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Nebenkostenabrechnung: Mieter-Einverständnis ist verbindlich

Wer die Nebenkostenabrechnung anerkennt, der muss daraus entstehende Verbindlichkeiten auch begleichen. Diese Hiobsbotschaft trifft insbesondere Mieter, denn dabei ist es nicht relevant, ob formelle Anforderungen erfüllt werden. Für Vermieter kann dies eine Änderung im Vorgehen bedeuten. 

Haben Mieter zu zahlende Summe einmal anerkannt, hat das Gültigkeit.  Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe begründend auf einem Kölner Rechtsstreit. Demnach ist es nicht von Bedeutung, ob die Nebenkostenabrechnung formellen Ansprüchen genügt, wenn der Mieter der Zahlung der Abrechnungssumme einverstanden zeigte. 

Im aktuellen Fall hatte der Kläger ein Studentenzimmer bei einer Privatperson gemietet. Er schuldete seinen Vermietern fast 1600 Euro für Strom und Wasser und sollte entsprechend der Kündigung ausziehen. Die Vermieter boten ihrem Mieter jedoch an, mit der Zwangsräumung noch einige Monate zu warten. Im Gegenzug sollte dieser die ausstehenden Rechnungen begleichen. Der Kläger akzeptierte dieses Angebot, kritisierte jedoch anschließend die Intransparenz der Nebenkostenabrechnung.

BGH: Zustimmung sollte nur bei Vorteilen erteilt werden

Die Richter führten aus, dass das Bürgerliche Gesetzbuch Mieter grundsätzlich bei den Betriebskosten und vor abweichenden Vereinbarungen zu ihrem Nachteil schützt. Ihrer Ansicht nach kann sich der Kläger darauf aber nicht berufen, denn hier gehe es um die Abrechnung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum und die Anerkennung einer konkreten Schuld. Die obersten Zivilrichter gingen in Ihrer Urteilsbegründung davon aus, dass ein Mieter einer solchen Einigung nur zustimmen würde, wenn ihm das auch Vorteile bringt. Der Mieterschutz werde also nicht unterlaufen.