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Neues zum Bestellerprinzip

Katja Somann fühlt sich veräppelt: Die 33-Jährige hat vor einem Monat drei Eigentumswohnungen zur Vermietung aus einem Gebäudekomplex in Berlin-Friedrichshain erworben. Nun flattert die Rechnung des Maklers ins Haus: rund 36.000 EUR. Von der Dienstleistung hat die Selbstständige wenig mitbekommen. „Der Kontakt war spärlich und auch den geforderten Unterlagen zur Finanzierung rannte ich lange Zeit selbst hinterher. Auch die Besichtigungen der Wohnungen übernahm der Hausmeister.”

Wie Frau Somann geht es vielen privaten Immobilieninvestoren, die die Dienstleistung der Immobilienmakler auf Käuferseite in Frage stellen. Zwar sind die Aufgaben des Maklers vielseitig, aber diese zahlen vornehmlich auf das Konto der Verkäufer ein. Bislang gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung, wer bei einem Immobilienverkauf die Maklerkosten übernimmt. Theoretisch kann die Maklercourtage laut dem Wettbewerbsrecht frei zwischen Makler und Käufer beziehungsweise Verkäufer ausgehandelt werden, doch in der Praxis hat jedes Bundesland hierzu individuelle Vorkehrungen getroffen, die nicht selten zu Lasten des Käufers gehen.

Um dieses Ungleichgewicht in der Kosten-Nutzen-Rechnung zu reduzieren, hat sich bereits Mitte August der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf grundlegende Rahmenbedingungen beim Immobilienverkauf geeinigt, die eine bundesweit einheitliche Regelung vorsehen.

Der Inhalt des Gesetzesentwurfs

Der entsprechende Referentenentwurf wurde Mitte September vom Bundesjustizministerium vorgelegt und sieht folgende Regelungen vor:

  • Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, ein einfacher Handschlag genügt nicht mehr.
  • Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter beider Kaufparteien tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Hat nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen.
  • Weitergehende Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.

Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.

Was bedeutet diese Neuregelung für Makler?

Für einige ist die Teilung der Maklercourtage schon heute gebräuchlich, andere werden sich anpassen müssen. Dazu sagt Immobilienmaklerin Vivien Hermel: „Was in Berlin nicht üblich ist, halte ich persönlich schon immer für fair. Wir sind für beide Seiten tätig, dann sollen auch beide Seiten bezahlen. Grundsätzlich denke ich, wird es endlich dazu führen, dass es weniger schwarze Schafe am Markt geben wird – denn wer nichts kann, wird auch keinen Verkäufer davon überzeugen, bezahlt zu werden”. Demnach muss ein Umdenken passieren, denn das bloße “Einstreichen” einer Courtage wird es künftig nicht mehr geben können, wenn die Dienstleistung durch beide Vertragsparteien hinterfragt wird.

Wie geht es nun weiter?

Das Bundeskabinett hat Anfang Oktober den „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen, nun muss der Gesetzesentwurf im Bundestag bestehen. Da sich die Koalition bereits auf alle grundlegenden Bestandteile geeinigt hat, sollte der Entwurf durch Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden und könnte somit bereits Anfang 2020 – mit einer halbjährlichen Übergangsfrist – in Kraft treten.

Zwar kommt diese für bei ihrem derzeitigen Vorhaben für Katja Somann zu spät, dennoch ist die Erleichterung groß: „Es werden nicht die letzten Immobilien gewesen sein, die ich für meine Altersvorsorge erworben habe. Und für eine gute Dienstleistung möchte ich auch gern bezahlen. Es beruhigt mich zu wissen, dass die Kosten in Zukunft zwischen mir und dem Verkäufer geteilt werden, denn so kann ich mich auch auf die Unabhängigkeit des Maklers verlassen.”

Wer zahlt derzeit wo den Makler?
Je nach Bundesland wird die Provision zur Zeit zwischen Käufer und Verkäufer geteilt oder vom Käufer alleine getragen.