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Sichtschutz, Markisen oder Sonnenschirm: Was dürfen Mieter auf dem Balkon anbringen?

Vielen Eigentümern und Vermietern ist ein einheitliches Erscheinungsbild des Hauses sehr wichtig. Daher achten sie auch auf die Gestaltung der Balkone. Doch was ist zu tun, wenn ein Mieter einen Sichtschutz anbringen möchte, oder ein schattiges Plätzchen dem Sonnenbaden vorzieht? Bedarf es Deiner Erlaubnis oder darf der Mieter mit dem Balkon machen, was er will? 

 

Balkone gehören zur Fassade 

Der Balkon gehört zur Mietsache. Der Mieter darf also erstmal seinen Balkon so nutzen, wie er möchte — solange es innerhalb des Balkons geschieht. Ob er Gartenmöbel aufstellt oder nur einen Klappstuhl, sich von Pflanzen einrahmen lässt oder ihn leer lässt, bleibt dem Mieter überlassen. Sobald es jedoch das Geländer und somit direkt die Fassade betrifft, gibt es Grenzen. 

Denn der Balkon gehört zur Fassade eines Hauses dazu. Da ist es nur folgerichtig, dass sich die Balkone nicht zu stark voneinander abheben sollten. Dennoch haben Mieter einige Rechte und Freiräume bei der Gestaltung des Balkons. 

 

Mieter dürfen Sichtschutz anbringen 

Wer sitzt schon gern auf dem Präsentierteller? Gerade, wenn der Balkon zu einer belebten Straße zeigt, wollen sich manche Mieter gern zurückziehen können, und wenigstens etwas unbeobachtet sein. Daher ist das Anbringen eines Sichtschutzes grundsätzlich erlaubt.  

Pflanzen dürfen unbegrenzt als Sichtschutz genutzt werden. Mieter sollten jedoch darauf achten, dass die Pflanzen beziehungsweise Blumenkästen fest genug angebracht sind, um nicht bei Wind oder gar Sturm herunterzufallen und Passanten zu gefährden. 

 

Hinweis: Du als Vermieter musst Blumenkästen am Balkongeländer dulden. Kommt es jedoch zu einem Schadensfall, haftet Dein Mieter. Mit einem entsprechenden Absatz im Mietvertrag oder der Hausordnung bist Du auf der sicheren Seite. 

 

Wählt der Mieter einen anderen Sichtschutz, hast du ein gewisses Mitspracherecht. Der Sichtschutz darf nicht höher als das Geländer sein und sollte sich farblich nicht zu sehr von der Fassade unterscheiden (Amtsgerichts Köln Az. 220 C/27/11). Im besten Fall informiert Dich Dein Mieter über seinen Wunsch, einen Sichtschutz zu installieren, sodass ihr vorab Art und Farbe klären könnt.  

Anders sieht es aus, wenn der Sichtschutz fest installiert werden soll. Denn dann handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die Deiner Zustimmung bedarf. Holt Dein Mieter nicht Deine Erlaubnis ein, darfst Du ihn abmahnen. Egal, ob mit oder ohne Erlaubnis: Dein Mieter muss den Sichtschutz nach dem Ende des Mietverhältnisses restlos entfernen. Für eventuelle Schäden oder das Entfernen von verbliebenen Rückständen muss er aufkommen. 

 

Schutz vor der Sonne – besonders im heißen Sommer wichtig 

Nach Süden ausgerichtete Wohnungen und Balkone sind in der Regel beliebt — spart es doch oft Heizkosten und macht die Wohnung heller. Auch im Frühling und Herbst lässt es sich auf der Sonnenseite schön sitzen. 

Doch gerade im Sommer, wenn die Sonne richtig brennt, ist es auf manchen Balkonen kaum noch auszuhalten. Viele Mieter bestehen daher auf einen Sonnenschutz. Einen Sonnenschirm dürfen sie problemlos aufstellen. Wie bei Blumenkästen gilt: Mieter haben sicherzustellen, dass von dem Sonnenschirm keine Gefahr ausgeht. Er sollte also bestenfalls mit einem schweren Fuß ausgestattet sein, der das Wegwehen verhindert. 

 

Hinweis: Sonnenschirme, die an das Geländer geklemmt werden, müssen ebenfalls fest sein, aber auch beim Auszug restlos entfernt werden können. Ist das nicht der Fall, trägt Dein Mieter die Kosten. 

 

Markisen nur mit Erlaubnis des Vermieters 

Markisen müssen fest mit der Wand verbohrt werden. Somit handelt es sich um eine bauliche Veränderung, für die Du zwingend Deine Zustimmung geben musst. Bringen Deine Mieter ohne Deine Erlaubnis eine Markise an, darfst Du sie abmahnen und den Abbau verlangen. Du bist auch nicht dazu verpflichtet, einer Markise zuzustimmen. Immerhin gibt es durch Sonnenschirme eine günstige Alternative. 

Gibst Du Deinem Mieter das Einverständnis für eine Markise, vereinbare schriftlich, dass der Einbau fachmännisch zu erfolgen hat und was beim Auszug des Mieters mit der Markise passieren soll. Halte auch fest, wer für die Kosten aufkommt. 

 

Achtung: Als Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung bist Du Teil einer WEG. Somit hat die Eigentümergemeinschaft ebenfalls ein Mitspracherecht, was die Gestaltung Deines vermieteten Balkons betrifft. Bevor Du Deinem Mieter einen Sichtschutz oder eine Markise erlaubst, solltest Du in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, wie die Balkongestaltung beschlossen wurde. 

 

Übrigens: Oft wünschen Mieter auch eine Balkonverglasung, den Umbau zu einem Wintergarten oder eine höhere Trennwand zum Nachbarbalkon. Hierbei handelt es sich ebenfalls um bauliche Veränderungen, die mit Dir (und gegebenenfalls mit der WEG) abgesprochen werden müssen.