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Regelungen im Mietrecht zur Heizung

Gerade in den Wintermonaten kommen die im Mietrecht bezüglich der Heizung stehenden Pflichten zum Tragen. Die Heizung muss zuverlässig funktionieren, damit der Mieter keine Beanstandungen macht oder gar die Miete mindert. Im Extremfall muss er gar keine Miete zahlen. Dies bestimmt das Mietrecht, wenn die Heizung ausfällt oder kaum funktioniert. Nachfolgend erfährst Du, welche Regelungen bezüglich der Heizung gelten und wie Du diese sicher erfüllst.

Gerade in den Wintermonaten kommen die im Mietrecht bezüglich der Heizung stehenden Pflichten zum Tragen. Die Heizung muss zuverlässig funktionieren, damit der Mieter keine Beanstandungen macht oder gar die Miete mindert. Im Extremfall muss er gar keine Miete zahlen. Dies bestimmt das Mietrecht, wenn die Heizung ausfällt oder kaum funktioniert. Nachfolgend erfährst Du, welche Regelungen bezüglich der Heizung gelten und wie Du diese sicher erfüllst.

Mietrecht: Temperatur der Heizung

Das Mietrecht verbietet, die Heizung zu kalt einzustellen. Die sogenannte Heizperiode gilt vom 1. Oktober bis 30. April. In dieser Periode muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Der Vermieter muss diese Temperaturen aber nicht „rund um die Uhr“ garantieren. Nach dem Mietrecht kann die Heizung mit einer Nachtabsenkung versehen werden. Zwischen 23:00 bzw. 24:00 und 6.00 Uhr, reichen dann auch 18 Grad Celsius aus. Dann ist nach dem Mietrecht die Heizung nicht zu kalt.

Wird die Mindesttemperatur nicht erreicht, liegt nach den Regelungen im Mietrecht zur Heizung ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter muss diesen Mangel abstellen. Bis dahin kann der Mieter die Miete mindern, bei einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden sogar bis zu 100 Prozent. Der Mieter kann in Ausnahmefällen fristlos kündigen. Dies bestimmt das Mietrecht, wenn die Heizung dauerhaft zu kalt ist.

Achtung: Der Mieter muss einfache Wartungsarbeiten selbst ausführen. So muss er nach dem Mietrecht selbst die Heizung mit Wasser auffüllen, wenn wegen Wassermangel nicht mehr genug Heizleistung erbracht wird.

Vertragsklausel im Mietrecht bzgl. der Heizung

Problematisch wird es nach dem Mietrecht, wenn die Heizung zu kalt eingestellt ist oder generell nicht mehr ausreichend Heizleistung erbringt. Entsprechende Klauseln sind auch vertraglich nicht anders regelbar. So sind nach den Regelungen im Mietrecht zur Heizung Klauseln unwirksam, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreicht.

Wegen der in Deutschland geltenden Mindesttemperaturen sollte der Vermieter nach dem Mietrecht keine Wohnung ohne ausreichender Heizung vermieten. Ein Grenzfall ergibt sich im Mietrecht, ob ein Zimmer ohne Heizung vermietet werden kann. Dies ist dann möglich, wenn es sich lediglich um einen Nebenraum handelt, welcher nicht zu Wohnzwecken vorgesehen ist, zum Beispiel eine Abstellkammer oder ein Hobbyraum.

Durchführung der Pflichten im Mietrecht zur Heizung

Die Erfüllung der Pflichten im Mietrecht bzgl. der Heizung kann der Vermieter der Wohnungsverwaltung übertragen. Bei der Wartung kann dann auch ein eventuell noch fehlender Feuermelder in der Mietwohnung installiert werden.

Lies hier im Blog von Vermietet.de alles zu den Pflichten und Rechten der Vermieter. Hier findest Du viele interessante Themen, zum Beispiel zur Verpflichtung Feuermelder anbringen zu müssen, wann und wie Du Aufzüge Instand halten musst aber auch wann Du Hausverbote aussprechen kannst und wie Du mit sogenannten Mietnomaden umgehen solltest. Weitere Beiträge zum Mietrecht findest Du hier: