Nein, Dein Mieter ist nicht grundsätzlich zum Schneeschippen verpflichtet. Was Du über die Schneeräumpflicht für Mieter und Eigentümer wissen musst, erfährst Du hier.
Schneeräumpflicht gilt für Eigentümer
Eigentlich gilt die Schneeräumpflicht weder für Mieter noch für Eigentümer, sondern obliegt der Gemeinde. Diese überträgt die Schneeräumpflicht jedoch per Satzung an die Eigentümer der Immobilien. So ist die Schneeräumpflicht im Gesetz – genauer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – in Paragraph 823 verankert. Als Grundstückseigentümer bist Du demnach verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen.
Als Eigentümer einer vermieteten Immobilie hat man aber nicht zwingend Zeit oder die Möglichkeit, die Wege von Schnee und Eis zu befreien – etwa, weil man selbst nicht vor Ort wohnt. Der Gesetzgeber erlaubt Dir daher, Deine Räum- und Streupflicht, wie es offiziell heißt, an andere Personen zu übertragen. So kannst Du Deine Schneeräumpflicht auch auf den Mieter übertragen.
So regelst Du die Schneeräumpflicht mit dem Mieter
Es verhält sich mit der Schneeräumpflicht für Mieter ähnlich wie mit der Gartenarbeit: Vereinbarst Du mit dem Mieter im Mietvertrag eine entsprechende Übernahme, muss sich der Mieter auch darum kümmern. Wichtigste Voraussetzung, um die Schneeräumpflicht auf den Mieter zu übertragen, ist daher eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag.
Als Vermieter hast Du zwei rechtswirksame Optionen:
- Du benennst ganz klar die Übertragung der Schneeräumpflicht auf den Mieter in einer separaten Vertragsklausel.
- Du beziehst Dich im Mietvertrag auf die Hausordnung und einen Zeitplan, über die die Schneeräumpflicht für die Mieter geregelt wird.
Dann ist die Vereinbarung zur Schneeräumpflicht laut Mietrecht unwirksam:
- Der Aushang der Hausordnung mit Hinweis darauf, dass alle gesetzlichen und polizeilichen Pflichten einzuhalten sind.
- Der Einwurf eines Schneeräumplans in die Briefkästen der Mieter ohne vertragliche Vereinbarung.
In welchem Zeitraum gilt die Schneeräumpflicht für Mieter?
Zwar können die tatsächlichen Zeiten je nach Gemeinde variieren, aber grundsätzlich gilt die Schneeräumpflicht für Mieter (und alle anderen) in den folgenden Zeiten:
- Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 20 Uhr
- Sonn- und Feiertags von 8 Uhr bis 20 Uhr
Das heißt aber nicht, dass man erst um 7 Uhr mit der Schneeschaufel und dem Streugut vor das Haus stiefelt. Tatsächlich müssen die Wege bereits ab 7 Uhr frei geräumt sein.
Wenn der Schneefall länger andauert oder über den Tag verteilt wieder einsetzt, ist Dein Mieter verpflichtet, erneut zu schippen und zu streuen. Dies – so entschied es das Oberlandesgericht Naumburg – muss er jedoch spätestens 30 Minuten nach Ende des Schneefalls machen.
Musst Du Geräte für den Winterdienst bereitstellen?
Grundsätzlich musst Du Schneeschaufel, Besen und Streugut (Achtung: In vielen Kommunen ist Streusalz verboten) bereitstellen. Die eigenständige Anschaffung kannst Du allerdings per Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
Wir empfehlen Dir: Stelle für ein Mehrfamilienhaus die Materialien zur Verfügung und vereinbare mit Mietern eines Ein- oder Zweifamilienhauses vertraglich, dass sie sich um die Anschaffung selbst kümmern.
Wie ist die Schneeräumpflicht für Mieter zu organisieren?
Im besten Fall verteilst Du die Aufgaben gleichermaßen auf alle Mietparteien. Bei einigen Mehrfamilienhäuser hat sich die sogenannte Schneekarte etabliert, die immer dann an den nächsten Nachbarn in der Reihenfolge weitergegeben wird, wenn die eigene Räumpflicht erfüllt wurde. Der nächste Mieter muss dann aber nur räumen und streuen, wenn auch tatsächlich Schnee fällt. Es kann also je nach Region durchaus vorkommen, dass nur wenige Mieter pro Winter Schnee räumen müssen.
Zunächst einmal sollte der Räumpflicht – durch Deinen Mieter, Dich oder einen Dritten – unbedingt nachgekommen werden. Andernfalls droht je nach Bundesland ein Bußgeld in durchaus hoher Summe. Hamburg ahndet Verstöße im schlimmsten Fall mit 50.000 Euro Strafe.
Schneeräumpflicht wird vom Mieter vernachlässigt: Das kannst Du tun
Was kannst Du aber tun, wenn Du die Schneeräumpflicht an den Mieter übertragen hast, dieser seiner Pflicht aber nicht nachkommt?
Im ersten Schritt:
- Das Gespräch suchen: Dein Mieter ist krank oder anderweitig verhindert? Es gibt verschiedene Gründe, warum er seiner Schneeräumpflicht als Mieter nicht nachkommt. (Unsere Empfehlung)
- Schriftlich auf Schneeräumpflicht hinweisen: Dein Mieter reagiert nicht auf Deine Gesprächsversuche oder vernachlässigt seine Pflicht mehrfach? Kontaktiere ihn schriftlich und weise ihn darauf hin, dass er sich der Streu- und Räumpflicht vertraglich verpflichtet hat.
- Schneeräumpflicht auf andere Mieter umverteilen: Eine weitere Möglichkeit ist, den uneinsichtigen Mieter aus dem Schneeräumplan auszutragen und die Pflicht unter den übrigen Mietern aufzuteilen.
- Externe Dienstleister beauftragen: Es gibt Anbieter, die den Winterdienst für Mietshäuser übernehmen. Beauftragst Du einen solchen Winterdienst, kannst Du die Kosten auf die Mieter umlegen. (Unsere Empfehlung)
Im äußersten Fall:
- Verpflichtungsklage anstreben: Du kannst Deinen Mieter zur Schneeräumpflicht verklagen. Zudem kannst Du gerichtlich beantragen, dass er die Kosten für den beauftragen Winterdienst im Vorfeld zahlt.
- Fristlose Kündigung aussprechen: Dass Dein Mieter seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, ist angesichts der großen Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht und dem damit einhergehenden Unfall- und Verletzungsrisiko für Dritte ein erheblicher Vertragsbruch. Das stellt einen Grund für die fristlose Kündigung des Mietvertrags dar.
Achtung: Wer haftet in diesem Fall?
Die Schneeräumpflicht obliegt Deinem Mieter? Dann trägt er auch die Verkehrssicherungspflicht und alle damit einhergehenden Konsequenzen. Das gilt natürlich auch für den Fall, dass er seiner Pflicht nicht nachkommt. Aber Vorsicht: Du als Vermieter hast weiterhin eine Kontrollpflicht und solltest im Zweifelsfall handeln, wenn Du eine Vernachlässigung feststellst. Deiner Kontrollfrist kommst Du nach allgemeiner juristischer Auffassung mit zwei bis drei Kontrollgängen pro Woche nach.
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Schneeräumpflicht vom Mieter nicht erfüllbar: Diese Alternativen hast Du
Selbst, wenn Dein Mieter einst per Mietvertrag zugestimmt hat, dass er die Schneeräumpflicht übernimmt: Das Leben kann sich immer ändern. Menschen erkranken oder verunfallen, Menschen werden älter. Aber das entnimmt ihn nicht per se aus der Verpflichtung. Der Mieter hat bei Krankheit, Unfall, Urlaub oder aus Altersgründen die Pflicht für eine Vertretung zu sorgen.
Ist die Schneeräumpflicht durch den Mieter oder eine Vertretung nicht möglich, empfehlen wir Dir, Dich um eine Alternative zu kümmern. Schließlich können weiterhin Unfälle und Schäden entstehen, auch wenn Du “nur” eine Kontrollpflicht als Vermieter hast.
- Du könntest zum Beispiel den Winterdienst selbst übernehmen, solltest Du in der Nähe wohnen. Je nach Region und Fläche, die zu Schippen ist, ist der Aufwand verhältnismäßig gering.
- Bei einer größeren Fläche, die es zu räumen gilt, ist es ratsam, einen Winterdienst zu beauftragen. Dann kannst Du sicher sein, dass die Wege zuverlässig von Schnee und Eis befreit werden. Ein gutes Gefühl – insbesondere, wenn Du selbst nicht vor Ort lebst.
Kosten für Schneeräumpflicht auf Mieter umlegen: Ist das möglich?
Entstehen Kosten im Rahmen des Winterdienstes, auch wenn eigentlich die Schneeräumpflicht dem Mieter obliegt, kannst Du diese über die jährliche Nebenkostenabrechnung umlegen.
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