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Wohnungsgeberbestätigung und Mietvertrag: Das musst du als Vermieter:in wissen!

Was du als Vermieter:in über die Wohnungsgeberbestätigung in Verbindung mit dem Mietvertrag wissen musst und welche Fristen es einzuhalten gilt, liest du hier.

Die Wohnungsgeberbestätigung (auch: Vermieterbescheinigung) gehört zu den zusätzlichen Dokumenten, die du deinen Mieter:innen beim Abschluss des Mietvertrags mit aushändigen musst. Weitere Papiere sind der Energieausweis, die Datenschutzerklärung, die Bescheinigung über die Vormiete in Regionen mit Mietpreisbremse sowie die Hausordnung. Die Wohnungsgeberbestätigung benötigen die Mieter:innen, um sich damit in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beim Einwohnermeldeamt anzumelden.

Du bescheinigst den Mieter:innen beim Abschluss des Mietvertrags mit der Wohnungsgeberbestätigung, das sie in die neue Wohnung eingezogen sind. Sie erhalten mit dem Dokument beim Einwohnermeldeamt die behördliche Meldebescheinigung. Diese benötigen sie unter anderem, um ein Bankkonto zu eröffnen, oft auch um einen Handy-Vertrag abzuschließen oder sich bei der Krankenversicherung anzumelden. Mieter:innen aus dem Ausland erhalten mit der Anmeldung eine Steuer-ID, die deren Arbeitgeber:in für die Lohnabrechnung benötigt.

Anmeldefrist von nur zwei Wochen

Jede Person, die umzieht, ist durch das Bundesmeldegesetz (BMG) gesetzlich dazu verpflichtet, die neue Adresse dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen (§17 Abs. 1 BMG). Dies muss innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen geschehen. Die Regelung gilt bundesweit. Eine Bestätigung, dass  Mieter:innen ausziehen, müssen Vermieter:innen nicht mehr ausstellen. Früher gab es eine Pflicht zur Meldung beim Auszug. Mit dem neuen Meldegesetz aus dem Jahr 20215 ist das abgeschafft.

Versäumen die Mieter:innen die Frist zur Anmeldung, müssen sie ein Bußgeld zahlen. Bei geringer Versäumnis können das abhängig von der jeweiligen Stadt und des Sacharbeiters 20 bis 30 Euro sein. Das Meldegesetz kann stark verspätete oder nicht erfolgte Ummeldung auch als eine Ordnungswidrigkeit ansehen. Dann kann die Behörde Bußgelder von bis zu 1000 Euro verhängen.

Vermieterpflicht: die Wohnungsgeberbestätigung

Das Bundesmeldegesetz verpflichtet dich als Vermieter:in, bei der Anmeldung deiner Mieter:innen mitzuwirken (§19 BMG). Deshalb musst du zusammen mit dem Mietvertrag auch rechtzeitig die Wohnungsgeberbestätigung deinen Mieter:innen aushändigen. Erledigst du das nicht, dann ist das genauso wie auf Seite der Mieter:innen eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Tipp

Achtung Bußgeld

Wenn du als Vermieter:in eine Wohnungsgeberbestätigung nicht oder falsch ausfüllst, drohen dir Bußgelder bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Stellst du das Meldedokument aus Gefälligkeit oder anderen Gründen nur zum Schein aus, dann kann sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden.

Du musst die Wohnungsgeberbestätigung nicht unbedingt persönlich ausstellen. Du kannst damit auch eine:n Verwalter:in oder eine andere Person beauftragen. Damit bist du allerdings nicht aus der Pflicht entlassen, das Dokument fristgerecht auszuhändigen.

Die Meldebescheinigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Manche Behörden bieten an, die Bescheinigung über ein Internetportal online einzureichen.

Was muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

  • Name und Anschrift der Wohnungsgeber:innen oder der bevollmächtigten Personen
  • Wenn die Wohnungsgeber:innen nicht die Eigentümer:innen sind, auch den Namen der Eigentümer:innen
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Mietwohnung
  • Namen aller in die Wohnung einziehenden Personen
  • Unterschrift Vermieter:in
Tipp

Praxistipp

Wenn du registrierte:r VermietenPlus Nutzer:in bist, dann kannst du nicht nur den Mietvertrag, sondern auch die  Wohnungsgeberbestätigung für deine neuen Mieter:innen schnell und einfach ausstellen. Du loogst dich in deinen Account ein. Dann navigierst du zu deinen Vorlagen und wählst den Punkt „Sonstiges“. Dort findest du neben dem Mietvertrag und vielen anderen Vorlagen das Formular „Meldebestätigung“. Wenn du das Dokument konfigurierst, dann werden deine Vermieterdaten automatisch ausgefüllt. Du gibst den Namen und die Adresse deiner neuen Mieter:innen ein und hast in nur wenigen Schritten die Wohnungsgeberbestätigung erstellt.

 

Wenn du registrierte:r VermietenPlus Nutzer:in bist, dann kannst du einfach und schnell eine Wohnungsgeberbestätigung für deine Mieter:innen ausstellen. Du loogst dich in deinen Account ein. Du navigierst zu deinen Vorlagen und wählst den Punkt „Sonstiges“. Dort findest du das Formular „Meldebestätigung“. Wenn du das Dokument konfigurierst, dann werden deine Vermieterdaten automatisch ausgefüllt. Du gibst den Namen und die Adresse deiner neuen Mieter:innen ein und hast in nur wenigen Schritten die Vermieterbescheinigung erstellt.

Startdatum für Wohnungsgeberbestätigung ist nicht immer das des Mietvertrages

In der Regel stellst du als Vermieter:in die Wohnungsgeberbestätigung auf den Beginn des Mietvertrages aus. Manchmal kommt es vor, dass du die Schlüssel bereits vorher an deine neuen Mieter:innen übergibst, etwa wenn diese vorab schon Möbel anliefern möchten. Streng genommen ist für dich nicht der Beginn des Mietvertrages, sondern der Termin der Schlüsselübergabe das relevante Datum für die Wohnungsgeberbestätigung (Artikel 1 Ziffer 17.1.1 BMGVwV). Entscheidend ist, ab wann die Mieter:innen die Wohnung tatsächlich nutzen. Ob dabei die Nutzung noch eingeschränkt ist, zum Beispiel aufgrund ausstehender Renovierungsarbeiten, ist unerheblich.

Braucht es die Vermieterbescheinigung auch bei Untermietung?

Möchten deine Mieter:innen ihre Wohnung untervermieten, dann befreit das die Untermieter:innen nicht von der Meldepflicht nach § 17 BMG. Der Untermietvertrag reicht gegenüber der Meldebehörde nicht aus. In diesem Fall erstellst du als Eigentümer:in nicht den Mietvertrag und musst deshalb keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Die Pflicht geht auf die Hauptmieter:innen über, da dieser in das Mietverhältnis mit den Untermieter:innen eintritt.

Tipp

Tipp

Das Bundesmeldegesetz räumt dir als Vermieter:in das Recht ein, dich beim Einwohnermeldeamt zu erkundigen, ob deine Mieter:innen sich tatsächlich bei der Meldebehörde angemeldet haben (§19 Abs. 1 S. 3 BMG). So kannst du herausfinden, ob die Wohnung untervermietet ist und dir das die Mieter:innen mitgeteilt haben. Auch Scheinanmeldungen kannst du so aufdecken.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Es gibt einige Ausnahmen, bei der sich Personen nicht beim Amt anmelden müssen, die in der Vermietung teilweise eine Rolle spielen:

  • Personen, die bereits bei einer anderen Behörde in Deutschland angemeldet sind und die Wohnung für nicht mehr als sechs Monate bewohnen
  • Personen, die im Ausland gemeldet sind und sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten
  • Asylbewerber:innen, die vorrübergehend eine Aufnahmeeinrichtung beziehen
  • Patient:innen von Krankenhäusern
  • Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wohnen, müssen sich erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten anmelden.
  • Angehörige des öffentlichen Dienstes, die an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen und dabei woanders gemeldet sind.
  • Berufssoldaten oder Beamte des Grenzschutzes, die eine Dienstwohnung bis zu einer Dauer von sechs Monaten beziehen und bereist woanders gemeldet sind.

Fazit

Hast du neue Mieter:innen gefunden und mit ihnen einen Mietvertrag abgeschlossen, musst du zusätzlich verschiedene Dokumente erstellen. Dazu gehört auch die Wohnungsgeberbestätigung. Händige diese am besten zusammen mit dem Schlüssel und dem Übergabeprotokoll aus. So trägst du deiner Mitwirkungspflicht als Vermieter Rechnung. Die Mieter:innen haben Zeit, sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt umzumelden. Wegen nicht oder zu spät ausgehändigter Wohnungsgeberbestätigung können die Behörden Bußgelder verhängen.

Das Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet jede Person, die neu in deine Wohnung einzieht, sich mit der neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt anzumelden (§17 Abs. 1 BMG). Das Gesetz schreibt dir als Vermieter:in vor, bei der Anmeldung mitzuwirken und deinen Mieter:innen beim Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen

Vergisst du als Vermieter:in die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, dann drohen Bußgelder. Stellst du eine Vermieterbescheinigung nur zum Schein aus, damit zum Beispiel jemand einen Kitaplatz bekommt, sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.

Hast du die Wohnungsgeberbestätigung deinen Mieter:innen zum Einzug ausgehändigt und dieser meldet sich nicht an, drohen dem Mieter:innen Bußgelder. Bei erfolgter oder verspäteter Ummeldung müssen die Bewohner:innen bis zu 1.000 Euro Strafe zahlen.

Die Mieter:innen müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden. Du musst sobald du die Schlüsselüber übergeben hast, die Wohnungsgeberbestätigung aushändigen.

Bei Untervermietung stellt der Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung aus. Hast du die Untervermietung deinen Mieter:innen gestattet, dann bist du nicht mehr der Wohnungsgeber und kannst keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

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