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Balkon: Wer ist verantwortlich für den Bodenbelag?

Was gilt, wenn der Mieter auf dem Balkon einen eigenen Bodenbelag verlegen will, wer ist für dessen Pflege und für Reparaturen verantwortlich? Wir klären auf.

Eine Wohnung mit Balkon oder Terrasse ist bei Mietern begehrt und lässt sich immer gut vermieten. Der Bodenbelag gehört auf den der Mietwohnung zugeordneten Außenflächen zu den wichtigsten Ausstattungsmerkmalen. Beliebt sind Böden aus witterungsbeständigen Hölzern wie Bambus oder Bangkirai, ebenso eigenen sich Nadelhölzer wie Lärche oder Douglasie als Belag im Freien. Robust und pflegeleicht sind Böden aus Naturstein oder Beton. Eine kostengünstige Lösung sind Klickfliesen aus PVC-Sorten oder modernen Komposit-Materialien.

Mieter darf Balkonbelag selbst gestalten

Beim Belag unterscheiden sich Geschmäcker und Bedürfnisse erheblich. Manch einer möchte es gerne bunt und kuschelig unter den Füßen. Ein anderer mag lieber eine puristische Anmutung. Deshalb gestalten viele Mieter den Boden ihres Balkons selbst, genauso wie sie gerne die Wände farbig streichen. Mieter verlegen auf ihrer mitgemieteten Außenfläche eigenmächtig Holz oder Kunstrasen, ebenso Matten aus natürlichen Rohstoffen wie Bast, Kokos, Sisal oder Jute.

Solange die Beläge nur lose verlegt sind, ist dagegen nichts einzuwenden. Beim Auszug lässt sich der Belag problemlos wieder entfernen. Für dich als Vermieter gibt es keinen Grund, diese Art von Veränderungen nicht zu akzeptieren.

Achtung

Achtung

Auch können das Ölen oder der Anstrich von Terrassendielen nicht per Formularmietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Taucht eine solche Formulierung im Mietvertrag auf, ist das eine unwirksame Klausel (BGH Urteil v. 18.02.2009 Az. VIII ZR 210/08).

Bauliche Veränderung auf dem Balkon nicht zulässig

Anders verhält es sich, wenn der modifizierte Belag in die Bausubstanz eingreift. Das kann der Fall sein, wenn der Kunstrasen verklebt wird. Oder wenn der Mieter in Eigenregie italienische Fliesen auf dem Boden einzementiert. Dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung, für die der Mieter deine Erlaubnis braucht. Zieht er aus der angemieteten Wohnung aus, muss er den Balkonboden wieder in seinen Ursprungszustand zurückversetzen.

Ebenso ist der Mieter in der Verantwortung, wenn sein eigener Belag nicht fachgerecht verlegt ist und Schäden verursacht. Auf dem Balkon oder der Terrasse muss ein Gefälle eingehalten werden, damit der Wasserabfluss gewährleistet ist. Ebenso darf es zu keinen Verstopfungen oder Beeinträchtigungen des Ablaufs kommen.

Pflege des Balkonbelags

Hat der Mieter seinen eigenen Belag verlegt, kann das für dich von Vorteil sein. Denn dann ist er selbst für dessen Pflege verantwortlich. Ist das nicht der Fall, dann bist du als Vermieter in der Pflicht. Dazu gehört das Ölen der Terrassendielen, deren Anstrich und auch das Entfernen einer eventuellen Vermoosung oder Algenbildung.

Der Befall eines glitschigen, grünen Bewuchses auf dem Balkon ist keine Seltenheit. Dessen Entfernung gehört nicht mehr zu der Pflicht des Mieters, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Auch geht das über die übliche Reinigung hinaus, die eine Terrasse oder ein Balkon erfordert. Denn der Algen und Moosbefall ist durch die Witterung verursacht. Oft sind die Lage und Ausrichtung der Terrasse zum Norden hin mit wenig Sonne ebenso eine Ursache für das unerwünschte Grün.

Den Bodenbelag auf dem Balkon reparieren und austauschen

Da der Belag der Witterung ausgesetzt ist, ist der Verschleiß deutlich größer als beim Bodenbelag in Innenräumen. So können Fliesen durch den Frost im Winter aufspringen. Das Holz kann rissig werden, brechen oder vermoosen. Auch für solche Reparaturen bis du als Vermieter verantwortlich. Ist der Belag verrottet, steht eine Sanierung an. Möchtest du diesen erneuern, kannst du leider nicht eine kostengünstige Variante, von minderer Qualität verlegen. Möchtest du beispielsweise statt teuren Dielen aus Bangkirai nun eine preiswerte PVC-Fliese verlegen. Dann muss der Mieter das nicht akzeptieren. Der Belag muss in etwa die gleiche Qualität haben wie zum Abschluss des Mietvertrages.