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Winterwunderland mit Schneeräumpflicht

Der erste Schnee fällt und die Natur hat einen wunderschönen Überzug. Aber mit der Schönheit kommt auch die Schneeräumpflicht. Diese gehört zur Versicherungspflicht, der jeder Hauseigentümer unterliegt. Als Vermieter kannst Du  das Schneeräumen aber auch auf Deine Mieter übertragen oder extern vergeben.

Der erste Schnee fällt und die Natur hat einen wunderschönen Überzug. Aber mit der Schönheit kommt auch die Schneeräumpflicht. Diese gehört zur Versicherungspflicht, der jeder Hauseigentümer unterliegt. Als Vermieter kannst Du  das Schneeräumen aber auch auf Deine Mieter übertragen oder extern vergeben.

Wann und wo gilt die Schneeräumpflicht

Laut Räum- und Streupflicht müssen Straßen und Fußwege vom Schnee befreit werden und so gesichert werden, dass keine Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Das bedeutet, dass ans Grundstück angrenzenden Gehwege sowie Zufahrten zum Grundstück frei zugänglich sein müssen. Im Klartext: Die Wege müssen frei schon Schnee und Eis sein. Das ist in den kommunalen Verordnungen so geregelt. Sollte etwas passieren, ist der Hauseigentümer in der Haftung. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sichert Dich dagegen weitgehend ab.

An Werktagen muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden – je nachdem wie die Wetterlage das verlangt. An Sonn- und Feiertagen kann morgens ein oder zwei Stunden später der Schnee geschippt werden. Bitte informiere Dich bei Deiner Kommune nach den bei Dir geltenden Vorschriften.

Der Fußweg muss so geräumt sein, dass zwei Personen problemlos nebeneinander herlaufen können. Bei Wegen zur privaten Haustür reicht eine Breite von einem halben Meter. Bei Dauerschnee muss nicht ständig geräumt werden. Trotzdem muss bei anhaltendem Schnee mehrmals am Tag geräumt werden.

Spätestens, wenn der Schneefall endet, muss wieder zur Schneeschaufel gegriffen werden. Aber hier muss nicht gleich mit der letzten Flocke nach draußen gerannt werden. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 U 86/6 entschieden, dass man 30 Minuten warten darf, ob nicht doch wieder Schneefall einsetzt. 

Sollte es vor dem Haus keinen Fußweg geben, ist man für das Räumen der Verkehrsstraße nur dann verantwortlich, wenn man von der Gemeinde direkt dazu aufgefordert wird. Natürlich kann man sich mit dem Postboten gut stellen, indem man ihm einen kleinen Weg bis zum Briefkasten freihält.

Auch ein Schild: „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ entbindet nicht von der Schneeräumpflicht. Es kann sich aber auf die Mitschuld eines etwaigen Unfallopfers auswirken.

Achtung: Informiere Dich, wie in Deiner Gemeinde die Verwendung von Streusalz geregelt ist. Die meisten Gemeinden verbieten den Einsatz auf Gemeindegrund. Hier muss dann zu Sand, Asche oder Splitt zurückgegriffen werden.

Warum darf kein Streusalz verwendet werden?

Das Salz kann die Wasserdurchlässigkeit des Bodens beeinträchtigen. Außerdem kann das Salz die Wurzeln von Pflanzen so schädigen, dass diese kein Wasser mehr aufnehmen können und vertrocknen.

Darüber hinaus schädigt Streusalz das Grundwasser und kann auch Schäden an Asphalt, Gebäude und Rost an Autos verursachen. Nicht umsonst steht der Einsatz von Salz unter Strafe. 

Der Einsatz von Sägemehl oder Hobelspänen ist ebenfalls nicht zu empfehlen. Diese saugen sich mit Wasser voll und werden rutschig. 

Achtung: Nachdem das Streugut seinen Dienst getan hat und es wieder taut, muss es auch wieder aufgekehrt werden.

In manchen Bundesländern steht die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter Strafe, die bis zu 50.000 Euro betragen kann. Kommt es zu einem Haftpflichtfall könne zusätzlich noch Schadensersatz und Schmerzensgeld fällig werden. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht werden die Kosten nicht von der Versicherung übernommen.

Schneeräumpflicht für Mieter

Grundsätzlich hat der Eigentümer die Streu- und Schneeäumpflicht. Du kannst sie aber im Mietvertrag auf Deine Mieter übertragen. Bei Mehrparteienhäusern kann die Übertragung per Hausordnung erfolgen. Automatisch geht die Schneeräumflicht nicht auf die Mieter über. Auch ein reiner Aushang im Treppenhaus reicht nicht aus. Auch gibt es laut Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 16 U 123/87) kein Gewohnheitsrecht, dass die Bewohner der Erdgeschosswohnung für den Räumdienst stets verantwortlich sind. Bei Wohnanalgen können aber auch Hausmeister für den Winterdienst eingesetzt werden.

Ist die Schneeräumflicht auf die Mieter übertragen, geht auch die Haftung auf sie über. Als Vermieter musst Du aber kontrollieren, ob ordentlich geräumt und/oder gestreut wird. Klappt das Ganze nicht, kannst Du einen externen Dienstleister beauftragen und Deinem Mieter in Rechnung stellen. Sind die Mieter im Urlaub oder aus Gründen von Krankheit oder Verletzung am Winterdienst gehindert, müssen Sie sich selbst um einen entsprechenden Ersatz kümmern.

Wenn die Mieter aus Berufsgründen nicht zu Hause sind, muss in diesem Zeitraum kein Schnee geräumt werden. Das muss aber dann vor und nach der Arbeit geschehen. Für die Mieter lohnt sich in jedem Fall eine eigene, private Haftpflichtversicherung. Bei einem Schadensfall greift jedoch die Verhältnismäßigkeit. Das Gericht wird dann zwischen den Interessen des Hafters (also Eigentümer oder Mieter) und deren des Verunfallten abwägen. 

Wohin mit der weißen Pracht

Der Schnee soll zwar weg vom Fußweg. Aber dann stellt sich die Frage: Wohin damit? Am besten eignet sich bei Häusern der eigene Garten. Bei Mehrparteienhäusern gibt es vielleicht eine Fläche am Vorplatz oder eine ungenutzte Parkfläche, die nach Absprache von allen als Schneelager benutzt werden kann. 

Wichtig: Der Schnee darf in der Nähe von Straßen nur so hoch aufgetürmt werden, dass keine Sichtbehinderung für den Verkehr entsteht.

Auf keinen Fall darf der Schnee hier hin:

  • in Rinnsteine (Der Ablauf von Tauwasser wird gestört und die Straße wird zu schmal)
  • auf Gullys (Regen- und Tauwasser kann nicht abfließen)
  • vor Ein- und Ausfahren von Grundstücken
  • in Bushaltestellen
  • auf die Straße (Die Straße wird schmal und der Unterboden der Autos kann beschädigt werden, vor allem, wenn der Schnee festfriert.)
  • auf Behindertenparkplätzen
  • auf Radwegen

Gesetzeslage für die Schneeräumpflicht

Die Schneeräumpflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §823 verankert. Hiernach sind Eigentümer verpflichtet Gefahrenquellen zu beseitigen. Schnee und Eis sind solche Gefahrenquellen. Da heißt es in Absatz 1 wörtlich: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Auch im Grundgesetz ist diesbezüglich etwas in Artikel 14 Absatz 2 zu finden: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Ob Räumpflicht oder andere Themen. Als Vermieter hast Du einiges an Verantwortung und muss auch einiges beachten. So sind beispielsweise gute Versicherungen ein Muss. Informiere Dich über eine Haus- und Grundbesitzerversicherung und welche Regeln Du als Vermieter noch einhalten musst.