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Mietvertrag für die Garage: Das müssen Vermieter wissen!

Bei der Vermietung von Garagen und Stellplätzen müssen Vermieter ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung legen. Denn im Gegensatz zu Häusern und Wohnungen kann der Mietvertrag für die Garage entweder selbstständig abgeschlossen werden oder in einen Vertrag für die Anmietung einer Wohnimmobilie integriert werden. Im Folgenden erklären wir Dir die wichtigsten Unterschiede sowie Vor- und Nachteile.

Bei der Vermietung von Garagen und Stellplätzen müssen Vermieter ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung legen. Denn im Gegensatz zu Häusern und Wohnungen kann der Mietvertrag für die Garage entweder selbstständig abgeschlossen werden oder in einen Vertrag für die Anmietung einer Wohnimmobilie integriert werden. Im Folgenden erklären wir Dir die wichtigsten Unterschiede sowie Vor- und Nachteile.

Einheitlicher Mietvertrag für Garage und Wohnung

In den meisten Fällen wird eine Garage oder einen Stellplatz gemeinsam mit einer Wohnung vermietet, wodurch ein einheitlicher Mietvertrag für beide Objekte greift. Dies hat zur Folge, dass Mieter den Mietvertrag für die Garage grundsätzlich nicht unabhängig von der Wohnung kündigen können. Eine sogenannte Teilkündigung ist nur dann möglich, sofern eine entsprechende Regelung vertraglich festgelegt wurde. Daher bietet diese Variante Immobilieneigentümern eine hohe Planungssicherheit bei der Vermietung Deiner Objekte.

Allerdings bringt der einheitliche Mietvertrag für Garage und Wohnung auch zahlreiche Einschränkungen für den Vermieter mit sich. So ist eine Aufhebung des Mietvertrags der Garage auch seitens des Vermieters nicht unabhängig von der Wohnung möglich. Darüber hinaus kann auch keine isolierte Mieterhöhung für nur eines der beiden Objekte erfolgen. Vielmehr gelten die gleichen Modalitäten und Kündigungsfristen des Mietvertrags sowohl für die Garage als auch die verbundene Immobilie.

Der Mieter nutzt die Garage weiterhin ohne gültigen Mietvertrag: Was tun?

mietvertrag garage

Willst Du als Vermieter Deine Immobilie nur gemeinsam mit einer Garage vermieten, obwohl der potenzielle Mieter keinen Bedarf hat, solltest Du eine ausdrückliche Erlaubnis zur Untervermietung der Garage (§ 540 BGB) in den einheitlichen Mietvertrag aufnehmen. Hierbei gilt zu beachten, dass die Untermiete ein eigenständiges Vertragsverhältnis darstellt.

So besteht der Untermietvertrag juristisch gesehen selbst dann weiter, wenn das eigentliche Hauptmietverhältnis mit dem Eigentümer bereits gekündigt wurde. So kann es vorkommen, dass der Untermieter die Garage selbst nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin nutzt. Dem Vermieter steht in solchen Fällen jedoch ein Räumungsanspruch zu.

Die Mieter einer Garage sind daher in der Regel gut beraten, einen befristeten Mietvertrag für die Untermiete aufzusetzen, um auf eine Kündigung seitens des Vermieters flexibel reagieren zu können und schnellstmöglich den Untermietvertrag zu beenden.

Separater Mietvertrag für die Garage

Neben einer einheitlichen Vermietung der Garage und dem Wohnobjekt, kann eine Garage auch einzeln vermietet werden. Dies hat den Vorteil, dass sämtliche Vertragsmodalitäten individuell bestimmt und abgeändert werden können. So kann beispielsweise der Garagenmietvertrag unabhängig von anderen Mietobjekten gekündigt werden.

Ähnlich wie bei Mietimmobilien, gibt es von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, einen Mietvertrag für die Garage ohne Kündigungsfrist auszustellen. Es gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 580 a Abs. 1 BGB). Ein wesentlicher Unterschied zur Vermietung von Wohnraum besteht jedoch darin, dass die Kündigung eines Garagenmietvertrags ohne Angaben von Gründen erfolgen kann. Ob ein Vermieter den Mietvertrag also wegen Eigenbedarfs oder einer lukrativen Neuvermietung kündigt, spielt keine Rolle, solange die relevanten Kündigungsfristen eingehalten werden.

Eine weitere Besonderheit von separaten Mietverträgen für die Garage ergibt sich bei Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen. Werden Garage und Wohnung einheitlich vermietet, so muss der Vermieter grundsätzlich alle Kosten für die Instandhaltung alleine tragen. Besteht ein gesondertes Mietverhältnis, können aufgrund der freieren Regularien zur Vertragsgestaltung auch bestimmte Schönheitsreparaturen – wie zum Beispiel das Streichen der Garagenwände – auf den Mieter umgelegt werden.

Verwaltung Deiner Garage mit Vermietet.de

Mit der intelligenten Immobilienverwaltungssoftware von Vermietet.de kannst Du nicht nur Deine Wohnimmobilien sondern auch Deine Garagen und Stellplätze verwalten. Neben einer automatischen Mieteingangskontrolle, bietet Dir Vermietet.de auch die Möglichkeit, alle Mietverträge zentral abzulegen und jederzeit verfügbar zu machen. Ganz egal ob Du Deine Garage individuell oder zusammen mit einem Wohnobjekt vermietest – mit Vermietet.de behältst Du immer den Überblick!