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Der Mietvertrag im Todesfall

Hinterbliebene und Erben sollten im unglücklichen Fall eines Todes genau wissen, wie die Abwicklung des Mietverhältnisses abläuft und welche Rechte sie in Bezug auf den Mietvertrag geltend machen können. Für sie fallen aber auch eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Kündigung oder die Fortsetzung des Mietvertrags im Todesfall an, die wir Dir in diesem Artikel näher erklären.

Hinterbliebene und Erben sollten im unglücklichen Fall eines Todes genau wissen, wie die Abwicklung des Mietverhältnisses abläuft und welche Rechte sie in Bezug auf den Mietvertrag geltend machen können. Für sie fallen aber auch eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Kündigung oder die Fortsetzung des Mietvertrags im Todesfall an, die wir Dir in diesem Artikel näher erklären.

Die Kündigung des Mietvertrags im Todesfall

Hier tritt das Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB in Kraft, welches dem Vermieter erlaubt, einen Mietvertrag nach einem Todesfall innerhalb eines Monats zu kündigen. Diese muss allerdings in schriftlicher Form erfolgen. In diesem Fall gilt trotzdem die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, in der die Miete weiter bezahlt werden muss. (§ 563a, BGB). Kulanz aufgrund der Umstände ist jedoch von Seiten des Vermieters angebracht.

Für die Hinterbliebenen fallen nach der Kündigung ebenfalls Pflichten aus dem Mietvertrag an, wie die Räumung der Wohnung, notwendige Renovierungsarbeiten für die Übergabe und das Abwickeln der Kautionszahlung an.

Mietvertrag-Todesfall

Achtung: Diese Regelungen gelten für jede Art des Mietvertrags, auch für Ferienhäuser, Gewerberäume, unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis handelt.

Die Fortsetzung des Mietvertrags im Todesfall

Sind im Mietvertrag mehrere Parteien angeführt, wird dieser auch nach dem Todesfall zu den ursprünglichen Konditionen weitergeführt.

War der Verstorbene jedoch als alleiniger Mieter im Mietvertrag festgelegt und soll der Mietvertrag nach dem Tod beispielsweise des Ehepartners oder Familienmitglieds übernommen werden, sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und andere Verwandte in absteigender Reihenfolge zu einer Übernahme berechtigt. Festgelegt ist dies im § 563, 563a, 563b und 564 des BGB.

Achtung: Mit einer Übernahme werden auch alle Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Mietrückstände oder ausstehende Kautionen auf die neuen Mieter übertragen.

Wenn sich niemand im Familienkreis bereit erklärt, den Mietvertrag im Todesfall weiterzuführen, geht dieser automatisch auf den Erben über, der dann über die Fortführung entscheiden kann.

Kündigung des Mietvertrags im Todesfall durch den Vermieter

Wie bereit oben erwähnt kann auch der Vermieter den Mietvertrag nach Eintritt des Todesfalls gemäß § 580 BGB mit einer veränderten Kündigungsfrist beenden. Sollte es schwerwiegende Gründe für eine Kündigung geben, wie zum Beispiel bei ausstehenden Mietforderungen, können Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes darauf zurückgreifen.

Achtung: Als Vermieter kannst Du von diesem Recht jedoch nur Gebrauch machen, wenn die Erben keine eingetragenen Parteien des Mietvertrags waren. Wird der Mietvertrag von dem Erben fortgesetzt, gelten die im Mietvertrag festgelegten Fristen.

Kündigung des Mietvertrags im Todesfall des Vermieters

Eine Auflösung des Mietvertrags tritt im Todesfall des Vermieters nicht automatisch ein. In diesem Fall läuft der Mietvertrag unverändert mit den Erben des Verstorbenen weiter. Mieterhöhungen sind in diesem Fall rechtlich zulässig, sofern die gesetzlichen Fristen und Regelungen eingehalten werden. Auch ein Wechsel der Selbstverwaltung durch den Eigentümer hin zu einer Hausverwaltung kann die Folge sein, wenn der neue Vermieter das wünscht (BGH NJW 05, 2779)