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Kaufen statt Mieten: Kein Schadensersatz für Maklercourtage

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in der vergangenen Woche mit der Frage, ob Vermieter infolge einer Pflichtverletzung hinsichtlich der Maklercourtage schadensersatzpflichtig sind.

Der BGH entschied zu zwei Klagen von Mietern: Im ersten Fall hatte der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt Das stellte sich später jedoch als vorgeschobener Grund heraus. Die Suche nach einer neuen Bleibe endete für den betroffenen Mieter mit dem Kauf einer Eigentumswohnung in Berlin. Die Maklercourtage von fast 30.000 Euro klagte er bis zum BGH ein. 

Im zweiten Fall hatte hatte der Mieter seine Wohnung nach jahrelangen Querelen mit dem Vermieter selbst gekündigt. Als Ersatz erwarb er ein Eigenheim, 250 km vom alten Wohnort entfernt, aber nahe seiner Arbeitsstelle. Neben den Umzugskosten forderte er vom Vermieter die Maklercourtage von rund 13.000 Euro ein.

Haftung ist auf gleichwertige und angemessene Schäden begrenzt

Die zurückverlangten Maklerhonorare erkannte der BGH jedoch nicht als erstattungsfähigen Schaden an. Die Richter urteilten, dass ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter verlangen kann. Denn dazu hätte ein direkter Zusammenhang mit dem sogenannten Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters bestehen müssen, befanden die Richter. 

Diesen Kontext sahen sie, anders als bei Ausgaben für Umzug und Zwischenunterkunft, nicht gegeben. Außerdem sei die Haftung des Vermieters aus Pflichtverletzungen auf gleichwertige und angemessene Schäden begrenzt. Die Einschaltung von Maklern überstieg in beiden Fällen dieses Maß, weshalb der BGH die dafür getätigten Aufwendungen nicht mehr den Pflichtverletzungen der Vermieter zurechnete. Die Mieter bleiben auf den Maklerkosten sitzen. Hätten sie jedoch Wohnungen mit Hilfe eines Maklers gemietet, wäre die Sache eventuell anders ausgegangen.

(Urteile vom 9. Dezember 2020, Az. VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18)