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Haus mit Denkmalschutz-Fassade: Sanierung könnte Probleme verursachen

Wer ein denkmalgeschütztes Haus kauft, profitiert von Steuervorteilen. Aber die Investition birgt ebenso nicht zu vernachlässigende Nachteile – etwa, wenn es um den Denkmalschutz und die Fassadenbegrünung oder -renovierung geht. Was Käufer und Eigentümer über den Denkmalschutz und Fassaden wissen müssen, fasst dieser Artikel zusammen.

Wer ein denkmalgeschütztes Haus kauft, profitiert von Steuervorteilen. Aber die Investition birgt ebenso nicht zu vernachlässigende Nachteile – etwa, wenn es um den Denkmalschutz und die Fassadenbegrünung oder -renovierung geht. Was Käufer und Eigentümer über den Denkmalschutz und Fassaden wissen müssen, fasst dieser Artikel zusammen.

Denkmalschutz-Fassade: Denkmalschutzvorschriften setzen der Gestaltung Grenzen

Im Rahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes können nicht nur Gebäude und komplette Straßenzüge unter Denkmalschutz stehen, sondern auch deren Begrünung. Der umgekehrte Fall tritt ebenfalls ein: Bei einigen Häusern darf keine Begrünung angebracht werden, weil andernfalls die Denkmalschutz-Fassade verdeckt wäre.

Glühbirne

Hinweis: Vermieter sollten sich daher informieren, welche Vorschriften das Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes umfasst – und ob diese mit den eigenen Sanierungs- und Bauvorhaben vereinbar sind. Eigentümer dürfen an einem Haus unter Denkmalschutz die Fassade nicht beliebig verändern.

Haus unter Denkmalschutz: Fassade renovieren

Der Denkmalschutz hat zum Ziel, kulturhistorisch bedeutende Gebäude oder Gebäudeteile zu erhalten. Das trifft zum Beispiel auf ein Fachwerkhaus unter Denkmalschutz zu. Das äußere Erscheinungsbild darf demnach nicht verändert werden.

Eigentümer dürfen bei einem Haus unter Denkmalschutz die Fassade nicht neu verputzen, in einer neuen Farbe streichen oder eine Begrünung anbringen beziehungsweise entfernen, wenn dies nicht von der Denkmalschutzbehörde genehmigt wurde.

In einigen Fällen hat der Denkmalschutz Vorrang vor dem persönlichen Eigentumsrecht, das sich aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) ergibt. Übersteigt die Instandhaltung der Denkmalschutz-Fassade das Maß der Zumutbarkeit, sind Eigentümer nicht verpflichtet, die Sanierung durchzuführen.

Haus mit Denkmalschutz-Fassade sanieren: Vorgehen

Für alle baulichen Veränderungen benötigen Hausbesitzer eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Am besten besprechen sie Sanierungsvorhaben mit der Behörde bereits vor dem Kauf.

Geht es um die Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Denkmalschutz-Fassade, ohne optische Veränderung, erfolgt die Genehmigung meist schnell und problemlos. Möchten Eigentümer neue Fenster einsetzen, Gebäudeteile der Fassade verändern oder in einer anderen Farbe streichen, wird der Antrag häufig abgelehnt.

denkmalschutz fassade streichen

Bevor ein Haus gekauft wird, sollte sich gründlich mit der Sanierung der Denkmalschutz-Fassade befasst werden. Dadurch kann die Finanzierung optimal geplant werden.

Achtung: Denkmalhäuser sind in der Anschaffung oftmals günstiger als andere Immobilien. Die Sanierungskosten sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

Immerhin haben Eigentümer – sowohl bei der privaten Nutzung als auch bei der Vermietung – den Vorteil, dass die sogenannte Denkmal-Afa angewendet werden kann und Sanierungskosten zum Großteil beziehungsweise komplett absetzbar sind. Vermieter können 100 Prozent der Sanierungskosten sowie die Anschaffungskosten abschreiben.