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Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen: So funktioniert es

Sollen einzelne Wohnungen eines Mehrfamilienhauses verkauft werden, muss zuerst das Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Sind die Wohnungen vermietet, haben Mieter besondere Rechte. Ein befristetes Gesetz des Baugesetzbuch (BauGB) erschwert die Umwandlung zusätzlich. 

 

Aufteilung von Mehrfamilienhäusern  

Ein Mietshaus kann nur als Ganzes verkauft werden. Es sei denn, die einzelnen Wohnungen werden in Eigentumswohnungen umgewandelt. Das schreibt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor. 

Als erstes brauchst Du eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die beantragst Du bei der zuständigen Bauordnungsbehörde. Jede Einheit des Gebäudes muss abgeschlossen sein, also über einen separaten Eingang verfügen und eindeutig von den anderen Einheiten abgegrenzt sein. 

Die Bescheinigung stellt die Lage der Einheiten im Gebäude dar, sowie die Aufteilung in einzelne Wohnungen (Sondereigentum) und das Gemeinschaftseigentum. Das kann zum Beispiel anhand von Bauplänen erfasst werden. 

Als nächstes brauchst Du die Hilfe eines Notars. Er erstellt die Teilungserklärung und erklärt die Aufteilung gegenüber dem Grundbuchamt. Das Grundbuchamt legt jetzt gemäß § 1 Wohnungsgrundbuchverfügung für jede Einheit ein eigenes Wohnungsgrundbuch an. Das ist wichtig, damit jede Einheit einem Eigentümer zugeordnet werden kann. Das alte Grundbuchblatt wird gemäß § 7 WEG geschlossen. 

 

Kosten für die Umwandlung von Mietshäusern 

Die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen hängen in erster Linie von der Größe der Immobilie ab. Je mehr Eigentumswohnungen gebildet werden, desto teurer wird es. Die Kosten für den Notar richten sich nach dem Wert der Immobilie. Die Kosten für die Abgeschlossenheitserklärung sind je nach Kommune sehr unterschiedlich und können bis zu 1000 Euro betragen. Gibt es keine Baupläne und muss ein Architekt Grundrisse für den Aufteilungsplan erstellen, fallen auch hierfür Kosten an. 

 

Der Verkauf einzelner Einheiten kann sich lohnen 

Achtung

Achtung

Teilst Du eine Immobilie auf, die mit Grundschulden belastet ist, kann die jeweilige Bank eine Neubewertung des Beleihungswertes der Immobilie durchführen. Das kann zur Folge haben, dass der Gesamtwert sinkt. Daher solltest Du unbedingt zuerst mit Deiner Bank sprechen, ob die Umwandlung Nachteile bringt.

Die Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen kann verschiedene Vorteile mit sich bringen. Das muss nicht zwingend der Verkauf sein. Möchtest Du beispielsweise Deine Immobilie mehreren Erben hinterlassen, lässt sie sich auf diese Weise schon vorab besser und gerechter aufteilen. 

Beim Verkauf sind in der Regel höhere Verkaufspreise möglich. Bis Du allerdings für jede Einheit einen Käufer gefunden hast, kann es einige Zeit in Anspruch nehmen. Du hast auch die Möglichkeit, das Gebäude trotz Aufteilung als Ganzes zu verkaufen. Das bringt Dir finanziell meist keinen Vorteil, kann aber Investoren anlocken, die die Einheiten später einzeln verkaufen möchten, um eine höhere Marge zu erreichen. 

 

Steuerfallen beachten 

Auch beim Verkauf eines zuvor aufgeteilten Mietshauses ist die Drei-Objekt-Grenze zu beachten. Diese Regel besagt, dass innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als drei Objekte gekauft und wieder verkauft werden dürfen. Andernfalls geht der Fiskus von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Auf den Verkaufsgewinn werden dann Einkommenssteuer und Gewerbesteuer fällig. 

Erst wenn die Immobilie zehn oder mehr Jahre in Deinem Besitz war, kannst Du sie unabhängig von der Anzahl der einzelnen Einheiten verkaufen ohne gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben. Durch die Zehn-Jahres-Frist vermeidest Du auch die Spekulationssteuer.  

 

Rechte von Mietern 

Bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen genießen Mieter einen besonderen Schutz. Wohnt der Mieter bereits in der Wohnung, steht ihm gemäß § 577 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Missachtest Du das Vorkaufsrecht steht dem Mieter Schadenersatz zu (BGH, Az.: VIII ZR 51/14). 

Darüber hinaus gilt ab dem Zeitpunkt des Verkaufs eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren, in manchen Regionen sogar bis zu zehn Jahre. In dieser Zeit sind auch Eigenbedarfskündigungen ausgeschlossen. 

 

Befristetes Gesetz verbietet die Umwandlung in Eigentumswohnungen 

Im Jahr 2020 wurde das befristete Umwandlungsverbot von Mehrfamilienhäusern beschlossen. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt dürfen gemäß § 250 BauGB bis Ende 2025 keine Mietshäuser mit mehr als drei Wohneinheiten in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. 

Das Gesetz sieht aber auch einige Ausnahmen vor. § 250 Abs. 3 BauGB besagt:

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 

  1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll,
  4. auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder
  5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.