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Glasfaserleitungen: Vermieter dürfen Kosten umlegen

Seit über zwei Jahren verhandeln die Ressorts der Bundesregierung über das wichtigste „Ausbaubeschleunigungsgesetz“, die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das Gesetz sieht unter anderem ein sogenanntes Glasfaserbereitstellungsentgelt vor, welches Hauseigentümer auf ihre Mieter umlegen können. Ernüchterung gibt es aufgrund des bürokratischen Aufwands.

Das Ausbaubeschleunigungsgesetz sollte die EU-Vorgaben Rechnung umsetzen, die eigentlich schon Ende 2020 umgesetzt sein sollten. Doch die Bundesministerien konnten sich lange Zeit nicht einigen. „Der viel zu lange Kampf der Ressorts um Verbraucherschutzregelungen und erweiterte Überwachungsmöglichkeiten hat in letzter Minute zu einem Kompromiss geführt, der politisch akzeptabel erscheinen mag, aber kaum den gewünschten Schub für innovative neue Dienste und Infrastrukturausbau bringt“, so der Geschäftsführer des Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM), Jürgen Grützner.  „Wir hätten uns gewünscht, dass das Gesetz mehr modernisiert und nicht stattdessen zusätzliche Belastungen für die Unternehmen bringt.“

Begrüßt werden die erkennbaren Bemühungen, die Genehmigungsbürokratie in den Griff zu bekommen und lange Verfahrenslaufzeiten zu beschleunigen. Nun wird es aber meist bei den Ländern und Kommunen liegen, ob diese Erleichterungen wirklich greifen oder es ein Weitermachen wie bisher gibt. Gleiches gilt für die Stärkung moderner Verlegetechnologien oder One-Stop-Shop-Regeln, damit die Antrags- und Genehmigungsflut beim Ausbau gestoppt werden kann. Positiv ist, dass ein stärkeres Gewicht auf die unbedingte Gleichbehandlung der Wettbewerber durch die Telekom gelegt werden soll, damit von allen Unternehmen gegenüber allen Kunden ein gleich guter Service erbracht werden kann, zum Beispiel bei Entstörung oder Umschaltung (Prinzip des „Equivalence of Input“/Gleichwertigkeit des Zugangs).

Die neuen Regelungen zum Glasfaserausbau und dessen Finanzierung durch ein Glasfaserbereitstellungsentgelt sind zum Teil sehr komplex. Daneben enthält das Gesetz viele neue Verbraucherschutzvorgaben mit hoher Komplexität und Detailtiefe, was nicht nur für deutlich mehr Bürokratie sorgt, sondern oft nicht einmal im Sinne der Kunden ist. So führt zum Beispiel die Angabe aller ladungsfähigen Anschriften der genutzten Telefondienste zu seitenlangen Telefonrechnungen, anstatt hier auf moderne digitale Lösungen zurückzugreifen. Zusätzliche Verschärfungen bei Haftungsregelungen und Kündigungsrechten wie auch überzogene Versorgungsauflagen belasten die Unternehmen ebenfalls.

Auch die in letzter Minute nochmals verschärften Regelungen zum Recht auf schnelles Internet sind aus Sicht des VATM weder sinnvoll noch mit EU-Recht vereinbar. „Mit einem solchen Rechtsanspruch lassen sich Bagger weder vermehren, noch können sie dadurch schneller graben. Es muss in Zukunft vielmehr darum gehen, ganze Orte mit Glasfaser zu versorgen und nicht erst einzelne Häuser. Für die nächsten Jahre, in denen wir fast jede Straße in Deutschland umgraben müssen, brauchen wir praktikable Zwischenlösungen, die diesen Bürgern auch in der Praxis schnell helfen, zum Beispiel mit Funklösungen, Homeoffice und Homeschooling zu realisieren“, unterstreicht VATM-Geschäftsführer Grützner. 

Glasfaserbereitstellungsentgelt wird umlegbar

Das Gesetz sieht unter anderem erstmals ein Glasfaserbereitstellungsentgelt vor, welches Vermieter auf ihre Mieter umlegen können – sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Demnach dürfen Telekommunikationsprovider künftig bis zu 60 Euro pro Wohneinheit im Jahr und in der Summe bis zu 540 Euro für die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses verlangen. Das Entgelt „darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden“, heißt es. Ist der Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten jedoch nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden.

Das Gebäude muss dazu erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausgestattet werden, „die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht“. Ein Glasfaseranschluss des Gebäudes selbst ist nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist lediglich ein Zugang mit „sehr hoher Kapazität“, der „zu Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung […] bieten kann“.

Gesamtkosten von mehr als 300 Euro pro Wohneinheit gelten als „aufwendige Maßnahme“. Deren Kosten müssen Mieter nur dann tragen, wenn der Vermieter „soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat“. Zudem müssen Mieter ihren Internetprovider frei wählen können. Die Koalition will damit einen „Anreiz zum Ausbau der Gebäudeinfrastrukturen mit Glasfaser“ setzen und „die Verfügbarkeit von zukunftsfähigen Breitbandanschlüssen“ stärken.

Abdeckung für 80 Prozent der Bevölkerung

Ebenfalls modifiziert wurden die Vorgaben für schnelle Internetzugänge. Demnach soll künftig das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur gemeinsam mit dem Digitalausschuss des Bundestags die Anforderungen per Rechtsverordnung festlegen. Die Festlegung soll die „von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen“ berücksichtigen.

Der Zugang muss demnach stets „Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen“

Der Begründung zufolge soll durch die Anforderungen „eine flüssige Sprachübertragung und ruckelfreier Empfang und Versand von Videobilddaten“ sichergestellt werden. Das betrifft vor allem die problemlose Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen.