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Modernisierung durch den Mieter – Eine gute Idee? 

Wer eine neue Wohnung bezieht, hat ganz eigene Vorstellungen davon, wie er seinen Wohnraum gestalten möchte. Doch was darf Ihr Mieter in der Wohnung eigentlich umbauen, ohne dass Sie als Vermieter das verbieten können? 

Welche Umgestaltungen sind erlaubt?

Geschmäcker sind bekanntlich unterschiedlich, daher sollte man nicht gleich in Panik verfallen, wenn der Mieter kleinere Veränderungen am Wohnraum vornimmt. Während die Mieter in der Wohnung leben, können sie innerhalb ihrer Räume kleinere Umbauten vornehmen. Dabei ist grundsätzlich nur zu beachten, dass sich die Veränderungen auch wieder ohne weiteres rückgängig machen lassen, ohne dass Schäden zurückbleiben. Doch  bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Einen rechtlichen Anspruch auf diese Zustimmung hat der Mieter nur dann, wenn eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich ist. Benötigt der Mieter einen Treppenlift, so hat er Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters. Schränkt dieser Umbau die Treppennutzung für andere Mieter jedoch ein, so entfällt der Anspruch. Finanziell sind die Mieter meist auf sich alleine gestellt. Bei solch großen baulichen Veränderungen bedarf es schnell einem Kleinkredit, um hohe Kosten zu stemmen. 

Veränderungen des Grundrisses

Will ihr Mieter Wände einreißen oder ergänzende aufbauen, benötigt hierfür unbedingt  Ihre Zustimmung. Denn diese Maßnahmen sind generell nur mit Einwilligung des Eigentümers statthaft. Zwar würden Sie als Vermieter Im Laufe des Mietverhältnisses solche Baumaßnahmen vermutlich nicht bemerken. Doch Probleme bei der Wohnungsübergabe sind vorprogrammiert, denn es steht zu vermuten, dass Schäden zurückbleiben.

Darf Ihr Mieter das Bad sanieren?

Insbesondere dann, wenn es um die Nassbereiche in der Wohnung geht, haben viele Menschen sehr individuelle Vorstellungen. Doch die Badsanierung muss nicht wertsteigernd sein, wenn die Zielgruppe bei künftigen Vermietungen eingeschränkt wird. So ist das Fliesen nur mit Ihrer Zustimmung zulässig. Ohne diese Erlaubnis läuft Ihr Mieter Gefahr, dass er zwar hochwertige Fliesen anbringt, aber diese bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen muss. Das gleiche gilt für den Einbau von Badewannen oder Whirlpools – dies ist nur dann erlaubt, wenn Sie als Eigentümer der Wohnung damit einverstanden sind. Schließlich ist das Entfernen vorhandener Installationen nicht ohne einen Eingriff in die Bausubstanz möglich und muss somit genehmigt werden.

Wand- und Bodengestaltung

Terrakotta, himmelblau oder doch lieber Creme? Die Gestaltung der Wohnräume ist so individuell, wie die Menschen, die in ihnen leben. Doch zieht ihr Mieter aus der Wohnung aus, so muss er diese neutral gestrichen zurückgeben – dementsprechend  sind bunte Wände zu überstreichen. Wurde die Mietwohnung mit einem Teppichboden angemietet, hat der Mieter Anspruch auf einen Austausch, wenn dieser verschlissen ist. Wurde die Wohnung allerdings ohne Teppichboden gemietet, so darf der Mieter auch einen neuen Boden verlegen. Allerdings ist dieser beim Auszug wieder zu entfernen.

Wertsteigerungspotentiale nutzen

Die Regeln für Modernisierungen sind klar: bauliche Veränderungen sind in jedem Falle mit Ihnen abzustimmen. Doch das muss nicht immer mit einem „Nein” quittiert werden.

Bedenken Sie: Der Mieter wird in dieser Umgebung leben. Sein Interesse an einer schönen Wohnung wird also ebenso gegeben sein, wie Ihres. Sprechen Sie mit Ihrem Mieter über sein Vorhaben und erörtern Sie den Einsatz finanzieller Mittel, die fachmännische Ausführung und die zeitliche Projektplanung. So kann aus einer Standardwohnung ein Investment-Juwel werden, das langfristige Wertsteigerungen verspricht. – und alles ohne Ihr Zutun.

Auch die Frage nach Ihrer Beteiligung ist durchaus legitim und kann dennoch vielschichtige Vorteile bieten. Einerseits behalten SIe so im Blick, welche Veränderungen vorgenommen werden, andererseits können Sie die Art der Ausprägungen mit gestalten und auf diese Art bei der Planung eines unzeitgemäßen Badezimmers oder stabilitätsgefährdenden Eingriffen in die Bausubstanz frühzeitig intervenieren.