Diese Frage stellen Sie sich aktuell? Wir von Vermietet.de haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst, sodass Sie schnell eine klare Antwort darauf erhalten, ob Sie einen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis benötigen – und wann Sie den Energieausweis in jedem Fall vorlegen müssen.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Wann gilt die Pflicht zum Energieausweis?
Ein Energieausweis ist bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf verpflichtend, damit Miet- und Kaufinteressenten einen Eindruck von der Energieeffizienz der Immobilie erhalten und diese besser mit anderen Wohnungen oder Häusern vergleichen können. Nach § 16 Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Energieausweis ebenso für Neubauten verpflichtend.
Hinweis: Nicht betroffen von der Energieausweispflicht sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Wann muss der Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis vorgelegt werden?
Auch hierzu hat die Energieeinsparverordnung eine Antwort: Der Bedarfsausweis bzw. Verbrauchsausweis muss bei Vermietung bzw. Verkauf spätestens zur Besichtigung vorgelegt oder in Kopie ausgehändigt werden. Die Vorlagepflicht für den Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis ist mit einem „deutlich sichtbaren Aushang“ oder dem deutlich sichtbaren Auslegen während der Besichtigung erfüllt.
Findet keine Besichtigung statt, muss der Vermieter bzw. Verkäufer den Energieausweis unverzüglich, spätestens aber nach Aufforderung durch den Interessenten, vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages ist dem Käufer bzw. Mieter der Bedarfs- oder Verbrauchsausweis bzw. eine Kopie zu übergeben.
Achtung: Liegt der Energieausweis bereits dann vor, wenn eine Haus- oder Wohnungsanzeige geschaltet wird, müssen die wesentlichen Daten darin erwähnt werden. Wichtig ist der Energiebedarf bzw. -verbrauch, der Energieträger, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis: Welcher Ausweis für welches Gebäude?
Ob Sie einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis benötigen, hängt vom Gebäudealter ab. Ist das Gebäude vor 1977 gebaut und verfügt es über bis zu vier Wohneinheiten, die insgesamt die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht (!) erfüllen, ist der Bedarfsausweis verpflichtend.
Ferner wird der Bedarfsausweis für alle Gebäude ausgestellt, für die keine Verbrauchswerte aus den vergangenen drei Jahren vorliegen (z. B. Neubauten). Für alle übrigen Gebäude kann der Verbrauchsausweis genommen bzw. es kann frei gewählt werden.
Bei freier Wahl: Ist der Verbrauchsausweis oder der Bedarfsausweis sinnvoller?
Sollten Sie zwischen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis entscheiden dürfen, gilt es Folgendes zu bedenken:
- Der Verbrauchsausweis legt die Verbrauchswerte der bisherigen Bewohner zugrunde. Damit ist die Aussagekraft des Verbrauchsausweises zwar realistisch, orientiert sich aber immer am jeweiligen Heizverhalten. Der Verbrauchsausweis kostet circa 50 bis 100 Euro.
- Der Bedarfsausweis ermittelt den theoretischen Energiebedarf, der benötigt wird, um unter durchschnittlichen klimatischen Bedingungen das Gebäude zu beheizen. Ein Bedarfsausweis kostet in der Regel zwischen 300 und 500 Euro. Zu beachten ist, dass dieser für gewöhnlich aussagekräftiger ist als der Bedarfsausweis.