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Wärmeschutzverordnung – was gilt für Mietimmobilien?

Wenngleich die Wärmeschutzverordnung (WSchV) als eigenständige Verordnung nicht mehr in Kraft ist, gelten ihre Anforderungen im Rahmen der Energieeinsparverordnung. Welche davon Sie als Vermieter betrifft und was Sie über den Wärmeschutz im Allgemeinen wissen sollten, lesen Sie in diesem Artikel.

Wenngleich die Wärmeschutzverordnung (WSchV) als eigenständige Verordnung nicht mehr in Kraft ist, gelten ihre Anforderungen im Rahmen der Energieeinsparverordnung. Welche davon Sie als Vermieter betrifft und was Sie über den Wärmeschutz im Allgemeinen wissen sollten, lesen Sie in diesem Artikel.

Wärmeschutzverordnung als Teil der Energieeinsparverordnung

Im November 1977 trat die Wärmeschutzverordnung – Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden – als Folge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in Kraft. Im Februar 2002 wurde die Wärmeschutzverordnung formell außer Kraft gesetzt. Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden wurden inhaltlich in die Energieeinsparverordnung (EnEV) integriert – ebenso wie die Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung. Aktuell gültig und maßgeblich ist die EnEV 2014 mit den Änderungen von 2016.

Anforderungen der Wärmeschutzverordnung laut EnEV

Seit Januar 2016 muss die Gebäudehülle aller Neubauten einen 20 Prozent besseren Wärmeschutz vorweisen, als ein Referenzhaus in der jeweiligen Gebäudekategorie.

Die Anforderungen an Bestandsimmobilien sind laut Wärmeschutzverordnung von verschiedenen Faktoren abhängig, etwa wenn Immobilien weniger als vier Monate pro Jahr beheizt werden. Laut § 10 EnEV gilt die Nachrüstpflicht für Eigentümer von Bestandsimmobilien auch nur, wenn die Aufwendungen für die Sanierung innerhalb einer angemessenen Frist durch Energieeinsparungen wieder erwirtschaftet werden. Für die Sanierung gemäß Wärmeschutzverordnung haben Eigentümer zwei Jahre ab dem ersten Eigentumserwerb Zeit.

Sanierung nach Wärmeschutzverordnung – welche Bereiche sind wichtig?

Die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung beziehen sich in der Regel auf die Wärmedämmung und die Anlagentechnik. In erster Linie betreffen energetische Sanierungen die oberste Geschossdecke und das darüber liegende Dach, nicht gedämmte Warmwasserleitungen und Wärmeleitungen außerhalb von beheizten Räumen und Heizkessel.
Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungen empfehlen sich weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes. Das kann etwa der Austausch von alten Fenstern und Türen, die Fassadendämmung oder der Einbau einer effizienten Heizungsanlage sein, auch wenn der Heizkessel laut EnEV noch nicht ausgetauscht werden muss.

Wie kann man die Sanierungen finanzieren?

Als Vermieter können Sie die Kosten für die Sanierungen je nach Art als Werbungskosten oder Herstellungskosten von der Steuer absetzen. Sanierungskosten für die Bereiche Fenster, Heizung, Elektro und Sanitär akzeptiert das Finanzamt als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Eine Wärmedämmung steigert den Wohnwert der Immobilie, weil der Energieverbrauch reduziert wird. Diese Kosten können Sie nur über die Jahre hinweg als Herstellungskosten abschreiben.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, Fördermittel für die energetische Sanierung gemäß der Wärmeschutzverordnung zu beantragen. Erste Anlaufstelle hierfür ist die KfW, die laut Gesetz eine Anstalt öffentlichen Rechts ist.