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Erbschaft: Meldepflicht beim Finanzamt

Bist Du in der glücklichen Lage, eine Immobilie geerbt zu haben, dann musst Du Dein Erbe dem Finanzamt melden. Was Du dabei alles zu beachten hast, haben wir für Dich zusammengefasst.

Über die Erbschaft einer Immobilie darfst Du Dich freuen. Dir muss jedoch auch klar sein, dass damit einige Pflichten auf Dich zu kommen. Die allererste Schuldigkeit ist die Meldung des Erbes beim Finanzamt (§ 30 ErbStG ). Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob es sich bei dem Erbe um den Nachlass eines verstorbenen Angehörigen handelt oder um eine Schenkung zu Lebzeiten.

Die Frist für die Meldung beträgt drei Monate, nachdem Du von der Erbschaft erfahren hast. Zuständig ist die Finanzbehörde, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Erstwohnsitz hatte. Dabei musst Du prüfen, ob das örtliche Finanzamt überhaupt für die Erbschaftsteuer zuständig ist. Oft bearbeitet ein zentrales Erbschaftssteuer-Finanzamt mehrere Bezirke. Welche Steuerbehörde am Ende Deinen Erbfall bearbeitet, musst Du also selbst herausfinden, beispielsweise durch eine Online-Recherche.

Manche Finanzämter stellen für die Meldung einer Erbschaft ein Formular zum Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Grundsätzlich reicht ein formloses Schreiben, in dem folgende Informationen vermerkt sind:

  • Vor- und Nachname, Beruf, Anschrift, Steueridentifikationsnummer des Erblassers
  • Vor- und Nachname, Beruf, Anschrift, Steueridentifikationsnummer des Erben
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung
  • Rechtsgrund wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis
  • persönliches Verhältnis des Erblassers oder Schenkenden (zum Beispiel Verwandtschaftsgrad)
  • Information über Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen durch den Erblasser

Wann ist keine Meldung des Erbes notwendig?

In manchen Fällen wird der Erbfall vom Amtsgericht oder von einem Notar eröffnet. Dann musst Du Dein Erbe nicht noch zusätzlich dem Finanzamt melden. Das gilt nur dann, wenn es sich dabei nicht um Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen handelt. Wird eine Schenkung oder ein Erbe durch ein Gericht oder einen Notar beurkundet, musst Du diese ebenfalls nicht dem Finanzamt melden.

Meldepflicht auch für Banken, Notare und Gerichte

Erbschaften zu verheimlichen, ist keine gute Idee. Das Finanzamt erhält die Information über die Erbschaft auch unabhängig von Dir. Die Banken sind verpflichtet, dem Finanzamt das Kontoguthaben, Wertpapiere oder Bankschließfächer mitzuteilen. Die Standesämter haben ebenso die gesetzliche Auflage, Todesfälle anzuzeigen. Auch Notare und Gerichte müssen alle Beurkundungen melden, die sie im Rahmen einer Erbschaft ausstellen (§ 34 ErbStG).

Die Banken können ihre Bescheide nach eigenem Ermessen gestalten. Sie sind nicht zur Auskunft über die Art der Meldung und die Höhe der Beträge verpflichtet.

Steuererklärung erst nach Aufforderung durch das Finanzamt

Die Steuererklärung für die Erbschaft fällt dann an, wenn das Erbe den Freibetrag übersteigt. Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern darf die Erbschaft nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Auch an Enkelkinder können die Großeltern bis zu einem Freibetrag von 200.000 Euro steuerfrei vererben.

Wenn keine Erbschaftssteuer aufgrund der Freibeträge anfällt, wird das Finanzamt auch keine Aufforderung zum Einreichen einer Steuererklärung versenden. Sollte Steuer fällig werden, muss der Erbe von sich aus nicht aktiv werden. Das Finanzamt versendet die entsprechenden Vordrucke zur Abgabe der Steuererklärung und setzt eine Frist von mindestens einem Monat. Du kannst bei Bedarf die Verlängerung der Frist beantragen. Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt, dann ist dieser verpflichtet, auch die Steuererklärung abzugeben.