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Hausverbot durch den Vermieter

Die Mehrzahl der Mietverhältnisse läuft ruhig und geordnet ab. In manchen Fällen kommt es aber zu Streitigkeiten, z. B. weil einzelne Mieter oder deren Besucher gegen die Hausordnung verstoßen. Viele Mieter kennen zwar z.B. ihre Pflicht zur Anmeldung der Wohnung bzw. die Meldepflicht des Vermieters. Die Hausordnung lesen sie oft aber gar nicht. Dann stellt sich die Frage, ob bei einem Verstoß beispielsweise ein Hausverbot durch den Vermieter möglich ist. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Die Mehrzahl der Mietverhältnisse läuft ruhig und geordnet ab. In manchen Fällen kommt es aber zu Streitigkeiten, z. B. weil einzelne Mieter oder deren Besucher gegen die Hausordnung verstoßen. Viele Mieter kennen zwar z.B. ihre Pflicht zur Anmeldung der Wohnung bzw. die Meldepflicht des Vermieters. Die Hausordnung lesen sie oft aber gar nicht. Dann stellt sich die Frage, ob bei einem Verstoß beispielsweise ein Hausverbot durch den Vermieter möglich ist. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Rechtsgrundlagen für ein Hausverbot durch den Vermieter

Grundsätzlich steht das Hausrecht dem Eigentümer der Wohnung zu. Allerdings geht das Vermieterrecht, ein Hausverbot zu erteilen, bei vermieteten Wohnungen auf den Mieter über. Er ist Besitzer der Wohnung und kann sich nach § 859 BGB gegen Störungen wehren.

Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat dann ausschließlich der Mieter. Er entscheidet, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Er darf Dritte und auch Vermieter, Wohnungsverwaltungen oder Hausmeister vom Betreten der Wohnung abhalten. Der Mieter kann auch ein Hausverbot für den Vermieter aussprechen, wenn sich dieser gegen den Willen Zutritt zur Wohnung verschafft hat.

Hausverbot durch den Vermieter – Voraussetzungen und Anwendungsfälle

Die Möglichkeit zur Erteilung eines Hausverbots sind für den Vermieter durch das Mietrecht also deutlich eingeschränkt.

Gäste

Der Vermieter kann dem Mieter keine Vorschriften über den Empfang von Besuchern machen. Das Hausrecht des Mieters gilt sowohl für die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung.

Gegen den Mieter selbst kann der Vermieter kein Hausverbot aussprechen. Kommt es nach einer Kündigung zur Räumungsklage und der Vermieter spricht ein Hausverbot aus, ist dieses ebenfalls dem Mieter gegenüber unwirksam.

Daher gibt es grundsätzlich kein Vermieterrecht, einem regulären Besucher Hausverbot zu erteilen. Dies gilt auch, wenn dieser den Hausfrieden stört. Lediglich wenn eine Person in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die Geschäftsräume beschädigt oder verunreinigt hat, kommt ein Hausverbot für den Vermieter in Betracht.

Ein Hausverbot kann der Vermieter auch erteilen, wenn der „Besucher“ als früherer Mieter im Haus randaliert hat und deshalb gekündigt wurde.

Dritte

Gegenüber sonstigen Dritten kann ein Hausverbot durch den Vermieter nur ausgesprochen werden, wenn kein Mieter widerspricht oder den Besuch explizit wünscht. Sofern dem Vermieter keine Hinweise hierauf vorliegen, kann er das Hausverbot aussprechen und abwarten, ob noch ein Widerspruch erfolgt.

Hausverbot durch Vermieter – Praxistipps

Auch wenn ein Hausverbot für den Vermieter durch das Mietrecht stark eingeschränkt ist, kann er dennoch aktiv werden. Er kann den für den störenden Besuch verantwortlichen Mieter abmahnen. Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen, klar formuliert sein und eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf die Störung abzustellen ist. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann ihn der Vermieter auf Unterlassung verklagen. Danach kommt eine Kündigung in Betracht. Insgesamt ist dieses Vorgehen langwierig und mühselig, so dass die in der Praxis lediglich bei erheblichen Vorfällen anzuraten ist.

Der Vermieter bzw. die private Hausverwaltung sollte zunächst ein klärendes Gespräch mit dem Mieter suchen. Danach kann die Abmahnung ausgesprochen und ggf. gekündigt werden.

Auf Vermietet.de findest Du Wissenswertes rund um Deine Vermieterrechte, welche Nebenkosten umlagefähig sind sowie Informationen zur Meldepflicht des Vermieters.