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EnEV und der Energieausweis – diese Regelungen gelten für Vermieter

Die Energieeinsparverordnung – abgekürzt EnEV – regelt den Energieausweis für Gebäude und die damit verbundenen inhaltlichen und rechtlichen Vorgaben. Kennst Du als Vermieter diese Regelungen? Wir haben das Wichtigste in diesem Artikel kompakt zusammengefasst.

Die Energieeinsparverordnung – abgekürzt EnEV – regelt den Energieausweis für Gebäude und die damit verbundenen inhaltlichen und rechtlichen Vorgaben. Kennst Du als Vermieter diese Regelungen? Wir haben das Wichtigste in diesem Artikel kompakt zusammengefasst.

Rechtliche Grundlage und Ziele der EnEV & des Energieausweises

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) umfasst wichtige Regelungen zur Einsparung von Energien und ist damit ein zentrales Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik. Die deutsche Regierung hat die EnEV, welche für Wohn-, Miet- und Gewerbeobjekte gilt, im Jahr 2001 auf der rechtlichen Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verfasst.

Ziel der Energieeinsparverordnung ist es, den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken. Dies soll durch die Vorgabe technischer Standards erreicht werden. Der Grund besteht darin, dass circa 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland auf Gebäude abfällt. Gleichzeitig ist das Einsparpotenzial relativ hoch, denn ein Großteil der Gebäude ist um das Jahr 1979 erbaut. Diese Immobilien haben einen besonders hohen Energieverbrauch.

Ein weiteres Ziel der EnEV ist der bessere energetische Vergleich von Immobilien, damit Miet- und Kaufinteressenten die Energieeffizienz in ihre Entscheidung einfließen lassen können. Zu diesem Zweck hat die EnEv den Energieausweis eingeführt.

Wie die EnEV den Energieausweis regelt – wichtige Vorgaben für Vermieter

Mit der Novellierung 2013 sind wichtigsten Änderungen der EnEV bezüglich des Energieausweises in Kraft getreten: Die Vorlagepflicht des Energieausweises bei Vermietung und Verkauf und die Einführung von Bußgeldern. Für Dich als Vermieter gelten diese Vorgaben:

  • Der Energieausweis muss nach § 16 EnEV bei Verkauf und bei Vermietung im Original oder in Kopie vorliegen – spätestens bei der Besichtigung bzw. bei Aufforderung durch den Interessenten.
  • Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen gemäß § 16a EnEV korrekte Pflichtangaben aus dem Energieausweis beinhalten, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.
  • Bauherren und ihre berechtigten Vertreter (Vermieter, Makler etc.) sind für die Einhaltung der EnEV Regelungen zum Energieausweis verantwortlich.

Achtung: Wer keinen Energieausweis vorlegt oder falsche Angaben macht, handelt nach § 26 EnEV ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

Zwar verpflichtet die EnEV zur Vorlage eines Energieausweises für Wohnungen bei Vermietung oder Verkauf. Der Energieausweis gilt allerdings für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen. Es ist daher nicht notwendig, für jede Mietwohnung einen Ausweis zu beantragen und erstellen zu lassen.

Sonderregelungen der EnEV zum Energieausweis

Mit § 24 erteilt die EnEV Ausnahmen für den Energieausweis. Jene Sonderregelungen betreffen Gebäude unter Denkmalschutz oder anderweitig erhaltenswerte Bausubstanzen, sofern die Einhaltung der EnEV Vorgaben für den Energieausweis die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn die energieeffiziente Sanierung derlei Gebäude zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt. Ferner gilt eine Ausnahme für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Die zuständigen Behörden stellen hierzu gemäß § 25 EnEV Befreiungen von der Energieausweispflicht aus.