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Steuerfreibeträge bei Erbschaft

Der Erbfall wird rechtlich als Vermögenszuwachs angesehen, weswegen dieses Einkommen versteuert werden muss. Wenn Du also eine Immobilie erbst, sind hierfür Steuern fällig. Damit jedoch zu hohe finanzielle Belastungen nach dem Tod eines nahen Angehörigen vermieden werden, gibt es bestimmte Steuerfreibeträge bei einer Erbschaft, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten.

Die heute angewandte Erbschaftsteuer wurde bereits im Jahr 1906 erlassen. Die Regelungen der steuerlichen Belastungen und Freibeträge bei einem Erbfall haben sich seither enorm verändert. So sind mittlerweile Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Erbrecht gleichgestellt. Vom Prinzip her basiert das Erbschaftsteuergesetz aber auf den gleichen Prämissen wie damals.

Steuerfreibeträge bei Erbschaft steigen mit dem Verwandtschaftsgrad

Knapp zehn Prozent der deutschen Bevölkerung haben zwischen den Jahren 2002 und 2017 ein Erbe oder eine größere Schenkung erhalten. Durchschnittlich beliefen sich die Erbschaften auf circa 85.000 Euro. Die Höhe der Schenkungen lag bei rund 89.000 Euro. Diese Ergebnisse stammen aus einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaft (DIW), der Universität Vechta und des Deutschen Zentrums für Altersfragen (DZA). Im Vergleich zu den Jahren 1986 bis 2001 stiegen die durchschnittlichen vererbten Summen um etwa 20 Prozent.

Grundsätzlich müssen Erben und Beschenkte eine Steuer zahlen, für welche es Freibeträge gibt. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Um Dir einen besseren Überblick zu geben, haben wir diese in der folgenden Tabelle zusammengetragen.

Verwandtschaftsgrad Allgemeiner Freibetrag Besonderer Versorgungsfreibetrag
Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro 256.000 Euro
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder 400.000 Euro Alter bis 5 Jahre: 52.000 Euro; 6 bis 10 Jahre: 41.000 Euro, 11 bis 15 Jahre: 30.700 Euro, 16 bis 20 Jahre: 20.500 Euro; 21 bis 27 Jahre: 10.300 Euro
Enkel 200.000 Euro Nein
Eltern und Großeltern 100.000 Euro Nein
Geschwister, geschiedene Ehepartner, Nichten, Neffen 20.000 Euro Nein
Alle übrigen Erben 20.000 Euro Nein

Im § 16 des Erbschaftsteuergesetzes sind die Steuerfreibeträge bei einer Erbschaft geregelt. Neben den in der Tabelle aufgelisteten besonderen Versorgungsfreibeträgen gibt es generelle Freibeträge, die unabhängig vom Vermögen des Hinterbliebenen sind. Diese Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein Erbe in Höhe von 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Ein Freibetrag von 400.000 Euro gilt für jedes Kind. Falls die Kinder des Verstorbenen bereits vorher verstorben sind, betrifft dieser Freibetrag deren Kinder. Enkel, deren Eltern noch leben, erhalten einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Für Urenkel oder die eigenen Eltern gelten Freibeträge von 100.000 Euro. Für alle übrigen Erben gibt es einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Der Versorgungsfreibetrag wird bei der Erbschaftsteuer, nicht aber bei einer Schenkung gewährt. Weiterhin muss der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, um den zusätzlichen Freibetrag zu erhalten. Generell gilt: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto geringer fällt der steuerliche Freibetrag aus.

Besondere Versorgungsfreibeträge richten sich nach dem Vermögen

Über den Freibetrag hinaus wird nach § 17 Erbschaftsteuergesetz Ehegatten und Lebenspartnern sowie Kindern ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt.

Den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern wird ein besonderer Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro gestattet. Dieser Betrag wird reduziert, falls der Überlebende eine Witwenrente oder Betriebsrente erhält, für welche keine Erbschaftsteuer fällig ist. Der Wert der Rente wird durch die voraussichtliche Dauer der Bezüge ermittelt. Der Versorgungsfreibetrag wird dann um diesen Wert verringert.

Bei Kindern gelten Versorgungsfreibeträge, welche sich nach dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Todes richten. Kindern bis fünf Jahren wird ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro freigestellt. Der Steuerfreibetrag verringert sich dann alle fünf Jahre um 10.000 Euro. Junge Erwachsene im Alter zwischen 20 und 27 Jahren erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro. Erhalten Kinder eine Waisenrente, verringert sich dieser Betrag abermals.

Erbschaftsteuer bei Immobilien

Für Immobilien gelten wiederum besondere Regeln, denn diese werden nicht immer auf den Freibetrag der Erbschaftsteuer angerechnet. Ein vor dem Tod des Erblassers durch diesen bewohntes Haus, welches an den Ehepartner vererbt wird, ist steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Erbe zieht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Immobilie in diese selbst ein.
  2. Die Immobilie wird als ständiger Wohnsitz eingetragen.
  3. Der Erbe muss mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen.

Für diese Immobilienerbschaft wird keine Steuer fällig – unabhängig vom Immobilienwert. Der Freibetrag des Ehegatten steht nach dieser Zeit in voller Höhe für anderes Vermögen zur Verfügung.

Eine Erbschaft an Kinder richten sich nach denselben Voraussetzungen. Hier gibt es jedoch eine Wohnflächenbegrenzung: Die Immobilie darf eine maximale Größe von 200 Quadratmetern haben.

Beim Vererben einer vermieteten Immobilie, zieht das Finanzamt den Verkehrswert für die Berechnungsgrundlage heran. Dieser wird abzüglich eines pauschalen Bewertungsabschlags von zehn Prozent, also zu 90 Prozent, angesetzt. Hiervon wird wiederum der Freibetrag abgezogen. Für den Fall, dass ein Zahlen der Erbschaftsteuer nur durch eine Veräußerung der Immobilie möglich ist, gewährt das Finanzamt eine Stundungsfrist von zehn Jahren. Laufende Kredite, für die der Erbe einsteht, werden hiervon abgezogen.