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Betriebskosten für die Gartenpflege

Ein schöner Garten muss gepflegt werden, was bei einem Mietshaus mit einer größeren Grünfläche natürlich auch seinen Preis hat. Diese Betriebskosten für die Gartenpflege kannst Du auf Deine Mieter umlegen. Welche Kosten das sind und was es zu beachten gilt, verraten wir Dir nachfolgend.

Betriebskosten Gartenpflege – Das sagt das Mietgesetz

Du fragst sich sicherlich, welche Betriebskosten für die Gartenpflege Du auf Deine Mieter umlegen kannst. Die jährliche Abrechnung der laufenden Kosten ist in § 556 Abs. 3 BGB geregelt. Demnach muss im Mietvertrag eine Vereinbarung enthalten sein, nach welcher Du als Vermieter betriebliche Kosten überhaupt erst auf Deine Mieter umlegen darfst. §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 10 BetrKV regeln wiederum die Umlegung der Betriebskosten für die Gartenpflege.

Demnach kann die Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen inklusive der Erneuerung der Pflanzen und Gehölze, Spielplätze inklusiver der Sanderneuerung sowie dem Mietshaus zugehörige Plätze, Zugänge und Zufahrt, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, umgelegt werden. Hierbei ist zudem wichtig, dass die Betriebskosten für die Gartenpflege laufend anfallen und nicht nur einmalig sind.

Umlagefähige Betriebskosten der Gartenpflege

Die folgenden Betriebskosten für die Gartenpflege sind umlagefähig:

  • Personalkosten für die Gartenpflege (zum Beispiel die Beauftragung eines Gärtners für die Gartenarbeit),
  • Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, durch die höhere
  • Personalkosten eingespart werden können,
  • Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen,
  • Pflege von Plätzen, Zufahrten und ähnlichem auf dem Gelände der Immobilie,
  • Rasenpflege inklusive Mähen, Düngen und Vertikutieren,
  • Strom- oder Benzinkosten für den Rasenmäher,
  • Pflege von Spielplatz, Spielgeräten und Sitzbänken,
  • Erneuerung von Pflanzen und Hölzern,
  • Beschneiden von Sträuchern, Bäumen und Hecken,
  • Gießen und Wässern, Pflanzen, Düngen etc.
  • alters-, witterungs- und umweltbedingtes Entfernen von Sträuchern und Bäumen und entsprechende Neuanpflanzungen,
  • Entfernen verblühter Blume,
  • Abtransport von Gartenabfällen, Laub etc.

Tipp

Bei der Neuanpflanzung muss zwischen Ersatzpflanzung und Instandhaltung unterschieden werden. Müssen vorhandene Pflanzen entfernt werden und neue werden gepflanzt, ist dies als Ersatzpflanzung anzusehen und die Kosten sind auf den Mieter übertragbar. Neue Bepflanzungen, die keiner Ersatzpflanzung entsprechen, zählen zu den Instandhaltungen und können nicht als Betriebskosten für die Gartenpflege dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Du als Vermieter darfst übrigens auch Betriebskosten für die Gartenpflege, die eine Eigenleistung darstellen, an Deine Mieter umlegen. Diese müssen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten in Rechnung gestellt werden würde.

Nicht-umlagefähige Betriebskosten der Gartenpflege

Nicht umlagefähig sind Gartenarbeiten, die aufgrund äußerlichen Einflusses notwendig werden, wie zum Beispiel nach starken Regenfällen oder Stürmen. Wenn nach einem starken Sturm umgekippte Bäume oder herumliegende Äste aufgeräumt werden müssen, liegt hier der Vermieter in der Pflicht und darf die entstehenden Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Des Weiteren unterliegen die Anschaffungskosten für Gartengeräte nur bedingt der Erstattungspflicht des Mieters und sind in der Regel ebenfalls vom Vermieter zu tragen.

Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die langfristig eine Reduzierung der Nebenkosten für die Gartenpflege zur Folge haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Rasenmäher gekauft wird, weil zukünftig ein Mieter gegen geringes Entgelt den Rasen pflegen wird und dadurch teurere Kosten für ein Fremdunternehmen eingespart werden können. Hierbei solltest Du auf einen angemessenen Preis achten. Für eine 20 Quadratmeter große Rasenfläche wäre dementsprechend ein fahrbarer Rasenmäher unverhältnismäßig teuer und unangebracht.

Damit Du nicht den Überblick verlierst, haben wir Ihnen alle umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Betriebskosten der Gartenpflege in der folgende Grafik übersichtlich dargestellt.

Betriebskosten für die Gartenpflege

Pauschalbetrag für die Gartenpflege

Prinzipiell kannst Du für die anfallenden Betriebskosten der Gartenpflege eine Pauschale veranschlagen. Wenn Du dies als Bestandteil des Mietvertrages integriert hast, kann die Betriebskosten-Pauschale mit unterschiedlichen Zahlungsintervallen geregelt werden. Das heißt, die Zahlungen der Betriebskosten für die Gartenpflege können einmal im Jahr, monatlich oder quartalsweise fällig werden. Wir empfehlen Dir, alle zwölf Monate eine Endabrechnung vorzunehmen und mit den geleisteten Pauschalzahlungen zu verrechnen. Aufgrund der Endabrechnung kannst Du dann entscheiden, ob die Höhe der Pauschale den Gesamtkosten entsprechend durch Erhöhung oder Senkung anzupassen ist. Dies bedarf keiner Zustimmung des Mieters.

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