Sonder-AfA zur Förderung von Mietwohnungen kurz erklärt

Bezahlbarer Wohnraum wird, insbesondere in Großstädten und Ballungsräumen, immer weniger. Um das zu ändern, beschloss das Bundeskabinett in 2018 die Sonder-AfA zur Förderung bezahlbaren Mietwohnungsbaus. Umgesetzt wurde sie jedoch noch nicht. Wir fassen den aktuellen Stand kurz zusammen und geben Ihnen als Vermieter Tipps, wie Sie dennoch Kosten abschreiben können.

Bezahlbarer Wohnraum wird, insbesondere in Großstädten und Ballungsräumen, immer weniger. Um das zu ändern, beschloss das Bundeskabinett in 2018 die Sonder-AfA zur Förderung bezahlbaren Mietwohnungsbaus. Umgesetzt wurde sie jedoch noch nicht. Wir fassen den aktuellen Stand kurz zusammen und geben Ihnen als Vermieter Tipps, wie Sie dennoch Kosten abschreiben können.

Warum die AfA zur Förderung von Mietwohnungen gestoppt wurde!

Zwar hat das Bundeskabinett im Jahr 2018 den Gesetzesentwurf für die erhöhte AfA zur Förderung bezahlbarer Mietwohnungen beschlossen, der Bundesrat hat ihn jedoch abgelehnt. Wenngleich das Thema in einer Plenarsitzung im Februar 2019 erneut besprochen werden sollte, herrscht noch immer Unklarheit.

Der Grund für die bisherige Ablehnung der Landesminister im Bundesrat: Die AfA zur Förderung neuen Wohnungsbaus sei im ersten Gesetzesentwurf nicht auf eine Miethöhe begrenzt. Man habe nicht definiert, bis zu welcher Höhe Wohnraum „bezahlbar“ ist. Die Begrenzung der absetzbaren Kosten pro Quadratmeter sei hingegen zu niedrig. Insbesondere in teuren Metropolen sei es schwierig, die Kosten auf 3.000 Euro pro Quadratmeter zu begrenzen.

Was hätten Vermieter mit der Förderung konkret als AfA absetzen können?

Das Bundeskabinett hatte ursprünglich beschlossen, dass Bauherren mit der AfA zur Förderung bezahlbaren Wohnraums in den ersten vier Jahren nach Herstellung 5 % Sonderabschreibung zustehen – zusätzlich zu den regulären 2 % pro Jahr bei der linearen Abschreibung. Damit könnten Bauherren innerhalb der ersten vier Jahre nach Fertigstellung insgesamt 28 % der Kosten absetzen.

Vorausgesetzt hatte das Bundeskabinett, dass die Wohnung für mindestens zehn Jahre zu einer bezahlbaren Miete vermietet werden würde und die Baukosten pro Quadratmeter maximal 3.000 Euro betragen dürften. Die AfA zur Förderung von Mietwohnungen sollte zudem nur für Bauanträge und Bauanzeigen zwischen dem 31.08.2018 und dem 01.01.2022 gelten.

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Sonder-AfA ist bislang nur Ausnahme

Eine Sonder-AfA mit erhöhten Abschreibungssätzen steht bislang nur Besitzern von Häusern in Sanierungsgebieten, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder Baudenkmälern zu. Sie können gemäß § 7 h und i EStG die Kosten für Modernisierungsarbeiten und Erhaltungsaufwand im Jahr der Herstellung (der Sanierungsarbeiten) und in den folgenden sieben Jahren 9 % abschreiben. In den darauffolgenden vier Jahren können Sie 7 % abschreiben.

Und damit nicht genug: Wird das Denkmal vermietet, profitieren Sie von der erhöhten AfA und den regulären Abschreibungen bei Vermietung. Ferner können Sie AfA und Förderungen nutzen, um die Kosten zu senken. Mehr dazu lesen Sie hier. Aber Vorsicht: Wird der Denkmalschutz aufgehoben, kann der Fiskus Fördermittel und Abschreibungen zurückfordern.

AfA und Förderung: Viele Vorteile für Vermieter

Ungeachtet dessen, ob die Bundesregierung das Gesetz zur erhöhten AfA zur Förderung des Mietwohnungsbaus beschließt, genießen Vermieter heute schon verschiedene Steuervorteile. Das betrifft in erster Linie die reguläre Absetzung von Werbungskosten und Absetzung für Abnutzung (AfA) von Herstellungs- und Anschaffungskosten. Und auch hier gibt es erhöhte Abschreibungssätze wie etwa für die Wärmepumpe, die durch AfA und Förderung nicht mehr allzu kostspielig ist.

Es gibt sowohl die KfW Förderung als auch die AfA für Wärmepumpen nach § 82a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV). Demnach dürfen Steuerpflichtige die Herstellungskosten für den Einbau von Wärmepumpenanlagen und der Anbindung an das Heizsystem mit jeweils 10 % für zehn Jahre abschreiben.

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Wenn Sie genau wissen möchten, welche Kosten in Ihrem Fall von der Steuer abgesetzt werden können, müssen Sie sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt wenden.

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