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Durch die Verwendung einer Staffelmiete kannst Du als Vermieter bereits bei Vertragsschluss eine regelmäßige Erhöhung der Miete vereinbaren. Dadurch hast Du von Beginn an Planungssicherheit, erhältst einen Ausgleich für steigende Kosten und sicherst so eine angemessene Rendite ab. Auch Dein Mieter weiß dann ganz genau, welche Kosten zukünftig auf ihn zukommen. Über die Erhöhung muss also nicht verhandelt werden. Erfahre hier mehr zum Thema.
Inhaltverzeichnis
Voraussetzungen der Staffelmiete
Die Staffelmiete zur angemessenen Erhöhung des Mietzinses ist in § 557a BGB geregelt. Sie ist also trotz gängiger Meinung laut Mietrecht zulässig. Sie ist eine häufig verwendete Vertragsform für Wohnraum und gewerbliche Räume. Die Besonderheit hierbei ist, dass bereits zu Beginn des Vertrags festgelegt wird, in welchem Umfang sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten erhöht.
Bei einem Mietvertrag mit einer Staffelmiete sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- im Mietvertrag müssen die erhöhte Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag ausgewiesen werden (z.B. „Die Nettokaltmiete erhöht sich jährlich, ab 1. Januar 2019 auf 900 Euro, ab 1. Januar 2020 auf 920 Euro, ab 1. Januar 2021 auf 960 Euro usw.“)
- die jeweilige Mietstaffel muss mindestens ein Jahr unverändert gelten.
Achtung: Im Mietvertrag müssen die erhöhte Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag ausgewiesen werden (z.B. „Die Nettokaltmiete erhöht sich jährlich, ab 1. Januar 2019 auf 900 Euro, ab 1. Januar 2020 auf 920 Euro, ab 1. Januar 2021 auf 960 Euro usw.“)
die jeweilige Mietstaffel muss mindestens ein Jahr unverändert gelten.
Der Staffelmietvertrag kann ohne Kündigungsausschluss vereinbart werden. Soll die Kündigung aber ausgeschlossen werden, ist dies für maximal vier Jahre möglich.
Wenn der Vertrag zur Staffelung der Miete abgelaufen ist, kann diese nur über die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 558 BGB) weiter erhöht werden.
Vorteile der Staffelmiete
Die wesentlichen Vorteile der Staffelmiete:
- sie unterliegt nicht der Kappungsgrenze für eine Erhöhung (diese beträgt max. 20% in drei Jahren),
- sie kann frei vereinbart werden (darf allerdings die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 20% übersteigen, um Mietwucher zu verhindern)
Hinweis: Die Erhöhung der Staffelmiete erfolgt ohne Ankündigung. Da im Mietvertrag alle Erhöhungen festgelegt sind, muss der Vermieter im Gegensatz zur Erhöhung bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nichts veranlassen. Es empfiehlt sich aber, den Mieter kurz formlos zu erinnern, um juristische Schritte wie Zahlungserinnerungen oder gar Abmahnungen zu vermeiden.
Neben der bekannteren Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gibt es die sog. Indexmiete. Diese wird häufig an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt, der jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Die Miete verändert sich in dem Maße, in dem sich der Lebenshaltungskostenindex verändert, d.h. sie kann auch sinken. Dies kann für den Vermieter also auch nachteilig sein, während sich bei der Staffelmiete die Mieteinnahmen regelmäßig unabhängig von den Lebenshaltungskosten erhöhen.
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