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Hilfe bei der Steuer: Fahrtkostenansatz

Pflegen Sie Ihre Immobilien selbst? Dann haben wir gute Neuigkeiten: Sie können die Fahrtkosten absetzen. In welchem Umfang und wie das genau funktioniert, lesen Sie hier.

Ob Sie Ihre Immobilien nur hin und wieder in Augenschein nehmen oder regelmäßig pflegen, damit verbunden sind unter anderem Fahrtkosten. Bisher gab es in der steuerlichen Behandlung immer wieder Unklarheiten – viele Finanzämter haben die steuerliche Geltendmachung hinterfragt und ungleich behandelt. Doch damit ist nun Schluss!

Fährt der Vermieter nur gelegentlich zu seinem Mietobjekt, kann er die Fahrtkosten nach den Regeln für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler beschreibt das als zutreffend, wenn der Vermieter das Mietobjekt nur einmal im Monat aufsucht, um nach dem Rechten zu schauen. In diesem Fall können die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückfahrt bei der Steuer geltend gemacht werden.

Tätigkeitsstätte Immobilie: Geht das?

Viele Vermieter übernehmen Arbeiten an ihren Mietobjekten, also ähnlich zu  einem Arbeitnehmer. Sollten hierbei regelmäßig wiederkehrende Aufgaben anfallen, so können Sie in Ihrem Objekt auch ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie Ihre Immobilie aufsuchen, um dort anfallende Reparaturen oder Pflegemaßnahmen wie Gartenarbeit durchzuführen.  

Das Finanzgericht Köln (Az.: 1 K 1209/18) urteilte diesbezüglich über einen Fall, in dem der Kläger mehrere Immobilien besaß, die er vermietete. Für die dort verrichteten Arbeiten, die er in Eigenleistung erbrachte, rechnete er bei seiner Steuererklärung die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,42 Euro ab.

Entfernungspauschale gewährt

Das Finanzgericht Köln gewährte entgegen der Forderung des Vermieters nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Im Fall des Klägers übte der Vermieter, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, mehr als ein Drittel seiner Tätigkeit dort aus. Trotz der Möglichkeit des Ansatzes sind die Fahrtkosten zwischen zwei Objekten sowie Beschaffungsfahrten hingegen mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen, entschied das Gericht.

Demnach hängt es vom Einzelfall ab, wie die Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Klocke rät, Aufzeichnungen zu führen, um die Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Dokumentieren Sie dabei, wann welches Mietobjekt aufgesucht wurde, welche Beschaffungsfahrten erfolgten, zum Beispiel um Material zu besorgen, und ob man zwischen den Immobilien gependelt ist. Dies kann etwa mit Hilfe eines Fahrtenbuches erfolgen.