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Fragen aus unserer Community: Wer verbleibt nach Trennung im Mietvertrag?

Trennt sich ein in einer Wohnung gemeinsam lebendes Paar, gibt es oft Streit um den Verbleib im Mietvertrag. Ein aktuelles Urteil zu diesem Thema kommt vom Oberlandesgericht Oldenburg.

Die Faustregel für die Vermietung lautet: Bei Paaren – verheiratet oder unverheiratet – sollten immer beide den Mietvertrag unterschreiben. Mietrückstände oder andere ausstehende Forderungen sind so doppelt gesichert. Was passiert aber, wenn das Paar sich trennt und eine Partei auszieht. Wer steht dann gegenüber dem Vermieter in der Haftung?

 Gemeinschaftliche Haftung

Die Antwort lautet: Weiterhin beide, solange sie gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben. Grundsätzlich ist der Partner, der auszieht, nicht aus dem Mietvertrag entlassen. Kündigen können nur beide Mieter gemeinsam. Haben die ehemaligen Partner sich auf eine gemeinsame Kündigung geeinigt, dann kann man als Vermieter mit demjenigen, der in der Wohnung bleibt, einen neuen Mietvertrag abschließen. Ebenso ist es möglich, eine schriftlich festgehaltene Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag zu vereinbaren. Dabei sind folgende Punkte zu klären:

  • Wer haftet für Schäden, Rückbau, Mietrückstände, Schönheitsreparaturen?
  • Wer übernimmt die Nachzahlung oder das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung?
  • Was geschieht mit der Kautionszahlung?

Sonderfall Scheidung

Ist die Scheidung bereits vollzogen, haben Eheleute einen gesetzlichen Anspruch auf Überlassung des bestehenden Mietvertrages (§ 1568 a BGB). Es reicht dazu eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter. Einer der beiden Ehepartner kann auch gegenüber seinem Expartner die Überlassung der Wohnung beim Familiengericht einfordern, insbesondere wenn Kinder in der Wohnung weiter wohnen sollen. Die Zustimmung des Vermieters ist dann nicht mehr erforderlich.

Vertragsauflösung erzwingen

Oft will einer der Partner gar nicht wohnen bleiben, sondern den Mietvertrag verlassen. Ist die Scheidung erfolgt, so kann er die Zustimmung zur Auflösung des Vertrages gerichtlich erzwingen. Ob das auch bei noch nicht vollzogener Scheidung möglich ist, dazu hat das OLG Oldenburg aktuell ein Urteil gesprochen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2021, Az. 13 UF 2/21).

 Aktuelles Urteil aus Oldenburg

Folgende Situation hatten die Richter zu bewerten. Der Vater einer Familie mit drei Kindern im Emsland war ausgezogen und es kam daraufhin zu Mietrückständen. Der Ehemann wollte die Mietrückstände nicht übernehmen und verlangte, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Die Frau lehnte dies ab, mit der Begründung, die Scheidung sei noch nicht vollzogen. Sie zog vor Gericht.

Trennungsjahr abgelaufen

Das Amtsgericht entschied, die Frau habe der Auflösung des Mietvertrags zuzustimmen. Für die Mietschulden müsse sie alleine aufkommen. Die Begründung des Gerichts: Das für die Scheidung notwendige Trennungsjahr war bereits abgelaufen. Nun sei keine Fortsetzung für eine gemeinsame Haftung gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung. Die Richter sahen genügend Zeit verstrichen, in der die Frau eine neue Wohnung hätte finden können, die ihren Einkommensverhältnissen entspricht. Ebenso hätte sie sich einen Job suchen können, auch weil die Kinder teilweise bereits volljährig waren.

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