Der Europäische Gerichtshof macht Millionen deutscher Verbraucher glücklich. Wer zwischen 2010 und 2016 eine Immobilie finanzierte, besitzt nun gute Widerrufschancen.
Für den Verbraucher müsse klar ersichtlich sein, wie sich die Widerrufsfrist in einem Darlehensvertrag berechnet – ansonsten wird dieses Recht „ernsthaft geschwächt“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die jahrelange Praxis in Verbraucherdarlehensverträgen in einem Urteil als intransparent gerügt.
Banken müssen sich auf unruhige Zeiten einstellen
Laut Ansicht der luxemburger Richter muss aus den Belehrungen über das Widerrufsrecht für Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ beschrieben sein, wie sich die Frist für sein Gestaltungsrecht berechnet, mit dem er sich wieder vom Vertrag lösen kann. Sie führten in ihrem Urteil aus, dass es nicht ausreichend sei, auf eine nationale Vorschrift zu verweisen, die ihrerseits auf andere Normen verweist.
Diese Verweise durch das Schuldrecht bis zu den allgemeinen Fristenvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, unter Juristen auch als Kaskadenverweis bekannt, verwenden viele Banken und Immobilienfinanzierer in ihren Widerrufsbelehrungen.
Nach Zahlen der Bundesbank betrug das Neugeschäftsvolumen für Wohnbaukredite im betroffenen Zeitraum von Juni 2010 bis März 2016 rund 1,2 Billionen Euro. Das Urteil könnte nun bedeuten, dass Millionen Verbraucher ihre Darlehensverträge für den Kauf einer Immobilie widerrufen.
Kritik aus Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass es nach der deutschen Rechtslage dem Verbraucher nicht möglich sei zu überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält. Das gelte erst recht für die Widerrufsfrist; hier verfüge der Verbraucher nicht über die Informationen, ob diese überhaupt zu laufen begonnen habe.
Für Darlehen, die hingegen der im Jahr 2016 in Kraft getretenen EU-Kreditrichtlinie unterliegen, wurde dem “ewigen Widerrufsrecht” in Darlehensverträgen ein Ende gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten sich Verbraucher auf angebliche fehlerhafte Belehrungen berufen und in diesem Zuge von einem Darlehensvertrag lösen. Im November 2016 kam es dann zu einer vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte die von vielen Banken verwendete Widerrufsbelehrung gestützt, solange diese für den Verbraucher nachvollziehbar sei.
Die Luxemburger Richter hatten bereits im vergangenen November ihre großzügige Auslegung zum deutschen Widerrufsrechts immens eingeschränkt: Für über das Internet abgeschlossene Darlehensverträge hatten sie ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.