Mit der Kaufpreisaufteilung lässt sich die Grunderwerbsteuer beim Immobilienerwerb senken. Der Käufer muss dafür den Kaufpreis in den Gebäudeanteil sowie Grund- und Boden aufteilen. Ebenso erhebt das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer auf zur Immobilie gehörende, bewegliche Gegenstände.
Die Grunderwerbsteuer ist beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks der größte Posten bei den Nebenkosten. Es handelt sich um eine einmalige Abgabe, die von den Bundesländern erhoben wird. Die Sätze in den Ländern sind unterschiedlich. Die Käufer zahlen mit 6,5 Prozent die höchsten Abgaben in den Ländern Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und im Saarland. Die niedrigste Grunderwerbsteuer berechnen Bayern und Sachsen mit 3,5 Prozent des Kaufpreises.
Mit vermieteten Immobilien Grunderwerbsteuer sparen
Wer ein Grundstück oder ein Haus zur Selbstnutzung erwirbt, kann die Grunderwerbsteuer nicht von der Steuer absetzen. Bei vermieteten Immobilien ist die Sachlage anders. Möchte der Erwerber das Haus vermieten oder gewerblich nutzen, dann kann der Käufer die Anschaffungs- und Herstellungskosten beim Gebäude als Werbungskosten im Sinne des § 21 Einkommensteuergesetz abschreiben. Notwendig ist, dass der Kaufpreis in den Gebäudeanteil sowie Grund und Boden aufgeteilt wird. Im Idealfall sollten dies die Vertragspartner bereits im Notarvertrag festhalten. Eine nachträgliche Aufteilung des Kaufpreises gestaltet sich in der Regel schwierig.
Die genaue Wertermittlung sowohl des Gebäudes als auch des Bodens ist nicht immer einfach und führt oft zu Diskussionen. Das Finanzamt möchte den Wert des Hauses gering halten, damit die Steuererträge nicht sinken. Der Käufer hingegen möchte beim Gebäudeanteil eine möglichst hohe Abschreibung erzielen und geht bei der Wertermittlung großzügig ans Werk.
Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Internetseite eine „Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises“ zur Verfügung. Ebenso finden Käufer dort als Excel-Datei eine „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“.
Leider reicht den Gerichten bei Unstimmigkeiten der Verweis auf die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministerium nicht aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 26. November 2020 veröffentlichten Urteil (Az.: IX R 26/19) festgestellt, dass die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums die Bewertungsmethode für Grundstücke unzulässig auf eine einzige reduziert. Dadurch werden zum Beispiel regionalen Faktoren zur Ermittlung der Immobilienwerte nicht berücksichtigt. So ist es ein Unterschied, ob die Immobilie in einer A-Lage in einem Ballungsraum liegt oder auf dem Land. Kommt es zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Immobilie, muss am Ende ein Gutachten eines bestellten und vereidigten Sachverständigen für Klarheit sorgen.
Keine Grunderwerbssteuer auf bewegliche Gegenstände
Aus der Steuermasse heraus rechnen lassen sich auch alle mit erworbenen beweglichen Gegenstände einer Immobilie. Das können zum Beispiel Einbauküchen, Einbauschränke, Sauna, Kaminöfen, Gartenhäuser oder Whirlpools sein. Damit auf diese Posten das Finanzamt keine Grundsteuer erhebt, müsse auch diese im Kaufvertrag gesondert aufgeführt werden. Die Wertermittlung einer gebrauchten Einbauküche oder Sauna ist ebenfalls nicht einfach. Man sollte realistische Preise ansetzen. Die Feststellungslast trägt am Ende das Finanzamt (Finanzgericht Köln, Az.: 5 K 2938/16).