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CO2-Steuer: Vermieter:innen zahlen anteilig ab 2023

Ab dem 1. Januar 2023 müssen sich Vermieter:innen an der CO2-Steuer auf Gas, Öl und Fernwärme beteiligen. Die Höhe der CO2-Steuer ist abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes und berechnet sich nach einem Zehn-Stufenmodel.

Die CO2-Steuer auf Gas und Öl fürs Heizen erhebt der Gesetzgeber seit 2021. Anfangs haben die Mieter:innen die Abgabe alleine aufbringen müssen. Ab 2023 müssen sich alle Vermieter:innen an der Abgabe beteiligen. Für die rund 13 Millionen Mieter:innen in Deutschland bedeutet das eine Entlastung. Nach Berechnungen des Mieterbundes beträgt die CO2-Steuer für eine durchschnittliche Wohnung in einem Miethaus bei einer Gasheizung jährlich rund 67 Euro an Mehrkosten, bei einer Ölheizung fallen rund 98 Euro an Mehrkosten an.

Preisentwicklung CO2 Steuer

Die Abgabe betrug ursprünglich im Jahr 2021 bei deren Einführung 25 Euro pro Tonne CO2. Bis zum Jahr 2026 wird die CO2-Steuer schrittweise auf bis zu 65 Euro pro Tonne steigen. Danach soll es eine freie Preisbildung am Markt geben. Ziel der CO2-Steuer ist es, die Menschen zu einem sparsamen Heizverhalten zu veranlassen. Eigentümer von Immobilien möchte der Gesetzgeber motivieren, die Energieversorgung ihrer Immobilien zu modernisieren und auf eine klimafreundliche Technik umzustellen.

Zehn Stufen Modell zur Aufteilung der CO2-Steuer

Der genaue prozentuale Anteil für die Vermieter:innen an der CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe berechnet sich nach einem Zehn-Stufenmodell.  Die Einordnung der Immobilie in das Zehn-Stufenmodell ist abhängig vom deren Energieverbrauch. Abhängig von der über den Verbrauch ermittelten Emissionsstufe errechnet sich die Höhe der Kosten, die die Eigentümer:innen zu tragen haben. Demnach müssen bei Häusern mit einer besonders schlechten Energiebilanz die Vermieter im Höchstfall 95 Prozent der CO2-Steuer übernehmen. Die CO2-Steuer geht vollständig zu Lasten der Mieter:innen bei einer Wohnung, deren Wärmeversorgung den höchsten energetischen Standard erfüllt. Das ist bei einem KfW Effizienzhaus 55 der Fall.

 

Zehn Stufen Modell CO2 Steuer Aufteilung Vermieter:innen / Mieter:innen

Angabe der CO2-Emissionen in der Jahresabrechnung des Versorgers

Da der CO2-Ausstoß der Immobilie sich über deren Verbrauch an fossiler Energie ermittelt wird, erhalten Vermieter:innen die Daten zu den Emissionen von ihrem Versorger für Gas, Öl oder Fernwärme. Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass der Versorger folgende Informationen in seiner Abrechnung ausweisen muss

  • Menge des gelieferten Brennstoffs
  • Emissionsfaktor
  • CO2-Ausstoß der gelieferten Brennstoffmenge
  • Anteil CO2-Kosten

Kürzungsrecht der Mieter:innen bei fehlendem Nachweis der CO2-Steuer

Aufgrund der Angaben in der Versorgerrechnung müssen die Vermieter:innen den Anteil der CO2-Steuer berechnen und diesen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ausweisen. Wird der Anteil an der CO2-Steuer nicht angeben, haben die Mieter:innen das Recht, die Heizkostenabrechnung um drei Prozent zu kürzen.

Haben Vermieter:innen einen Messdienstleister mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftrag, übernimmt dieser die Einstufung der Immobilie in das Zehn-Stufenmodell. Anhand dessen und der Verbrauchsdaten des Versorgers berechnen die Messdienstleister die Aufteilung zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen. Anhand dieser Angaben können Vermieter:innen die Verteilung der CO2 Kosten in der Betriebskostenabrechnung ausweisen.

Bei Gasetagenheizung müssen Mieter:innen ihren Anspruch bei der CO2-Steuer einfordern

Bei vielen älteren Mehrfamilienhäusern ist keine Zentralheizung installiert, sondern sind einzeln in den Wohnungen Gasthermen für Warmwasser und Heizung verbaut. In diesen Wohnungen schließen die Mieter:innen selbst mit einem Versorger einen Vertrag über die Lieferung von Gas ab. Die Mieter:innen leisten die Vorauszahlungen für die Heizkosten nicht an den Vermieter, sondern direkt an den Versorger. Von diesem erhalten sie am Ende der Abrechnungsperiode auch die Heizkostenabrechnung.

Tipp

Tipp

Um die Kosten für die energetische Sanierung zu kalkulieren, bietet ImmoScout24 einen Moderniserungsrechner an. Damit erhalten Eigentümer:innen in wenigen Schritten eine erste Kostenschätzung für ihre geplanten Modernisierungsmaßnahmen. Ebenso gibt es Information zu möglichen Investitionszuschüssen, wann sich die Modernisierungen amortisiert und wie hoch ist das Einsparpotenzial für Energie und CO2.

Nachweis über die Abrechnung des Versorgers

Die Vermieter:innen hat bei Gasetagenheizungen keine Information über die anfallenden Energieverbrauch und den damit verbundenen CO2-Ausstoß. Möchte die Mieter:innen einer Wohnung mit Gastherme und eigenem Versorgervertrag ihren Anteil an der CO2-Steuer erhalten, müssen sie diesen bei ihren Vermieter:innen einfordern. Als Nachweis über den Verbrauch und die Emissionen reicht eine Kopie der Heizkostenabrechnung des Gaslieferanten.

Fristen für die Zahlung des Anteils an der CO2-Steuer

Für das Einfordern der CO2-Steuer seitens der Mieter:innen gilt es, Fristen zu beachten. Der Mieter:innen haben sechs Monate nach Eingang der Heizkostenabrechnung des Versorgers Zeit, den Vermieteranteil an der CO2-Steuer ihren Vermieter:innen mitzuteilen. Erledigen die Mieter:innen das nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Anspruch als verjährt und erhalten sie keinen Kostenanteil.

Haben Vermieter:innen von ihren Mieter:innen die Forderung mit dem Anteil der CO2-Steuer erhalten, können sie den fälligen Betrag entweder direkt auszuzahlen. Sie können ebenso die Kosten bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung verrechnen.

Ausnahmen beim Denkmal- und Milieuschutz sowie bei Gewerbeimmobilien

Die Aufteilung der CO2-Steuer gilt für alle Wohngebäude, Alten- und Pflegeimmobilien sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung von Gewerbe und Wohnen. Derzeit gibt es einige wenige Ausnahmen. Bei einer reinen Gewerbenutzungen – einem Büro- oder Geschäftsgebäude – wird die CO2-Steuer 50:50 aufgeteilt. Es besteht zudem die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen. Geplant ist allerdings ab dem Jahr 2025, auch für Gewerbeimmobilien ein Stufenmodell einzuführen.

In einigen Fällen haben die Vermieter:innen Auflagen zu erfüllen, die eine energetische Sanierung der Immobilie verhindern, zum Beispiel aus Gründen des Milieu- oder Denkmalschutzes. Bei dieser Art von Immobilien gibt es ebenfalls Ausnahmen bezüglich der CO2-Steuer. Vermietenden Eigentümer:innen müssen unter Umständen die CO2-Steuer nur zur Hälfte zahlen oder sie sind sogar ganz von der Steuer befreit. Diese Art von Immobilien bedürfen immer einer Einzelbetrachtung. Auflagen sind regional unterschiedlich, ebenso sind die bautechnischen Gegebenheiten individuell zu betrachten.

Die Aufteilung erfolgt nach einem Zehn-Stufenmodell. Der Anteil der Vermieter:innen ist abhängig vom energetischen Zustand der Immobilie.

Information zum CO2 Ausstoß deiner Immobilie findest du auf Seite 2 des Energieausweises, ebenso auf der Abrechnung deines Versorgers für Gas, Öl oder Fernwärme.

Bei einer Gasetagenheizung stehen die Mieter:innen in einem direkten Vertragsverhältnis zu einen Lieferanten für Gas. Deshalb müssen die Mieter:innen ihren Anteil bei den Vermieter:innen anhand der Angaben in der Jahresendabrechnung berechnen und einfordern.

Teilen Vermieter:innen die Aufteilung der CO2-Steuer nicht mit, haben die Mieter:innen ein Kürzungsrecht an der Heizkostenabrechnung von drei Prozent.

Bei Denkmal- und Milieuschutz kann die Aufteilung der CO2-Steuer 50:50 sein oder auch ganz entfallen. Bei reinen Gewerbebauten ist die Aufteilung derzeit 50:50 oder individuell vereinbar. Ab 2025 soll auch beim Gewerbe ein Stufenmodell gelten.

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