einfach durch die Zahlung des höheren Betrages ab dem verlangten Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Damit kann er die die Mieterhöhung akzeptieren (BGH, Urteil v. 29.6.2005, VIII ZR 182/04). In diesem Fall gilt der Mietvertrag als geändert.

Um rechtliche Klarheit im Fall der Zustimmungserklärung bezüglich der Mieterhöhung zu erhalten, möchten viele Vermieter meist eine schriftliche Bestätigung erhalten. Eine schriftliche Bestätigung seitens des Mieters während der Überlegungsfrist ist aber nur dann berechtigt, wenn es sich gemäß § 550 BGB um einen über ein Jahr befristeten Mietvertrag handelt oder wenn im Mietvertrag die schriftliche Bestätigung ausdrücklich erwähnt wird.

Glühbirne

Hinweis: Die Zustimmung zur Mieterhöhung muss von allen Mietern unterschrieben werden. Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, müssen auch alle zustimmen. Ansonsten ist die Zustimmung unwirksam.

Was tun bei einer Ablehnung der Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung?

Lehnt der Mieter innerhalb der Frist gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB die Mieterhöhung ab, etwa bei Fehlen des Hinweises auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen der Nichteinhaltung der Mietpreisbremse, bleibt dem Vermieter die Möglichkeit zu klagen. Eine Klage muss innerhalb von drei Monaten erfolgen (§§ 558, 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB). Laut Gesetzgeber ist der Mieter verpflichtet der Mieterhöhung mit einer Zustimmung zu begegnen, wenn diese rechtlich begründet ist. Der Mieter muss außerdem seine Ablehnung der Mieterhöhung begründen.

Glühbirne

Hinweis: Die Teilzustimmung bei einer Zustimmungserklärung der Mieterhöhung: Lehnt der Mieter die gewünschte Mietpreiserhöhung nicht prinzipiell, aber die geforderte Höhe ab, kann er eine Teilzustimmung über einen bestimmten Betrag schriftlich formulieren. Der Teilbetrag muss konkret schriftlich begründet werden. Auch in diesem Fall muss der Vermieter den Restbetrag für die maximale Mieterhöhung gerichtlich einfordern.

Was bei Gericht entschieden wird

Laut § 558b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter die Zustimmungserklärung beim Amtsgericht einklagen, falls der Mieter nach dem Ablauf der Überlegungsfrist der noch nicht zugestimmt hat. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung wird untersucht, ob es sich um eine rechtlich und formal richtige Mieterhöhung handelt. Denn es gibt bestimmte Voraussetzungen, die für ein Mieterhöhungsverlangen vorliegen müssen:

  • So darf es in den letzten 15 Monaten keine Mieterhöhung gegeben haben.
  • Außerdem darf der Vermieter erst ein Jahr nach der letzten Erhöhung eine neue Mieterhöhung einfordern.
  • Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Mietpreisbremse festgelegt, dass die Miete je nach Ort und Bundesland nicht mehr als 15 oder 20 Prozent während der letzten drei Jahren erhöht werden darf (§ 558 BGB). Laut Gesetzgeber darf die Mietpreiserhöhung in Regionen mit einem angespannten Wohnungsmarkt lediglich auf den gültigen Referenzwert der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 Prozent angehoben werden.
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Um die Miete zu berechnen muss der Vermieter alle Fakten und Gründe seine Mieterhöhung sowie für die geforderte Zustimmungserklärung für die Mieterhöhung darlegen.

Zweite Frist für die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung

Reicht der Vermieter bei der Verhandlung neue Angaben zur Erklärung seines Mieterhöhungsgesuchs nach, erhält der Mieter erneut eine dreimonatige Überlegungsfrist. Bekommt der Vermieter durch das Amtsgericht die Bestätigung seiner Mieterhöhung, muss der Vermieter die Mieterhöhung annehmen und die höhere Miete nach dem ursprünglich geforderten Termin nachzahlen.