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Winterdienst bei vermieteten Objekten: Deine Vermieterpflichten

Wenn der erste Schnee fällt, hast Du als Vermieter für sichere und begehbare Zuwege zu Deinem Haus zu sorgen. Die Räum- und Streupflicht ist eine verankerte Verkehrssicherungspflicht, um Unfällen bei Schnee und Glätte vorzubeugen. Wenn Du Deine Pflicht zum Winterdienst vernachlässigst, musst Du mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Wenn der erste Schnee fällt, hast Du als Vermieter für sichere und begehbare Zuwege zu Deinem Haus zu sorgen. Die Räum- und Streupflicht ist eine verankerte Verkehrssicherungspflicht, um Unfällen bei Schnee und Glätte vorzubeugen. Wenn Du Deine Pflicht zum Winterdienst vernachlässigst, musst Du mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Der Winterdienst ist in jedem Bundesland anders geregelt

Ob Winterdienst bei einer Mietwohnung oder beim Haus – Winterdienst ist Vermieterpflicht. Es kann zwar dem Mieter der Winterdienst übertragen werden, aber trotzdem wird der Vermieter nicht aus seiner Überwachungspflicht entlassen.

Dass ein professioneller Winterdienst Kosten verursacht, ist nicht zu bestreiten. Diese können aber wiederum auf die Mieter umgelegt werden. Das Schneeräumen und Befreien von Eis müssen in der kompletten Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erfolgen. Kommt es zu einem Unfall durch Pflichtverletzung, haftest Du als Vermieter.

Winterdienst: eine etwas nähere Betrachtung der Pflichten

Die entsprechende Räum- und Streupflicht ist in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Städte und/oder Gemeinden verankert. Obwohl es unterschiedliche Regelungen gibt, sind wiederum einige davon fast überall gleich. Die Grundstückseigentümer und/oder Vermieter sind zum Räumen und Streuen verpflichtet. In wenigen Städten führt die Stadtreinigung die Verkehrssicherung durch. Dies solltest Du aber genau eruieren, bevor Du Dich darauf verlässt und am Schluss ein Unfall auf einem nicht gestreuten Weg geschieht.

Bei Schnee und Eisglätte muss der Abschnitt des Gehwegs vor der Immobilie geräumt und gestreut werden. Kein Passant darf ausrutschen und sich verletzen. Die Räum- und Streupflicht besteht werktags durchgängig in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen ist der Zeitraum, wo geräumt werden muss, auf 9.00 bis 20.00 Uhr festgelegt. Fällt noch nach 20.00 Uhr Schnee oder tritt der Schneefall in der Nacht auf, sind die Arbeiten bis spätestens 8.30 Uhr des darauffolgenden Tages auszuführen. An Sonn- und Feiertagen wiederum bis spätestens um 9.30 Uhr.

Bei Eisglätte besteht sofort die Pflicht, den Weg zu streuen. Am besten sollte bei einer Glatteiswarnung sogar schon am Vorabend vorsorglich mit dem Streuen begonnen werden.

Obwohl die Städte und Gemeinden festlegen, wie breit der Weg geschippt und gestreut zu sein hat, so kannst Du als Richtwert von einer Breite zwischen 1,20 bis 1,50 Metern ausgehen. Denke immer daran, dass die Räum- und Streupflicht bei Dir als Vermieter liegt. Auch wenn Du sie an Dritte oder eine Fachfirma übergibst, musst Du diese zu beaufsichtigen, damit Du nicht in die Haftung genommen werden kannst.

Winterdienst: Beauftragung Dritter

Obwohl Du als Vermieter immer eine gewisse Aufsichtspflicht haben wirst, kannst Du die Räum- und Streupflicht auch an Dritte, zum Beispiel Deine Mieter, übertragen. Wir möchten Dir ans Herz legen, dies schon im Mietvertrag festzuhalten. Solltest Du diese Pflichten lediglich in der Hausordnung erwähnen oder diese aushängen, bist Du vollkommen in der Pflicht, falls doch ein Unfall geschehen sollte.

Anders sieht es aus, wenn Du alle Leistungen, die zum Winterdienst gehören und die Dein Mieter zu erledigen hat, akribisch genau im Mietvertrag beschreibst. Trotzdem wirst Du nicht umhinkommen, auch ein Auge auf Deinen verpflichteten Mieter zu werfen, ob er seiner Räumpflicht nachkommt. Ansonsten könnte man Dir eine Mitschuld beimessen, falls der Mieter nicht gründlich genug räumen sollte. Außerdem musst Du Deinem Mieter die Gerätschaften und Materialien für das Schneeräumen und Streuen bereitstellen. Denke auch daran, Deinen Mieter im Vertrag schriftlich darauf hinzuweisen, dass er die Wege zu den Mülltonnen, Garagen und Parkplätzen freizuhalten hat.

Ein weiterer Punkt, den Du beachten solltest: Die meisten Stadt- und Gemeindeverwaltungen verbieten das Streuen von Salz. Solltest Du oder Dein Mieter mit Salz streuen, kann ein Bußgeld auf Euch zukommen. Salz belastet die Umwelt stark. Es schädigt die Bäume und Sträucher. Auch die Pfoten von Hunden und Katzen werden in Mitleidenschaft gezogen.

Daher ist es Deine Pflicht als Vermieter, beim Streugut für Alternativen zu sorgen. Du kannst zum Beispiel auf Splitterstreuung, eine Mischung aus Granulat, Splitt und Kies, zurückgreifen. Auch sind Sand, Sägespäne oder Sandalternativen zum Streuen erlaubt. Der Vorteil dieser Varianten ist, dass sie nach der Eisschmelze problemlos weggefegt werden können.

Beim Schneeräumen ist es Deine Pflicht, darauf zu achten, dass der Schneeberg keine anderen Personen und Eingänge beeinträchtigt. Der Schnee sollte am Straßenrand oder auf dem eigenen Grundstück aufgetürmt werden. Bedenke aber, dass der Schnee auf keinen Fall auf die Fahrbahn geschoben werden darf.

Wenn Du für den Winterdienst zuständig bist und diesem nicht nachkommst, handelst Du ordnungswidrig. Die Regelungen, wie hoch das Bußgeld ausfällt, sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Beispielsweise in Hamburg können Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro bei Nichteinhaltung, Gefährdung oder bei einem Unfall, der durch Pflichtversäumnis hervorgerufen wurde, verhängt werden.

Häufig gestellte Fragen zur Räum- und Streupflicht

Es befindet sich vor dem Grundstück eine Bushaltestelle. Muss auch diese durch mich geräumt werden?

Die Bushaltestelle ist insoweit zu reinigen, dass ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Kläre bitte mit Deiner Gemeinde, ob der Winterdienst an der Bushaltestelle vom Busunternehmen übernommen wird. 

Es befindet sich vor dem Grundstück ein Hydrant. Muss ich diesen beachten?

Ja, auch der Zugang zu Hydranten und Notrufsäulen ist grundsätzlich von Eis und Schnee freizuhalten. 

Vor dem Mietshaus befindet sich kein Gehweg. Muss ich trotzdem Schnee räumen und das Eis bekämpfen?

Ja, in solch einem Fall hast Du auf der Fahrbahn eine Spur von ca. 2,00 Metern Breite freizuhalten. 

Bei wem liegt die Räum- und Streupflicht, wenn zwei Grundstücke durch einen Gehweg getrennt sind?

Wenn beide Grundstücke bebaut und bewohnt sind, sind beide Parteien gleichermaßen verpflichtet zu räumen und zu streuen. Allerdings besteht die Räum- und Streupflicht in solch einem Fall lediglich bis zur Mitte des Gehwegs. 

Du solltest Deine Räum- und Streupflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen und Dich frühzeitig darüber kundig machen. Sollte erst einmal ein Unfall geschehen sein, bist Du in der Beweispflicht, dass Du keine Schuld an einer Pflichtverletzung hast. Außerdem ist es nie schön, falls es zu einem Personenschaden kommen sollte, weil der Gehweg vereist ist.